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Net & Law
Teledienstegesetz
Abschnitt 4: Bußgeldvorschriften
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6
Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden (gemeint sind wohl 50.000 Euro;
Anmerkung der Redaktion).
Abschnitt
1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
2: Zugangsfreiheit und
Informationspflichten
Abschnitt
3: Verantwortlichkeit
Abschnitt
4: Bußgeldvorschriften
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Allgemeine Fragen zum Thema Recht & Internet
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RA Willi Marnet, LL.M.

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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012
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