Sache
In § 90 BGB sind Sachen als "körperliche Gegenstände" definiert. Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber gemäß § 90a BGB wie solche behandelt. Ferner erfolgt eine Einteilung in bewegliche und unbewegliche Sachen, wobei mit unbeweglichen Sachen nur Grundstücke gemeint sind. Für beide Arten existieren verschiedene Normen, so dass für den Erwerb von Grundstückseigentum andere Regeln Anwendung finden als für bewegliche Sachen. Im Internet bestellte Waren zählen in der Regel zu den beweglichen Sachen, so dass es keiner besonderen Formvorschrift zur Wirksamkeit des Kaufvertrages bedarf.
Sammelwerk
Oftmals handelt es sich um das Zusammentragen einzelner Werke zu einem neuen Werk. Beispiel Buch. Der Herausgeber vereint Artikel von mehreren Urhebern zu einem neuem Buch (Sammelwerk). Dieses neue Werk genießt gemäß § 4 UrhG Urheberrechtschutz. Im Internet könnte unter Umständen auch das Zusammentragen mehrerer Beiträgen einer Newsgroup ein geschütztes Sammelwerk darstellen.
Schickschuld
Anders als bei der Bring- und Holschuld fallen hier der Leistung- und Erfüllungsort auseinander. Leistungsort ist der Wohn- bzw. Gewerbesitz des Schuldner, von wo er die Leistung/Sache absendet. Erfolgsort ist der Wohn- bzw. Gewerbesitz des Gläubigers. Mit Übergabe der Leistung/Sache an eine sorgfältige Versandperson, entfällt das Haftungsrisiko des Schuldners. Kommt es während des Transportes zu Schäden, haftet dann die Versandperson.
Schmerzensgeld
Das in § 97 Abs. 2 UrhG geregelte Schmerzensgeld ist ein Fall des Schadensersatzes von Nichtvermögensschäden. Er kann auch verlangt werden bei Körper- und Gesundheitsverletzungen oder bei unberechtigter Freiheitsentziehung. Nach ständiger Rechtsprechung kann Schmerzensgeld auch für die Zwangskommerzialisierung der Persönlichkeit in Medien verlangt werden. Jüngstes Beispiel: Caraoline von Monaco erhielt für eine Falschmeldung in der Zeitschrift "Bunte" 80.000 Mark Entschädigung. Denkbar ist auch der Anspruch auf Schmerzensgeld für Persönlichkeitsverletzungen im Internet. Dazu fehlen aber noch einschlägige Urteile.
Schöpfungshöhe
Damit ein WerkUrheberrechtschutz genießt, muss es gemäß § 2 UrhG eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Damit ist gemeint, dass das Werk einen gewissen Grad an geistiger, individueller Leistung widerspiegeln muss. Die Anforderungen gestalten sich nicht sonderlich hoch, so dass eine Vielzahl von Werken geschützt ist. Nach der Rechtsprechung mangelt es beispielsweise an der Schöpfungshöhe, wenn auf einer CD-ROM Telefonnummern nach Namen sortiert werden, da keine geistige Leistung vorliegt.
Schriftform
Schreibt ein Gesetz die Einhaltung der Schriftform vor, dann muss die Urkunde nach § 126 BGB vom Aussteller eigenhändig durch seine Unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die Schriftform kann grundsätzlich auch durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden, wenn das Gesetz, das die Schriftform fordert, diese nicht ausdrücklich ausschließt. Bei der elektronischen Form muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftform beispielsweise für die Kündigung eines Mietvertrags oder eines Arbeitsvertrags und die Übernahme einer Bürgschaft, sowie für Grundstückskauf- und Verbraucherdarlehensverträge. Ein Formmangel hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Erklärung oder des Vertrags zur Folge. Die Heilung eines Formmangels ist aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hat beispielsweise ein Bürge die Hauptforderung gezahlt, dann ist es unbeachtlich, wenn er die Bürgschaftserklärung nicht in Schriftform abgegeben hat.
