Recht am eigenen Bild
Schon früh erkannte der Gesetzgeber die Wichtigkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrecht und schuf zu seiner Absicherung das Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz). Hiernach dürfen "Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden". Leider erfreut sich § 22 Kunsturhebergesetz keines großen Bekanntheitsgrades, was auch den "Wildwuchs" in der Presse und Grafikabteilungen erklärt. Wer dennoch Bilder von anderen Menschen ohne dessen Genehmigung schießt und öffentlich verwendet, hat mit drastischen Konsequenzen von Schadensersatz bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu rechnen. Das wohl bekannteste Beispiel ist der Gerichtsstreit der Prinzessin Caroline von Monaco gegen eine Illustrierte. Das Hochglanzmagazin veröffentliche von der Adligen ohne Genehmigung Fotos aus ihrer Privatsphäre. Darüber stinke sauer, erhob die Prinzessin Klage auf Schadensersatz mit dem Argument der "Zwangskommerzialisierung". Ergebnis: Der Verlag musste 180.000 Mark Schmerzensgeld berappen. Apropos Adlige und andere Prominente. Von ihnen darf die Presse natürlich Bilder für die Berichterstattung machen. Die Veröffentlichung ist aber nur dann zulässig, wenn das Foto im Zusammenhang mit einer die Allgemeinheit betreffenden Frage steht und nicht in den Bereich der Intimsphäre eingreift. Wann die Schwelle überschritten ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab und bereitet so manchem Chefredakteur nicht selten Kopfschmerzen. Indes: Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung zu Werbezwecken verletzt immer das Recht am eigenen Bild. Und das gilt nicht nur für Stars und Sternchen, sondern auch für Else Meier aus Wanne-Eickel.
Rechtsgeschäft
Mit der Äußerung einer Willenserklärung geht eine Person ein Rechtsgeschäft ein, dass heißt, sie äußert den Willen, dass eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll. Beispiel Kaufvertrag. Verlangt der Käufer die Ware, enthält die Äußerung konkludent, dass die Rechtsfolge "Kauf" eintreten soll und bei Einwilligung des Verkäufers liegt ein Rechtsgeschäft vor. Auch alle anderen Arten von Verträgen stellen Rechtsgeschäfte dar, denn die Parteien wollen mit Abschluss den Eintritt einer Rechtsfolge. Das Rechtsgeschäft und somit etwa der Vertrag ist nur gültig, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Ergeben sich Formverstöße oder Minderjährigenbeteiligung, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam und die gewollte Rechtsfolge tritt nicht ein.
Rechtsirrtum
Es muss zwischen Straf- und Zivilrecht unterschieden werden. Im Zivilrecht entfällt beim Vorliegen eines Rechtsirrtums der Vorsatz, was je nach Einzelfall andere Auswirkungen hat. Im Bereich des Strafrechts ist der Rechtsirrtum mit dem Verbotsirrtum gleichzusetzen. Beim Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB weiß der Handelnde zwar um sein Verhalten, geht aber irrig davon aus, dass sein Handeln erlaubt sei. Je nachdem, ob ein vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, entfällt seine Schuld.
Rechtsmittel
Das Rechtsmittel dient einem Prozeßbeteiligten dazu, ein für ihn ungünstiges Urteil oder eine sonstige Entscheidung des Gerichts zu beseitigen. Es muss innerhalb einer bestimmten Frist, d.h. bevor die Entscheidung endgültig rechtskräftig geworden ist, einem höheren Gericht zur Nachprüfung vorgelegt werden. Die wichtigsten Rechtsmittel sind die Berufung und die Revision, die gegen Urteile eingelegt werden können.
Reduktion, teleologische
(lat.) "die Rückführung". Juristisch bedeutet es die Rückführung der Anwendung einer Rechtsnorm auf ihren Sinn und Zweck. Die Reduktion ist somit eine Auslegungsmethode. Auch wenn die Rechtsnorm auf ein größeres Tatbestandsfeld angewendet werden kann, findet mit der teleologischen (gr. der Zweck) Reduktion eine Einschränkung auf jenen Bereich statt, für den die Rechtsnorm nach Sinn und Zweck geschaffen wurde. Das Pendant zur Reduktion ist die Analogie.
reformatio in peius
(lat.) "Veränderung zum Schlechteren". Es betrifft die Veränderung einer gerichtlichen oder behördlichen Veränderung zum Nachteil des Betroffenen (auch "Verböserung" genannt). Wann eine reformatio in peius zulässig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet.
Im Strafrecht ist die "Verböserung" dann verboten, wenn der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft nach der Verurteilung Berufung gegen das Urteil einlegt. Die Richter in der Berufungsinstanz dürfen dann bezüglich des Strafrahmens kein härteres Urteil fällen als das erste Gericht.
Im Zivilrecht darf eine reformatio in peius betreffend des Urteils der ersten Instanz nur dann erfolgen, wenn die Veränderung beantragt wurde.
Im Verwaltungsrecht ist hingegen eine Verböserung bei einem eingelegten Widerspruch zu Ungunsten des Bürgers zulässig. Erhält beispielsweise der Gastwirt G einen Bescheid dahingehend, dass er die Fenster ab 22 Uhr zu schließen hat und legt dagegen Widerspruch ein, so kann die Behörde einen Widerspruchsbescheid dahingehend erlassen, dass G die Fenster gar nicht mehr öffnen darf.
Replik
(lat.-fr.) "die Entgegnung". Kommt es zu einer Klage und bringt der Beklagte selbst etwas gegen die Klage vor, so nennt man das Replik.
Restitution
(lat.) "die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes".
restriktiv
(lat.) "einschränkend".
siehe extensiv.
Revision
Das Rechtsmittel Revision kann im Zivilprozeß gegen Berufungsurteile eingelegt werden, soweit sie das Gericht ausdrücklich zugelassen hat (§§ 542 ff. ZPO). Die Revision muss zugelassen werden, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Im Gegensatz zur Berufung findet hier nur eine eingeschränkte Prüfung statt. Das Revisionsgericht prüft nur, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde.
reziprok
(lat.) "wechselseitig". So gilt beispielsweise in bilateralen Vereinbarungen, dass der Urheber des einen Staates im anderen Staat den gleichen Schutz wie ein Inländer genießt (sogenanntes Reziprozitätsprinzip).
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010