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Praktische Tipps und Tricks – rechtliche Fehler vermeiden

Internetadressen: Vorsicht bei der Namenswahl

Namensträger haben grundsätzlich Anspruch auf »ihre« Webadresse

Nach nunmehr einhelliger Meinung deutscher Gerichte ist die Internetadresse vom Namensrecht des Paragrafen 12 BGB geschützt. Somit hat beispielsweise der Namensträger Hans Meyer das Recht, sich unter „www.hans-meyer.de“ im Netz zu präsentieren. Ist die Adresse bereits anderweitig vergeben und heißt der Inhaber nicht Meyer beziehungsweise kann sich nicht auf andere Rechte berufen, besteht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Domain. Auch der Umstand, dass der jetzige Inhaber die Reservierung früher als der Namensträger vorgenommen hat, ändert nichts an der Rechtslage. Eine Internetadresse, die ausschließlich aus einem Vornamen besteht, läuft Gefahr von dem Träger eines gleichlautenden Nachnamens beseitigt zu werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um einen sehr seltenen Vornamen oder um eine überragend bekannte Persönlichkeit handelt. Der Namensschutz besteht auch dann, wenn sich die Privatperson mit seinem Namen unter einem ausländischen Länderkennzeichen registrieren lässt. Nach überwiegender Meinung weist zum Beispiel die Top-Level-Domain (TLD) „.at“ nur auf die Vergabestelle hin und erfordert deshalb keinen zwingenden Bezug zu dem Land der Registrierung. Der Namensschutz gilt aber nicht nur für Private, sondern auch für Unternehmen. Demnach gehört die Adresse „www.metzgerei-schiller.de“ allein der Metzgerei Schiller.

Siehe dazu statt vieler anderer Entscheidungen:
Landgericht Mannheim vom 8. März 1996

Siehe zur Registrierung unter einer ausländischen Länderkennzeichnung:
Landgericht Hamburg vom 10. Dezember 2004

Siehe zur Registrierung eines Vornamens (raule.de):
Bundesgerichtshof vom 23. Oktober 2008

 

Auch eine Firmenabkürzungen ist als Internetadresse zulässig und geschützt

Der Namensschutz, der Unternehmen einen Anspruch auf die identische Domain gibt, umfasst auch die Abkürzung der Firma. So urteilte das Landgericht Frankfurt, dass dem Versicherungsanbieter »Deutscher Automobil Schutz« die Adresse „www.das.de“ zusteht. Voraussetzung ist aber, dass die Allgemeinheit die Abkürzung in Verbindung mit dem Unternehmen bringt. Dieser Anspruch besteht aber dann nicht mehr, wenn sich bereits ein anderes Unternehmen das identische Firmenkürzel gesichert hat, in einer anderen Branche tätig ist und diese Abkürzung zumindest unmittelbar vor der Registrierung bereits als Unternehmenskennzeichen genutzt hat. Zu beachten ist auch, dass die Denic als Registrierungstelle für die Top-Level-Domain „.de“ auch weiterhin zweistellige Firmenkürzel von einer Registrierung ausnehmen darf, die den Abkürzungen der deutschen Kfz-Kennzeichen entsprechen.

Siehe zu Firmenabkürzungen:
Landgericht Frankfurt am Main vom 26. Februar 1997
Landgericht Frankfurt am Main vom 7. Januar 2009 (rz.de)

Siehe zur Registrierung einer identischen Firmenabkürzung
Bundesgerichtshof vom 9. September 2004

 

Schlichtung beim Streit identischer Namensträger um gleichlautende Adresse

Die technische Gegebenheit, dass eine Internetadresse immer nur einmal vergeben werden kann, führte in der Vergangenheit zu folgendem Problem: Ein bürgerlicher Namensträger bemühte sich um die Reservierung der mit seinem Namen identischen Domain. Diese war jedoch bereits anderweitig an eine Person vergeben, die gleichfalls den identischen Familiennamen trug. Der Bundesgerichtshof hat das Problem recht pragmatisch gelöst. Demnach darf der derzeitige Domaininhaber die Adresse behalten, wenn er auf der Eingangsseite einen deutlichen Hinweis anbringt, dass der Namensgleiche ebenfalls im Web vertreten ist und einen entsprechenden Link dorthin anbringt

Siehe dazu:
Bundesgerichtshof vom 11. April 2002

 

Obacht bei Domain Names mit ungewöhnlicher Länderkennzeichnung

Da Mitte 2003 nahezu alle griffigen Domain Names vergeben waren, weichen immer mehr Anbieter auf noch freie, aber ungewöhnliche Länderkennzeichnungen aus. Dabei lauert jedoch so manche rechtliche Falle. Nach Auffassung eines Gerichts darf die Endung »ag« in der Werbung wie ein Unternehmenskennzeichen nur dann verwendet werden, wenn der »Inhaber« tatsächlich eine Aktiengesellschaft ist. Begründung: Der Internetnutzer erwarte bei der Eingabe einer mit »ag« endenden Domain, dass sich dort eine Aktiengesellschaft präsentiere. Unbeachtlich sei dabei, dass die Endung für das Land Antigua stehe. Gleichfalls zweifelten die Richter an der Zulässigkeit der Verwendung von »tv«, wenn der Anbieter nichts mit der Fernsehbranche zu tun hat. Über diese Frage musste das Gericht allerdings nicht entscheiden. Ob die Verwendung von »tv« durch ein branchenfremdes Unternehmen tatsächlich unzulässig ist, bleibt abzuwarten.

