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Net & Law
Teledienstegesetz
Abschnitt 2: Zugangsfreiheit
und Informationspflicht
§ 5 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der
Gesetze zulassungs-und anmeldefrei.
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für
geschäftsmäßige Teledienste mindestens
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift,
unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Teledienst im Rahmen
einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird,
die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
- soweit der Teledienst in
Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
3-jährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel
1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.
EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni1997 (ABl. EG
Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten
oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher
die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat,
in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie
eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser
Nummer.
Weitergehende Informationspflichten
insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz,
dem Teilzeitwohnrechte-Gesetz oder dem Preisangaben-
und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung,
dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7 Besondere Informationspflichten
bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen
Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes
sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens
die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
- Kommerzielle Kommunikationen
müssen klar als solche zu erkennen sein.
- Die natürliche oder juristische
Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen
erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
- Angebote zur Verkaufsförderung
wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen
klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht
zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele
mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar
und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Abschnitt
1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
2: Zugangsfreiheit und
Informationspflichten
Abschnitt
3: Verantwortlichkeit
Abschnitt
4: Bußgeldvorschriften
Weiter
zu Abschnitt 3
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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012
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