Schuldner
Das Begriffspaar "Schuldner und Gläubiger" taucht im gesamten Zivilrecht auf. Als Schuldner bezeichnet man gemäß § 241 BGB die Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses zu einer Leistung verpflichtet ist. Beispiel: Kunde K bestellt online beim Buchhändler B Waren. K ist bezüglich des Kaufpreises der Schuldner.
Schuldnerverzug
Der Schuldner ist mit seiner Leistung (z.B. Kaufpreiszahlung) gemäß § 286 BGB dann im Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung schuldhaft nicht leistet (nicht zahlt). Der Gläubiger kann von dem Schuldner den Schaden ersetzt verlangen, der durch den Verzug entstanden ist (sogenannter Verzugsschaden).
Servitut
(lat.) "die Dienstbarkeit". Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen Grunddienstbarkeiten und beschränkt-persönlichen Dienstbarkeiten. Letztere sind in immer mit einer ganz bestimmten Person verbunden.
Sistierung
Der Begriff weist zwei Bedeutungen auf. Einmal wird er für die vorläufige Einstellung eines Verfahrens verwandt. Zweitens bezeichnet er den Vorgang der Feststellung von Personalien auf einer Polizeiwache.
Sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse
Es gibt gerichtliche Entscheidungen, die ergehen ohne Urteile. Beispielsweise gegen die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, die mündlich erfolgt. Wegen dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Absatz 4 GG) muss dem Betroffenen aber noch eine juristische Gegenwehr möglich sein. Und dafür sieht das Gesetz die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO vor. Danach kann der Betroffene sein Begehr nochmals beim nächsthöheren Gericht vortragen. Gibt die höhere Instanz seinem Antrag statt, so ist der Beschluss des anderen Gerichts hinfällig. Bei der Erinnerung darf der Gerichtsvollzieher dann etwa auf bestimmte, der Pfändung nicht unterliegenden Gegenstände keinen Kuckuck kleben.
solvent
(lat.) "lösend". Heute versteht man darunter einen zahlungsfähigen Geschäftspartner oder Schuldner.
Staatsvertrag
Hierzu zählen nicht nur Verträge zwischen mindestens zwei Staaten, sondern auch Verträge zwischen Ländern eines Staates, wie beispielsweise der Rundfunkstaatsvertrag und der Mediendienstestaatsvertrag der sechzehn deutschen Bundesländer.
Stellvertretung
Bei der Stellvertretung übernimmt ein Vertreter das rechtsgeschäftliche Handeln für einen Vertretenen (§§ 164 ff. BGB). Voraussetzung ist neben der Zulässigkeit der Stellvertretung und dem Vertretungswillen des Vertreters, dass der Vertretende dem Vertreter eine Vertretungsmacht erteilt hat. Hat der Vertreter keine Vertretungsmacht (sogenannter falsus procurator ), so ist das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam. Erteilt der Vertretene später die Vertretungsmacht, so ist das Rechtsgeschäft dadurch wirksam und die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen. Verweigert er sie hingegen, so ist der vermeintliche Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB selbst zur Erfüllung des Rechtsgeschäfts verpflichtet oder er muss Schadensersatz gegenüber seinem Vertragspartner leisten.
Störer und Mitstörer (im Markenrecht)
Marken- und Wettbewerbsrecht spielen bei Internetstreitigkeiten mittlerweile eine große Rolle. Wer beispielsweise eine fremde Marke als Domain reserviert, handelt rechtswidrig und ist (unmittelbarer) Störer. Aber auch der Mitstörer handelt rechtswidrig und kann etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Zur Definition vom Mitstörer gibt es hunderte von Dissertationen. Üblicherweise beschreibt ihn der Bundesgerichtshof (BGH) und die Herren Literaten wie folgt: "Mitstörer ist, wer an der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitwirkt". Die verkopfte Begriffsbestimmung kann man im Prinzip auch dahin verstehen, dass ein Mitstörer derjenige ist, der gewollt und mitursächlich eine wettbewerbswidrig Handlung begeht, für die eigentlich ein anderer verantwortlich ist. Ganz so einfach ist es aber in vielen Fällen dann doch nicht, weshalb sich der BGH mit genannter Formel die Tür für Einzelfälle offen hält.