Siehe dazu:
Landgericht Hamburg vom 2. September 2003 (bestätigt vom OLG Hamburg durch Urteil vom 16. Juni 2004)

 

Wenn der Provider die Domain blockiert

Zoff gibt es überall. Nur dumm für den Domaininhaber, wenn nicht er, sondern sein Provider bei der zuständigen Vergabestelle Denic als Verantwortlicher eingetragen ist. Die Eintragung als Verantwortlicher gibt dem Provider die Möglichkeit zur Dekonketierung der Adresse mit der Folge, dass der gesamte Webauftritt nicht mehr zu erreichen ist. Ab wann der Provider zu einer solchen Maßnahme greifen darf, hängt vom so genannten Zurückbehaltungsrecht ab. Hat der Kunde beispielsweise gekündigt und die Rechnung zu Unrecht nicht bezahlt, erlaubt das Gesetz die Zurückbehaltung von Sachen; hier der Domain. Dabei spielt der wirtschaftliche Schaden auf Seiten des Domaininhabers regelmäßig keine Rolle, da ihm die Möglichkeit der Zahlung unter Vorbehalt zusteht. Dann erlischt das Zurückbehaltungsrecht und der Provider muss die Domain frei geben.

Siehe dazu:
Landgericht Hamburg vom 17. September 1996

 

Bürger gegen Gemeinde – manches geht, vieles nicht

Nicht nur Privatpersonen und Firmen haben ein Recht auf die mit ihrem Namen identische Domain gemäß Paragraf 12 BGB, sondern auch juristische Personen. Zu den juristischen Personen zählen auch Städte und Gemeinden. Hat sich ein Unternehmen beispielsweise „www.heidelberg.de“ reserviert, muss es die Domain an die Stadt Heidelberg herausgeben. Nach gerichtlicher Auffassung gilt der Namensschutz auch für die Endungen „.com“ und „info“, wohl aber nicht für „biz“ oder „pro“. So wurde einem Unternehmen die Verwendung von www.badwildbach.com verboten, obwohl die Gemeinde bereits unter „www.badwildbach.de“ im Web präsent war. Derjenige, der ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung eines Städtenamens in die Second-Level-Domain hat, muss deshalb einen Zusatz anbringen, wie z.B. „solingen-info.de“.
Trotz des weitgehenden Anspruchs haben Städte und Gemeinden nicht immer ein Recht auf die gleich lautende Domain. Heißt der Adresseninhaber mit bürgerlichen Namen wie die Gemeinde und hat er die Domain zuerst angemeldet, so darf er sie behalten – in diesem Fall gilt der Grundsatz »wer zuerst kommt, mahlt zuerst«. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Stadt eine überragende Verkehrsbedeutung zukommt. Dabei spielt nicht die Flächengröße oder die Einwohnerzahl eine Rolle, sondern ein bekannter geografischer Punkt oder ein überörtliches Ereignis. Gleichfalls geht eine Gemeinde leer aus, wenn sie die Herausgabe der Adresse eines ihrer Ortsteile verlangt oder eine geografische Bezeichnung wählt, die für eine ganze Region gilt.

Siehe zum Namensschutz für Städte und Gemeinden
Landgericht Braunschweig vom 28. Januar 1997

Siehe zum Namensschutz auch für die TLD`s „.com“ und „.info“, nicht aber für „.biz“ und „.pro“:
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09. Juni 1999
Bundesgerichtshof vom 21. September 2006

Siehe zum Grundsatz »wer zuerst kommt, mahlt zuerst«
Oberlandesgericht München vom 11. Juli 2001
Bundesgerichtshof vom 9. Juni 2005
Landgericht Osnabrück vom 23. September 2005  

Siehe zum fehlenden Recht der Gemeinde an einer Ortsteildomain
Landgericht Flensburg vom 08. Januar 2002
OLG Brandenburg vom 12. Juni 2007

 

