Verbotsirrtum
Hierbei irrt der Handelnde über die Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Er weiß zwar um sein Verhalten, geht aber irrig davon aus, dass sein Handeln erlaubt sei. Je nachdem, ob ein vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, entfällt seine Schuld.
Verkehrssitte/Verkehrskreis
Die Verkehrssitte ist die tatsächliche Übung oder Brauch einer bestimmten Personengruppe. Bei Vertragsstreitigkeiten muss der Vertrag so ausgelegt werden, wie die Verkehrssitte es tatsächlich vorsieht.
Verrichtungsgehilfe
Oftmals bedient sich ein Geschäftsherr eines Verrichtungsgehilfen als Hilfsperson. Im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen haftet der Geschäftsherr für Schäden dieser Hilfsperson dann nicht, wenn er beweisen kann, dass er seiner Auswahlpflicht des Verrichtungsgehilfen und seiner Überwachungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. In der Praxis sind Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe oftmals identisch. Wann was vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.
Vertrag
Zum Zustandekommen eines Vertrages bedarf es immer zweier Willenserklärungen . Diese müssen in bezug aufeinander abgegeben werden, so dass darin ein Angebot und eine Angebotsannahme enthalten ist. Das deutsche Recht kennt rund zehn Arten von Verträgen, wobei die einzelnen Typen in einem Vertragswerk auftauchen können (gemischter Vertrag). Lässt sich eine Parteivereinbarung nicht unter die gesetzlichen geregelten Verträge fassen, so liegt ein Vertrag "sui generis" vor.
Vertragsfreiheit
Grundsatz des deutschen Zivilrechts ist die Vertragsfreiheit. So können Verträge frei nach Inhalt und Form geschlossen werden. Allerdings existieren von diesem Grundsatz Ausnahmen.
Vertragsstrafe
Bei der Vertragsstrafe handelt es sich um einen Vertrag (§§ 339 ff. BGB), der gerade im Wirtschaftsleben der gängigen Praxis entspricht. Ein Rechtsinhaber kann z.B. einen anderen darauf aufmerksam machen, dass dieser seine Rechte verletzt. Dazu schickt er ihm ein Schreiben, in dem er ihn auffordert, den Verstoß für die Zukunft zu unterlassen (sog. Unterlassungserklärung). Beigefügt ist der Unterlassungserklärung eine Vereinbarung, dass der "Verletzter" für eine erneute Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen hat. Unterschreibt nun der andere, so liegt ein Vertrag vor. Der Vorteil der Vertragsstrafe liegt im sogenannten "pauschaliertem Schadensersatz". Liegt ein erneuter Verstoß vor, so wird automatisch die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Im Prozess muss der Rechtsinhaber keinen Schaden nachweisen, sondern nur den Vertrag vorlegen. Denn in diesem ist mit der vereinbarten Strafhöhe ein Mindestschaden pauschalisiert. Ferner kann der Rechtsinhaber durch den Vertrag auch einen Urkundenprozess führen, der gleichfalls eine Vereinfachung der Beweislast bewirkt.
Vertrauensinteresse
Das Vertrauensinteresse ist der zu ersetzende Schaden, der dem anderen dadurch entstanden ist, dass er auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut hat. Der Schuldner muss den anderen so stellen, wie dieser stehen würde, als wenn er von dem Vertrage nichts gewusst hätte. Im Klartext heißt dass, dass die Kosten zu erstatten sind, die dem anderen aufgrund des unwirksamen Vertrages entstanden sind. Beispiel: Autoverkäufer A aus Bayern und der Hamburger Käufer B schließen einen wirksamen Kaufvertrag über ein Kfz. B reist nun von der Hansestadt gen Süden und stellt fest, dass der Wagen bereits verkauft ist. A muss nun B so stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Vertrag niemals geschlossen worden wäre. Somit kann B beispielsweise die Fahrt- und Hotelkosten ersetzt verlangen. Das Vertrauensinteresse wird oft auch negatives Interesse genannt. Sein Pendant ist das Erfüllungsinteresse .
Verzug
Verzug ist die unzulässige Verzögerung der zu erbringenden Leistung. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner kann in Verzug kommen. Für die sich ergebenden Rechtsfolgen siehe Schuldnerverzug und Gläubigerverzug.
Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte
Auch hier steht dem Gläubiger ein Geldanspruch zu und der Schuldner verweigert die Zahlung. Liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel vor, so rückt der Gerichtsvollzieher an und muss mit erstaunen feststellen, dass keine pfändbaren körperlichen Sachen vorhanden sind. Dann kann er jedoch die Pfändung anderer Vermögenswerte vornehmen (§ 857 ZPO). So kann er etwa ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder Patente pfänden. Die Verwertung erfolgt regelmäßig wie beim Pfändungspfandrecht durch Versteigerung. Heftig umstritten ist derzeit noch, ob auch Internetadressen gepfändet werden können.
Vollstreckungsabwehrklage
Vollstreckt wird mit dem ominösen Vollstreckungstitel. Nun können aber zwischen Erteilung und tatsächlicher Pfändung bestimmte Umstände auftreten, wonach die Vollstreckung unwirksam ist. So entfällt natürlich ein durch Urteil festgestellter Geldanspruch, wenn der Schuldner zwischenzeitlich gezahlt hat. Aber: Der Gläubiger besitzt immer noch den Titel und kann den Gerichtsvollzieher los schicken. Der prüft nicht mehr die Rechtslage, sondern pfändet im Zweifel dennoch - obwohl der Schuldner bereits gezahlt hat. In einem solchen Fall kann der Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben. Kann er seine Zahlung beweisen - er legt den Kontoauszug vor -, so stellt das Gericht eine Vollstreckungsgegenurkunde aus (§ 775 ZPO). Rückt nun der Kuckuckkleber an, hält der Schuldner ganz entspannt die Urkunde hoch. Der Gerichtsvollzieher wird die Pfändung nicht vornehmen.
Vorbehalt des Gesetzes
Hiernach darf die Verwaltung immer nur dann in eine Rechtsposition des Bürgers eingreifen, wenn sie ein Gesetz dazu ermächtigt (so genannte Ermächtigungsgrundlage). Der Vorhalt des Gesetzes ist ein Prinzip von Verfassungsrang und wird aus der Gewaltenteilung, dem Demokratieprinzip und den Grundrechten abgeleitet. Für Eingriffe in Grundrechte bedarf es deshalb immer eines vom Parlament erlassenen Gesetzes. Will beispielsweise die Polizei eine Hausdurchsuchung vornehmen, so bedarf es dazu eines Gesetzes - Vorbehalt des Gesetzes. Die Zulässigkeit einer solchen Durchsuchung ist gemäß § 102 StPO gegeben. Weil aber das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) betroffen ist, bedarf es regelmäßig einer Anordnung des Richters. Nur ganz ausnahmsweise darf die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ohne die Weisung des Richters eine Durchsuchung vornehmen. So etwa, wenn "Gefahr im Verzug" dergestalt vorliegt, dass zu erwarten ist, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit Beweismaterial vernichten wird. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2001 bedarf es aber sehr hoher Anforderungen. Fehlen diese, so ist die Durchsuchung rechtswidrig.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010