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Lexikon des Rechts

Juristische Schlagworte

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Unterlassen
Hierbei unterlässt eine Person die Vornahme einer an sich gebotenen Handlung. Bekanntes Beispiel ist die unterlassene Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall, die das Gesetz in § 323 c StGB mit Strafe sanktioniert. Aber auch jedes andere Delikt kann gemäß § 13 StGB durch ein Unterlassen begannen werden. Voraussetzung ist aber, daß die Person zum Handeln verpflichtet ist, was nur im Fall einer Garantenstellung vorliegt. Ferner muss ihm die Vornahme des "Tuns" möglich und zumutbar sein.

Unterlassungsanspruch/-klage/-begehren
Das deutsche Recht versteht das Eigentum als absolutes Recht. Muss eine Person eine Beeinträchtigung seines Eigentums in irgendeiner Form befürchten, so steht ihm gemäß § 1004 Absatz 1, Satz 2 BGB der Anspruch auf Unterlassung zu. Diesen Anspruch kann er einklagen. Aber auch andere Rechtsgüter gelten als absolute Rechte. Insbesondere das im Zusammenhang mit Internet-Adressen stehende Namensrecht einer Person ist geschützt. Demgemäss kann beispielsweise der bürgerliche Namensträger von einem Unbefugten die Unterlassung der Benutzung einer Internet-Adresse verlangen, wenn diese seinen bürgerlichen Namen enthält. Dem bürgerlichen Namensträger steht somit ein gerichtlich einklagbarer Unterlassungsanspruch zu.

Urheber
Der Urheber ist identisch mit dem Schöpfer. Seine Rechte ergeben sich aus den Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12 ff UrhG) und den Urheberverwertungsrechten (§§ 15 ff UrhG). Urheber ist beispielsweise der Schöpfer einer Web-Site. Auch seine Web-Site genießt Urheberrechtsschutz und er kann allen anderen jede, auch teilweise Vervielfältigung verbieten.

Urheberpersönlichkeitsrechte
Neben den Urheberverwertungsrechten schützt das Urheberrecht die Persönlichkeitsrechte des Schöpfers. So besitzt er gemäß § 12 UrhG als einziger das Veröffentlichungsrecht seines Werkes. Er kann bestimmen, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Ferner kann er gemäß § 13 UrhG auf seine Namensnennung als Urheber bestehen. Auch kann er gemäß § 14 UrhG die Bearbeitung seines Werkes verbieten, wenn dadurch seine "geistigen oder persönlichen Interessen am Werk beeinträchtigt werden". Der Schöpfer einer Web-Site, die ebenso ein geschütztes Werk darstellt, kann somit über deren Veröffentlichung bestimmen und eine beeinträchtigende Bearbeitung verbieten.

Urheberrecht/Urheberrechtsschutz/Urheberrechtsverletzung
Das Urheberrecht garantiert den Schutz des geistigen Eigentums. Insbesondere die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte werden umfasst. Eine Verletzung des Urheberrechts kann nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzforderungen auslösen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen bewirken. Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich gemäß § 64 UrhG auf einen Zeitraum von 70 Jahren nach Ableben des Schöpfers. Die Benutzung eines geschützten Werkes ohne Einwilligung bzw. Genehmigung des Urhebers ist in der Regel verboten. Ausnahme ist § 24 UrhG, wenn das geschützte Werk innerhalb der Fortentwicklung von Kunst oder Wissenschaft dazu benutzt wird, ein neues und selbständiges Werk zu schaffen.

Urheberverwertungsrecht
Nicht nur die Persönlichkeitsrechte des Urhebers sind geschützt, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen durch die Urheberverwertungsrechte. Das Urheberrecht schützt insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG); das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG); das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) und das Recht der öffentlichen Wiedergabe (§§ 19 bis 22 UrhG). So kann der Urheber einer Web-Site seine Verwertungsrechte geltend machen, indem er beispielsweise anderen die entgeltliche Verbreitung oder Vervielfältigung gestattet.

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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