Werk
Als Werk definiert man die individuelle, geistige Schöpfung eines Menschen. Welche Schöpfungen somit Urheberrechtsschutz genießen, legt § 2 UrhG fest. Die Auflistung ist aber nicht abschließend, so dass im Einzelfall ermittelt werden muss, ob ein geschütztes Werk vorliegt. Sicher ist, dass auch eine Web-Site ein Werk ist und somit vom Urheberrecht umfasst sein kann.
Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht ist insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Wichtige Vorschriften sind die §§ 3 und 4 UWG. § 3 UWG verbietet unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. § 4 UWG enthält Beispiele unlauteren Wettbewerbs, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Platziert ein Web-Site-Anbieter auf seiner Homepage eine Werbung, die sein(e) Produkt/Dienstleistung mit anderen vergleicht, so müssen die Voraussetzungen der vergleichenden Werbung nach § 6 UWG vorliegen.
Willenserklärungen
Die Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens. In ihr muss der Wille zum Handeln und der Wille zur Rechtsbindung enthalten sein. Ist die Willenserklärung mangelbehaftet, so steht dem Erklärenden unter Umständen ein Recht zur Anfechtung zu. Beim Vorliegen zweier korrespondierender und mangelfreier Willenserklärungen, ist ein wirksamer Vertrag gegeben.
WORT
Dies ist die Abkürzung der Verwertungsgesellschaft, die die Urheberrechte von Schriftwerken regelt. Wer beispielsweise ganze Werke von Schriftstellern in seine Web-Site übernehmen möchte, kann sich an WORT wenden, um eventuell die Verwertungsrechte zu erwerben. Für die Adresse von WORT und aller anderen Verwertungsgesellschaften folgen Sie bitte dem Link.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010