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Praktische Tipps und Tricks – rechtliche Fehler vermeiden

E-Commerce: Wissenswertes für Shop-Betreiber

Obacht mit der Verwendung amerikanischer Zeichen

Andere Länder, andere Bezeichnungen für Marken. So ist in Deutschland eine Marke nur dann geschützt, wenn sie eingetragen ist. Anders in USA: Dort schützt das Zeichen ™ Produkte, die nicht als Marke eingetragen sind. Aufgrund dessen verbieten einige deutsche Gerichte die Verwendung von ™ für Produkte, die nicht als Marke eingetragen sind. Zur Begründung führen die Richter an, dass der Verbraucher glaube, es handle sich um eine eingetragene Marke, was aber de facto nicht der Fall ist. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, verzichtet am besten auf das ™.

Siehe dazu:
LG München vom 23. Juli 2003

 

Datenschutz beachten

Verbraucherschutz wird insbesondere hierzulande groß geschrieben und fürs Web hat der Gesetzgeber eine eigene Regelung getroffen - das Telemediengesetz (TMG). Es verpflichtet jeden Shopbetreiber zu einer umfassenden Aufklärung. So muss vor dem Bestellvorgang Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und der Speicherung mitgeteilt werden (Paragraf 13 TMG). Des Weiteren ist auf das jederzeitige Widerrufsrecht bezüglich der Einwilligung zur Datenspeicherung hinzuweisen. Gottlob reicht es nach einer Gerichtsentscheidung aus, wenn der Datenschutzhinweis einmal vor der eigentlichen Bestellung auf dem Bildschirm erscheint; der Hinweis muss nicht auf jeder Bestell-Seite platziert werden.
Viele Betreiber wissen nichts von der Pflicht oder missachten sie schlichtweg. Das kann teuer werden, da ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden kann.

Siehe dazu:
LG Essen vom 4. Juni 2003

 

Widerrufsrecht beachten

Gekauft ist gekauft – sollte man meinen. Für den Online-Handel sieht das Gesetz allerdings ein zweiwöchiges Widerrufsrecht vor (Paragraf  312 d Absatz 1 BGB). Der Kunde kann die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb dieser Zeit zurückgeben und erhält sein Geld zurück. Darauf muss der Online-Anbieter hinweisen. Dies gilt grundsätzlich auch für die so genannten Internetversteigerungen bei eBay, da es sich um keine Versteigerungen im Rechtssinne handelt. Geschäftsmäßig handelnde Versteigerer sollten aber aufgrund einiger Gerichtsentscheidungen beachten, dass sich die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert. Außerdem muss die Widerrufsbelehrung beim Kaufangebot zu finden sein und darf nicht unter den Angaben zum Verkäufer versteckt werden. Diese Verpflichtung zum Hinweis auf das Widerrufsrecht trifft aber nur den Verkäufer als Unternehmer und nicht den Gelegenheitsverkäufer. Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine wirksame Belehrung muss deshalb die Pflichten und die Rechte des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs nennen. Dazu gehört auch, dass nicht nur der Verbraucher sondern auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen und gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben hat. Das Rückgaberecht gilt jedoch nicht schrankenlos: Ausgeschlossen sind neben Zeitschriften und Zeitungen auch Software und sonstige Datenträger, die vom Verbraucher entsiegelt wurden. Gleichfalls kein Rückgaberecht besteht für Ware, die nach Kundenwünschen angefertigt wurde. Aber Vorsicht: Bei zusammengesetzten Sachen besteht dennoch ein Rückgaberecht, wenn die einzelnen Komponenten mühelos und ohne Beschädigung wieder voneinander getrennt werden können. Deshalb kann ein nach dem Baukastensystem zusammengestellter PC zurückgegeben werden.

Siehe zum Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen:
Bundesgerichtshof vom 19. März 2003

Siehe zum Widerrufsrecht bei Internetversteigerungen:
Bundesgerichtshof vom 11. März 2004

Siehe zur Widerrufsfrist von einem Monat bei Internetversteigerungen:
OLG Hamburg vom 24. August 2006

Siehe zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung:
OLG Hamm vom 14. April 2005
Bundesgerichtshof Karlsruhe vom 12. April 2007

 

Übers Web geschlossene Kaufverträge sind wirksam

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit: Wer im Internet Sachen zum Kauf anbietet, muss den Vertrag auch erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch für Warenangebote auf der Website von eBay. Die vorzeitige Beendigung einer Auktion ist nur dann möglich, wenn dem Anbieter ein Anfechtungsrecht zusteht. Auf der anderen Seite ist aber auch der Käufer grundsätzlich zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Er kann sich nicht mit dem Argument herausreden, er habe gedacht, dass Kaufverträge über das Web nicht wirksam seien. Er muss die Sache abnehmen und bezahlen. Im Gegensatz zu Internetauktionen handelt es sich beim Online-Angebot von Dienstleistungen oder Waren nicht um ein rechtlich bindendes Angebot. Dabei ist es gleichgültig, ob das Inserat auf der eigenen Internetseite oder auf einem fremden Verkaufsportal erscheint.

