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Lexikon des Rechts

Juristische Schlagworte

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Telearbeit
Wie andere Arbeitnehmer auch, genießt der "Telearbeiter" Rechtsschutz in Form des Heimarbeitsgesetzes (HAG). Inwieweit diese Bestimmungen innerhalb der Neuen Medien bei Telearbeit anzuwenden sind, hängt vom Einzelfall ab.

teleologisch
(gr.-nlat.) "zielgerichtet". Bei streitigen Auslegungen von Rechtsnormen verwendet man die teleologische (zielgerichtete) Reduktion. Es wird danach gefragt, was der Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsnorm ist, um zu ermitteln, ob die Rechtsnorm den vorliegenden Tatbestand erfasst. So kann es vorkommen, dass die Rechtsnorm zwar im weitesten Sinne auf den vorliegenden Tatbestand anzuwenden ist, aber nach teleologischer Reduktion doch nicht anwendbar ist.

Telos
(gr.) "der Zweck".

siehe Reduktion

Textform
Im Gegensatz zur Schriftform bedarf es bei der Textform nach § 126b BGB nicht einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers sondern es reicht aus, wenn durch eine Nachbildung der Unterschrift oder in einer anderen Art und Weise der Abschluss der Erklärung zum Ausdruck gebracht wird. Diese neue Form wurde eingeführt, um den Bedürfnissen des modernen Rechtsverkehrs entgegen zu kommen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Einhaltung der Textform beispielsweise im Fernabsatz für die Widerrufsbelehrung. Da eine Erklärung in Textform geeignet sein muss, dauerhaft wiedergegeben werden zu können, reicht es nach überwiegender Auffassung nicht aus, wenn die Erklärung ausschließlich im Rahmen des Internetauftritts auf dem Bildschirm erscheint. Folglich muss eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz, die bereits vor Vertragsabschluss abgegeben werden muss, per E-Mail, per Fax oder per Brief erklärt werden, da sich ansonsten die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert.

Treu und Glauben
Die Generalklausel von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verlangt von allen am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen, dass sie sich so verhalten, wie es die Verkehrssitte vorsieht. Dieser Grundsatz erstreckt sich auf das gesamte Zivilrecht und dient als "Auffangnorm", um verkehrswidriges Verhalten dort zu ahnden, wo einschlägige Rechtsnormen fehlen.

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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