Net & Law
Teledienstegesetz
Abschnitt 3: Verantwortlichkeit
§ 8 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für
eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten,
nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9
bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen
zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen
nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle
der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach
den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis
nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu
wahren.
§ 9 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für
fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln
oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln,
nicht verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht
veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
- die übermittelten Informationen
nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung,
wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der
Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige
Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen
nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen
umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung
der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht
und die Informationen nicht länger gespeichert
werden, als für die Übermittlung üblicherweise
erforderlich ist.
§ 10 Zwischenspeicherung
zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine
automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung,
die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der
fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage
effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern
sie
- die Informationen nicht verändern,
- die Bedingungen für den
Zugang zu den Informationen beachten,
- die Regeln für die Aktualisierung
der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, beachten,
- die erlaubte Anwendung von Technologien
zur Sammlung von Daten über die Nutzung der
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen
und
- unverzüglich handeln, um
im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen
zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren,
sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die
Informationen am ursprünglichen Ausgangsort
der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden
oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung
oder Sperrung angeordnet hat.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie für einen Nutzer speichern.
nicht verantwortlich, sofern
- sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen
Handlung oder der Information haben und ihnen im
Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine
Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen
die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich
wird, oder
- sie unverzüglich tätig
geworden sind, um die Information zu entfernen oder
den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung,
wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder
von ihm beaufsichtigt wird.
Abschnitt
1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
2: Zugangsfreiheit und
Informationspflichten
Abschnitt
3: Verantwortlichkeit
Abschnitt
4: Bußgeldvorschriften
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