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Lexikon des Rechts

Juristische Schlagworte

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Zedent
Zedent ist der ursprüngliche Inhaber einer bestehenden Forderung, der die Forderung dann an einen anderen abtritt (überträgt).

Siehe auch Abtretung und Abtretungsverbot

Zensur
Die staatliche Aufsicht über Publikationen ist gemäß Art. 5, Absatz 1, Satz 3 GG unzulässig. Ausnahme: Die Veröffentlichung verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen.

Zession
(lat.) "Übertragung". Gemeint ist die Abtretung einer bestehenden Forderung auf einen Dritten.

siehe Abtretung und Abtretungsverbot

Zessionar
Zessionar ist diejenige Person, an die eine bestehende Forderung abgetreten wird. Der Zessionar wird dann Forderungsinhaber und kann vom Schuldner die Leistung/die Sache fordern.

Siehe auch Abtretung und Abtretungsverbot

Zurückbehaltungsrecht
Dieses Recht ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, welches bei synallagmatischen Verträgen aus § 320 BGB und bei nichtsynallagmatischen Verträgen aus § 273 BGB folgt. Der Schuldner kann seine Leistung (z.B. Zahlung) solange verweigern, bis auch sein Gläubiger die Leistung erbringt. Voraussetzung ist, dass der Schuldneranspruch bereits fällig ist und das Recht aus dem gleichen Rechtsverhältnis (Konnexität) resultiert. In diesem Zusammenhang wurde jüngst einem Provider gemäß § 320 BGB das Recht zugesprochen, dass er die Internet-Adresse des kündigen Kunden solange zurückbehalten kann, bis dieser seine Rechnung bezahlt.

Zwingendes Recht
siehe ius cogens

 

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Allgemeine Fragen zum Thema Recht & Internet
beantwortet Ihnen gerne
RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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