Siehe dazu:
Bundesgerichtshof vom 7. November 2001
OLG Oldenburg vom 28. Juli 2005
OLG Stuttgart vom 12. Juli 2006

 

Farbe bekennen und Anbieterdaten angeben

Shopbetreiber haben es doppelt schwer. Sie müssen nicht nur die Angaben nach dem Fernabsatzrecht machen, sondern seit Januar 2002 auch ein umfassendes Impressum bereithalten. Das dafür maßgebliche Telemediengesetz verlangt eine Vielzahl von Angaben. Welche Daten veröffentlicht werden müssen, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform beziehungsweise vom jeweiligen Beruf ab. Doch damit ist es noch lange nicht getan. Die Angaben müssen so platziert werden, dass sie vom User leicht eingesehen werden können. Durchgesetzt hat sich eine Platzierung auf der Startseite, wobei es die Gerichte regelmäßig ausreichen lassen, wenn man mit zwei Schritten zu den Pflichtangaben gelangt. Dabei haben sich die beiden Begriffe „Impressum” und „Kontakt” als Bezeichnung für die Anbieterkennzeichnung und der dorthin führenden Links durchgesetzt. Ein fehlerhaftes oder gar fehlendes Impressum kann für den Betreiber teuer werden – das Gesetz sieht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor. Zudem drohen noch kostenpflichtige Abmahnungen.

Musterbeispiele für rechtskonforme Impressi liefert unser Webimpressum-Assistent

 

Ausschluss des Widerrufsrechts für PC-Zubehör ist unwirksam

Für den Online-Handel sieht das Gesetz ein zweiwöchiges Widerruchsrecht vor (Paragraf 312 d Absatz 1, 355 BGB). Der Kunde kann die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb dieser Zeit zurückgeben und erhält sein Geld zurück. Darüber muss der Online-Anbieter hinweisen. Nur in bestimmten Fällen kann der Händler das Widerrufsrecht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen. So etwa für maßgeschneiderte Ware. Der Ausschluss ist aber für PC-Zubehör, wie beispielsweise RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermodelle, unwirksam. Das Zubehör kann der Kunde somit in vorgenannter Frist zurückgeben.

Siehe dazu:
OLG Dresden vom 23. August 2001

 

Falsche Preisangabe aufgrund eines Softwarefehlers berechtigt zur Anfechtung

Der Alptraum eines jeden Online-Händlers: Die Software spinnt, die Ware wird mit einem Spottpreis versehen und ein Kunde will den Händler auf den falschen Preis festnageln. Doch keine Sorge. In diesen Fällen ist der Verkäufer nicht an den irrtümlich angezeigten Preis gebunden und kann den Vertrag anfechten, da die Angabe des falschen Betrags nicht auf einer fehlerhaften Berechnung des Preises beruht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Ware zum genannten Preis.

Siehe dazu:
OLG Frankfurt am Main vom 20. November 2002
OLG München vom 15. November 2002
Bundesgerichtshof vom 26. Januar 2005

 

Vorratspflicht gilt auch fürs Web

Wer für ein Produkt wirbt, muss auch liefern können. Der Verbraucher kann erwarten, dass die online beworbene Ware unverzüglich versandt wird. Ein Verkäufer, der nicht unverzüglich liefern kann, muss unmissverständlich auf das Bestehen einer Lieferfrist hinweisen. Ist die Produktabbildung mit einer Produktbeschreibung verlinkt, so reicht es aus, wenn dort der Hinweis auf die Lieferfrist zu finden ist. Diese höchstrichterliche Entscheidung sorgt nunmehr für die erforderliche Rechtssicherheit.

Siehe dazu:
Bundesgerichtshof vom 7. April 2005

 

Keine Panik beim Kreditkartenbetrug

Das Zahlen mit dem guten Namen gehört im Web zum Tagesgeschäft. Dass immer wieder Betrügereien auftreten, bereitet so manchem Shopbetreiber Kopfschmerzen. In nicht wenigen Fällen jedoch zu Unrecht. Hat der Betreiber mit dem Kreditinstitut die so genannte" Mailorder-Vereinbarung" getroffen, muss er vor dem Vertragsschluss mit dem Käufer dessen Kreditkartendaten an das Kreditinstitut schicken. Das Institut prüft dann, ob Name und Geheimnummer übereinstimmen. Danach schickt es dem Shopbetreiber das OK. Stimmen Name und Nummer nicht überein und kommt der Kaufvertrag mit einem Gauner zustande, geht das auf die Kappe des Kreditkarteninstituts.

Siehe dazu:
LG Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2000

 

Keine Hinweispflicht auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht

Aus dem Fernabsatzrecht ergibt sich für den Online-Händler keine Verpflichtung den Verbraucher darüber zu informieren, dass dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt die gesetzlichen Bestimmungen haben. Eine Informationspflicht besteht nur dann, wenn die Vertragsparteien vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweichen. Nur in diesen Fällen hat der Kunde ein besonderes Informationsinteresse, weil ihm nur sein Vertragspartner die vom Gesetz abweichenden Gewährleistungsbedingungen nennen kann.

Siehe dazu:
Bundesgerichtshof Karlsruhe vom 4. Oktober 2007

 

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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
 
 
   

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