Subsidarität
(lat.) "Nachrangigkeit". Der Begriff taucht gerade im Strafrecht auf. Dort passiert es oftmals, dass eine Handlung tatsächlich gleich mehrere Straftatbestände verwirklicht. Verwirklicht ein Tatbestand als weniger schwerwiegendes Unrecht gleichzeitig ein schwerer wiegendes Delikt, so tritt es hinter diesem Delikt zurück. Denn in einem solchen Fall besteht kein "Bedürfnis" auch aus dem anderen Tatbestand zu bestrafen, weil die Sanktion des Fehlverhalten durch die Strafe wegen des schwerer wiegenden Delikts vorliegt. Klassisches Beispiel: Wer einen Betrug gemäß § 263 StGB begeht, der gleichzeitig einen "Versicherungsbetrug" darstellt, wird nur wegen § 263 bestraft.
Sui generis
(lat.) "durch sich selbst eine Klasse bildend". In der Juristerei meint das etwas "Eigenartiges". Beispielsweise existieren im praktischen Leben Vertragstypen, die im Gesetz gar nicht oder nur lückenhaft geregelt sind. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber um 1900 diese Vertragsarten gar nicht kannte. Um diese Verträge "sui generis" dennoch rechtlich erfassen zu können, wendet man im Regelfall die sogenannte Schwerpunkttheorie an. Man ermittelt das Problem und schaut, ob sich dazu eine gesetzliche Regelung aus anderen Vertragstypen findet. Lässt sich nichts ermitteln, so greift man auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurück oder nimmt eine ergänzende Vertragsauslegung vor. Beispielsweise bezeichnen die Juristen den Leasingvertrag als "atypischen Mietvertrag".
Surrogat
(lat.-nlat.) "Ersatz" für einen Gegenstand oder Wert.
Surrogation
(lat.) "Austausch gegen ein anderes".
Suspensiveffekt
(lat.-nlat.) "aufschiebend". Der Suspensiveffekt betrifft das Verfahrensrecht. Werden Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eingelegt, so tritt noch keine formelle Rechtskraft ein und der Beschuldigte/Angeklagte ist noch nicht rechtskräftig verurteilt.
Bedeutung erlangt der Suspensiveffekt auch im Verwaltungsrecht. Beispiel: Der Bauherr B erhält von der zuständigen Baubehörde eine Abrissverfügung für sein illegal gebautes Gartenhäuschen. Dagegen legt er Widerspruch ein. Solange über seinen Widerspruch nicht entschieden ist, entfaltet die Abrissverfügung keine Wirkung. Unser Bauherr muss sein Häuschen nicht abreißen - mit dem Widerspruch wird die Verfügung suspensiert.
Synallagma
(gr.-nlat.) "gegenseitig". Das Zivilrecht teilt sich unter anderem in synallagmatische und nichtsynallagmatische Verträge und ordnet den Vertrag jeweils anderen Vorschriften zu. Von einem gegenseitigen, im Synallagma stehenden Vertrag spricht man, wenn die Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Beispiel Kaufvertrag. Es liegt ein gegenseitiger, synallagmatischer Vertrag vor, da die Leistungspflicht des Verkäufers zur Übereignung und Eigentumsverschaffung der Kaufsache im "Abhängigkeitsverhältnis" zur Kaufpreiszahlung des Käufers steht. Im Gegensatz dazu ist beispielsweise die unentgeltliche Verwahrung zwar auch ein gegenseitiger Vertrag, jedoch stehen die Leistungspflichten (der Verwahrer verwahrt die Sache, aber der Rechtsinhaber muss dafür keine Gegenleistung erbringen) nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Diese Unterscheidung ist wichtig. Beispiel: Will der Käufer den Kaufpreis zurückhalten, so kann er dies beim Kaufvertrag gemäß § 320 BGB. Will hingegen der Verwahrer die verwahrte Sache aufgrund eines Ersatzanspruches zurückbehalten, so kann dies nur gemäß § 273 BGB. Beide Normen geben zwar gleichermaßen ein Zurückbehaltungsrecht, die Anforderungen an § 273 BGB sind aber anders als die von § 320 BGB.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010