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Teledienstegesetz

Abschnitt 4: Bußgeldvorschriften

§ 12 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden (gemeint sind wohl 50.000 Euro; Anmerkung der Redaktion).

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2: Zugangsfreiheit und Informationspflichten
Abschnitt 3: Verantwortlichkeit
Abschnitt 4: Bußgeldvorschriften

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Allgemeine Fragen zum Thema Recht & Internet
beantwortet Ihnen gerne
RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Bitte beachten Sie: Bei dieser und den folgenden Seiten handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch
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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
   

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