Rein beschreibende Worte können von jedermann reserviert werden

Aufamten bei vielen Domaininhabern, die sich griffige Adressen wie „auto.de“ oder „anwalt.de“ reserviert hatten und aufgrund einiger skurriler Urteile um ihr virtuelles Zuhause bangen mussten. Mit einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Zulässigkeit der Reservierung solcher Adressen erklärt. Demnach kann sich nun jedermann – gleichgültig ob privat oder geschäftlich – unter einer so genannten Gattungsdomain präsentieren. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung diese Rechtsprechung bestätigt und darüber hinaus die spekulative Registrierung von Gattungsbegriffen in Gewinnerzielungsabsicht als grundsätzlich zulässig erachtet. Zulässig ist auch die Registrierung von Gattungsbegriffen in der Schreibweise mit Umlaut – diese Möglichkeit besteht seit dem Jahre 2004 -, die grundsätzlich auch nicht daran scheitert, dass ein Mitbewerber die Domain in der Schreibweise ohne Umlaut bereits nutzt. Vorsicht ist geboten, wenn die Verwendung eines Gattungsbegriffs zu einer Alleinstellung oder Irreführung führt. Dies gilt zum Beispiel für die Bezeichnung „Deutsches-Handwerk.de“, da man vermuten kann, dass der Betreiber des Webauftritts eine Handwerkskammer oder ein Verband und nicht ein kommerzielles Unternehmen ist. In solchen Fällen muss deshalb auf der Startseite des Internetportals ein deutlicher Hinweis angebracht werden, der eine Irreführung verhindert.

Siehe zur Grundsatzentscheidung
Bundesgerichtshof vom 17. Mai 2003

Siehe zum spekulativen Verkauf von beschreibenden Begriffen als Domains (Domain-Grabbing)
Bundesgerichtshof vom 2. Dezember 2004

Siehe zur Registrierung einer gleich lautenden Domain in der Schreibweise mit Umlaut
OLG Köln vom 2. September 2005

Siehe zur Registrierung einer irreführenden Domain:
OLG Hamburg vom 15. November 2006

 

Finger weg von Markennamen

Inhaber einer eingetragenen Marke genießen einen sehr umfassenden Schutz bezüglich der mit der Marke gleich lautenden Internetadresse. Voraussetzung ist jedoch der Eintrag beim Deutschen Markenamt oder ein überragender Bekanntheitsgrad. Die Verwendung von „persil.de“, „porsche.de“ oder „palmoliv.de“ ist somit Dritten strikt untersagt. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen mit seinem Namen oder Unternehmenskennzeichen unter einer anderen Internetadresse bereits im Internet erreichbar ist. Das Publikum erwartet nämlich, dass Firmen, die auf dem deutschen Markt tätig sind, unter ihrem eigenen Namen und der Top-Level-Domain „.de“ auf einfache Weise im Internet gefunden werden können. Wer sich dennoch nicht daran hält, hat gleich in dreifacher Weise das Nachsehen. Erstens muss die Domain freigegeben werden; zweitens drohen hohe Schadensersatzforderungen und drittens fallen horrend teure Gerichts- und Anwaltsgebühren an, da die für die Kosten maßgeblichen Streitwerte im Markenrecht regelmäßig nicht unter 100.000 Euro liegen. Der Verwender einer Domain, die neben dem geschützten Kennzeichen nur noch die Bezeichnung seiner Dienstleistung enthält, wie z.B. „peugeot-tuning“, muss sich vom Markeninhaber autorisieren lassen. Er kann aber auch seinen Namen oder einen weiteren Zusatz wie z.B. „Tuning von Peugeot-Fahrzeugen“ in die Domain aufnehmen. Entgegen landläufiger Meinung kann sich ein Domaininhaber auch nicht auf die vom Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit berufen, was beispielsweise die Gegner der Castor-Transporte zu spüren bekamen. Diese hatten sich die Domain „castor.de“ reserviert und dort Stimmung gegen die Transporte gemacht. Da sich die Betreibergesellschaft das Wort »Castor« hatte schützen lassen, verurteilte das Gericht die Atomkraftgegner zur Herausgabe der Webadresse.

Siehe zur Registrierung eines Firmennamens durch einen Nichtberechtigten:
Bundesgerichtshof vom 23. Oktober 2008

Siehe zum Reservierungsverbot auch bei anderer Schreibweise
OLG Frankfurt am Main vom 10. Mai 2001

Siehe zum Anspruch auf Schadensersatz
Landgericht Hamburg vom 02. Juli 2003

Siehe zur Verwendung einer Marke im Zusammenhang mit einer Dienstleistung: 
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21. November 2006

Siehe zur unzulässigen Berufung auf die Meinungsfreiheit
Landgericht Essen vom 23. Mai 2003

 

Pfändung der Webadresse – wenn der Kuckuck-Kleber kommt

Das Horrorszenarium eines jeden Unternehmers: Der Auftrag ist ordnungsgemäß erledigt, die Rechnung ist geschrieben und dann kommt das Rückschreiben, dass der Kunde pleite ist. Um wenigsten einen Teil der noch offenen Forderungen realisieren zu können, beantragten in der Vergangenheit immer mehr Gläubiger die Pfändung der Webadresse des insolventen Partners. Inwieweit Gläubiger tatsächlich Zugriff auf die Internetadresse nehmen können, war lange Zeit umstritten und ist nun vom Bundesgerichtshof einheitlich entschieden worden. Demnach ist eine Vollstreckung in Internetadressen möglich. Allerdings ist nicht die Domain als solche pfändbar, sondern ausschließlich die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Internetadresse gegenüber der DENIC zustehen. Die Verwertung kann an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. 

Siehe zur Zulässigkeit der Pfändung
Bundesgerichtshof vom 5. Juli 2005

 

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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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