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Praktische Tipps und Tricks – rechtliche Fehler vermeiden

Arbeitsrecht: Streit um Nutzung von Web und Mail

Surfen auf Sexseiten kann den Job kosten

Arbeitnehmer aufgepasst: Wer meint, dass das Surfen auf Rotlicht-Seiten während der Arbeitszeit unbedenklich sei, muss sich über eine fristlose Kündigung nicht wundern. Dies gilt insbesondere, wenn die derartige Nutzung des Webs durch den Arbeitsvertrag oder durch mündliche Anordnungen des Chefs untersagt ist. Die grundsätzlich geforderte vorherige Abmahnung ist in diesen Fällen nicht notwendig. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hält eine fristlose Kündigung auch dann für möglich, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat und der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Ob die fristlose Kündigung in einem solchen Fall wirksam ist, muss sich aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls ergeben. Kriterien sind z.B. der Imageverlust des Arbeitgebers durch das Surfen auf Sexseiten, die Kosten die ihm dadurch entstanden sind und der zeitliche Umfang der Arbeitspflichtverletzung. In diesem Zusammenhang muss auch geprüft werden, ob aufgrund der langen Beschäftigungsdauer und dem Umstand, dass kein klares Verbot der privaten Internetnutzung ausgesprochen wurde, im Vorfeld eine Abmahnung notwendig gewesen wäre.

Siehe dazu:
Bundesarbeitsgericht Erfurt vom 7. Juli 2005
Bundesarbeitsgericht Erfurt vom 31. Mai 2007

 

Kündigung wegen privaten Surfens während der Arbeitszeit nicht immer rechtens

Online-Banking, Webauktionen oder Online-Zeitung – die Verführung für jeden Arbeitnehmer, schnell mal während der Arbeitszeit die Angebote zu Privatzwecken zu nutzen, ist nicht von der Hand zu weisen. Ungemütlich wird es nur, wenn der Chef mit der Kündigung reagiert. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt vom konkreten Arbeitsverhältnis ab.
War die Benutzung erlaubt oder wurde sie über einen längeren Zeitraum vom Arbeitgeber geduldet, so muss der Mitarbeiter „über Gebühr” dem Privatvergnügen gefrönt haben und zusätzlich muss vor der Kündigung eine Abmahnung erfolgt sein. Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam. Die private Nutzung des Internets wird heute als derart „sozialtypisch“ eingestuft, dass 80 bis 100 Stunden Internetnutzung pro Jahr nicht als übermäßig zu bewerten sind. Dies gilt natürlich nicht, wenn ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung besteht. Aber auch in diesem Fall muss zunächst die „gelbe Karte” vor der Kündigung gezeigt werden. 

Siehe dazu:
Arbeitsgericht Wesel vom 21. März 2001
Landesarbeitsgericht Köln vom 11. Februar 2005

 

Vorsicht mit privaten Mails am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer nutzen den dienstlichen E-Mail-Anschluss nicht selten auch für private Zwecke. Hier eine Mail an den Kegelbruder, dass mit dem morgigen Grillfest alles in Ordnung geht, dort eine Mail an den Arbeitskollegen mit den neuesten Informatikerwitzen. Aber Vorsicht: Ist der Versand und Empfang im Arbeitsvertrag oder durch interne Anordnungen verboten, rechtfertigt auch dieser Verstoß eine Kündigung. Erforderlich ist hier aber eine Abmahnung. Fehlt sie, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Siehe dazu:
Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 20. März 2001

 

Kein Ausfiltern von Mails ohne die Einwilligung des Arbeitnehmers

Das Interesse an einer effizienten Arbeitsleistung wird den Arbeitgeber häufig dazu veranlassen, den E-Mail-Anschluss werbefrei zu halten. Dies geschieht zumeist durch den Einsatz von unternehmensinternen Filtern. Durch die Zulassung der privaten Nutzung von E-Mails wird der Arbeitgeber zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Folglich kann das Filtern zu einer Strafbarkeit wegen eines Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis oder wegen Datenunterdrückung führen. Gegen diese Gefahr kann er sich nur dadurch erfolgreich wehren, indem er entweder die private E-Mail-Nutzung vollständig verbietet oder sich von seinen Mitarbeiten die Erlaubnis zum Filtern einholt. Dies kann einzelvertraglich im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen, wobei die Betriebsangehörigen über den jeweiligen Einsatz der Filter informiert und die Aktivierung selbst vornehmen sollten.

