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Net & Law
Teledienstegesetz
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche
wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations-
und Kommunikationsdiensten zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften
gelten für alle elektronischen Informations -und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle
Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder
oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz
1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder
Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-,
Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung
von Informationen über Waren- und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets
oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen
in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig
davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise
unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen
und das geschäftsmässige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. 1 5. 1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2
des Rundfunkstaatsvertrages,
- Inhaltliche Angebote bei Verteildiensten
und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im
Vordergrund steht; nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,
- den Bereich der Besteuerung.
(5) Presserechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder
Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts
noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der
Gerichte.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
der Ausdruck
- »Diensteanbieter« jede
natürliche oder juristische Person, die eigene
oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
- »Nutzer« jede natürliche
oder juristische Person, die zu beruflichen oder
sonstigem Zweck Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere
um Informationen zu erlangen oder zugänglich
zu machen;
- »Verteildienste« Teledienste,
die im Wege einer Übertragung von Daten ohne
individuelle Anforderung gleichzeitig für eine
unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden;
- »Abrufdienste« Teledienste,
die im Wege einer Übertragung von Daten auf
Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
- kommerzielle Kommunikation« jede
Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit
im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien
Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen
als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation
dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit
des Unternehmens oder der Organisation oder Person
ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name
oder eine Adresse der elektronischen Post;
b) Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen
oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens,
einer Organisation oder Person, die unabhängig
und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung
gemacht werden;
- »niedergelassener Diensteanbieter« Anbieter,
die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten
oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung
allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.
- Einer juristischen Person steht
eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit
ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
§ 4 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste
unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts
auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr
von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland
von Diensteanbietern geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen
Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt.
Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und
2 bleiben unberührt
- Die Freiheit der Rechtswahl,
- Die Vorschriften für vertragliche
Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge,
- Gesetzliche Vorschriften über
die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung
oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für
- die Tätigkeit von Notaren
sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit
diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
- die Vertretung von Mandanten
und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
- die Zulässigkeit nicht
angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch
elektronische Post,
- Gewinnspiele mit einem einen
Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten,
- die Anforderungen an Verteildiensten,
- das Urheberrecht, verwandte
Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG
des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz
der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl.
EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für
gewerbliche Schutzrechte,
- die Ausgabe elektronischen Geldes
durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs.
1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der
Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABI. EG Nr.
L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller
Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt
sind,
- Vereinbarungen oder Verhaltensweisen,
die dem Kartellrecht unterliegen,
- die von den §§ 12,
13a bis 13c, 55 a, 83, 110 a bis 110 d, 111 b und
111 c des Versicherungsaufsichtsgesetzs und der Verordnung über
die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über
das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht
sowie für Pflichtversicherungen,
- das für den Schutz personenbezogener
Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung
eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der
in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend
von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
Rechts, soweit dieses dem Schutz
- der öffentlichen Ordnung,
insbesondere im Hinblick auf die Verhütung,
Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich
des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze
aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des
Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen
der Menschenwürde einzelner Personen,
- der öffentlichen Sicherheit,
insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits-
und Verteidigungsinteressen,
- der öffentlichen Gesundheit,
- der Interessen der Verbraucher,
einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder
ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und
die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in
Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen
Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für
das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach
Satz 1 mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren
einschließlich etwaiger Vorverfahren und der
Verfolgung von Straftaten einschließlich der
Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten sieht
Artikel 3 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG
Konsultations- und Informationspflichten vor.
Abschnitt
1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
2: Zugangsfreiheit und
Informationspflichten
Abschnitt
3: Verantwortlichkeit
Abschnitt
4: Bußgeldvorschriften
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zu Abschnitt 2
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010
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