Siehe dazu:
Aktuelles Thema: Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber

 

Immer den guten Ton wahren – auch auf der privaten Homepage

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind im Betrieb auszutragen und sonst nirgends. Arbeitnehmer dürfen sich nicht in der Form Luft verschaffen, indem sie ihren Chef auf der privaten Homepage beleidigen. Hat der Vorgesetzte den Beschäftigten vorher bereits abgemahnt, rechtfertigen derartige Äußerungen eine ordentliche Kündigung. Daran ändert auch die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz nichts, da der Arbeitnehmer den Streit intern ausfechten muss und nicht mittels der Homepage in die Öffentlichkeit tragen darf. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Arbeitskollegen verletzen die Pflicht zur Rücksichtnahme und können sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Dies gilt auch für Computer-Animationen, die im Intranet veröffentlicht werden. Allerdings muss die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik überschrittenen sein, d.h. die gewählte Art der Computer-Animation muss einen Angriff auf die Menschenwürde oder eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellen.

Siehe zu Beleidigungen auf der privaten Homepage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 4. November 1998

Siehe zu Beleidigungen durch Computer-Animationen im Intranet:
Bundesarbeitsgericht Erfurt vom 24. November 2005

 

Betriebsrat hat Anspruch auf eigene Homepage

Auch wenn es dem einen oder anderen Chef nicht so richtig schmecken mag: Der Betriebsrat kann eine eigene Homepage im firmeneigenen Intranet verlangen. Voraussetzung ist aber, dass sich das Unternehmen selbst auch des Internets und der E-Mail-Korrespondenz bedient. Dann fällt die Homepage für die Arbeitnehmervertretung unter jene Sachmittel, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß Paragraf 40 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen muss.

Siehe dazu:
Arbeitsgericht Paderborn vom 29. Januar 1998

 

Intern heißt auch intern – das gilt gleichfalls für den Betriebsrat

Was im Unternehmen schief läuft, geht die Öffentlichkeit nichts an. Veröffentlichungen über Unstimmigkeiten zwischen Vorgesetzen und Beschäftigten sind intern zu regeln und nicht über eine Homepage. Das gilt auch für den Betriebsrat. Die Arbeitnehmervertretung darf solche Interna nicht online stellen. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz dar. Der Arbeitgeber kann demnach Unterlassung und Beseitigung der Texte verlangen. Das Grundrecht der Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.

Siehe dazu:
Arbeitsgericht Paderborn vom 29. Januar 1998
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 15. Juli 2004

 

Passwort des Chefs geht den Arbeitnehmer nichts an

Nicht alle Informationen im Firmenintranet sind für alle bestimmt. Installiert der Vorgesetzte eine Sperrung, so hat der Arbeitnehmer das zu akzeptieren. Verschafft er sich dennoch die User-ID und das Passwort, ist der fristlose Rausschmiss rechtswirksam. Eine vorherige Abmahnung muss der Chef nicht aussprechen, da das Ausspionieren einen tiefgreifenden Verstoß gegen die Loyalitätspflicht des Beschäftigten darstellt. Dem Arbeitnehmer helfen in diesem Fall auch keine fadenscheinigen Ausreden wie etwa, dass er nur den Rechner hochfahren wollte. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung droht auch einem Systemadministrator, der unbefugt die Mails seiner Vorgesetzten liest. Dies gilt selbst dann, wenn er dem Betrieb schon lange Zeit angehört und nur die Mails liest, die seine Umgruppierung und Projektleitung betreffen.  

Siehe zur Sperrung durch Passwort:
Arbeitsgericht Hannover vom 10. Januar 2002

Siehe zum unbefugten Lesen von Mails der Vorgesetzten:
Arbeitsgericht Aachen vom 16. August 2005

 

Verdacht der Online-Versteigerung von Materialien des Arbeitgebers kann den Job kosten

Für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann bereits ein dringender Tatverdacht ausreichen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber das ihm zumutbare unternommen hat, um den Sachverhalt aufzuklären und der Arbeitnehmer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme hatte. Indizien, die für einen Diebstahlverdacht sprechen, sind ein fehlender Nachweis durch den Arbeitnehmer, wann, wo und von wem er die Artikel erhalten hat, die er als „neu“ und „original verpackt“ mit sehr niedrigen Startpreisen auf einer Internetplattform anbietet.

Siehe dazu:
Landesarbeitsgericht Berlin vom 16. Januar 2007

 

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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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