Pachtvertrag
Der Pachtvertrag gemäß § 581 BGB ist ein gegenseitiger, synallagmatischer Vertrag, in dem sich der Verpächter zur zeitlich befristeten Überlassung einer Sache an den Pächter verpflichtet und dieser im Gegenzug ein Entgelt zahlt. Der Pachtvertrag grenzt sich zum Mietvertrag dadurch ab, dass der Pächter aus der Sache "Früchte ziehen" darf. Beispiel: Die Überlassung einer Gaststätte mit Inventar gilt als Pacht, da der Pächter aus der Sache den Nutzen der Bewirtung zieht. Gemäß § 581 BGB gelten mit einigen Ausnahmen für die Pacht die Mietvorschriften.
pacta sunt servanda
(lat.) "Verträge sind zu halten". Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. War der Vertrag etwa sittenwidrig, so muss er nicht eingehalten werden. Wurden Leistungen schon ausgetauscht, so können sie über das Bereicherungsrecht zurück verlangt werden.
pactum de non cedendo
(lat.) "Vereinbarung des Nichtabtretens".
pactum de non petendo
(lat.) "Vereinbarung der Nichtforderung der Leistung". Heute sagt man kurz und bündig: Stundung. So etwa bei einem Kaufvertrag, das der Kaufpreis trotz Übergabe erst in vier Wochen zu leisten ist. Während dieser Stundungszeit kann der Verkäufer nicht den Kaufpreis verlangen. Macht er dies doch und verklagt den Käufer auf Zahlung, so hat dieser ein wirksames Leistungsverweigerungsrecht; er muss erst in vier Wochen zahlen.
Persönlichkeitsrechte
Aus Art. 2, Absatz 1 Grundgesetz leitet sich das Recht auf die eigene Persönlichkeit ab, in das Dritte nicht eingreifen dürfen. Aber auch aus speziellen Gesetzen folgt das ausschließliche Recht an der Persönlichkeit. So dürfen gemäß § 22 KunstUrhG "Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden". Ausgenommen sind Bilder von Personen des öffentlichen Interesses. Auch das Recht am eigenen Namen stellt gemäß § 12 BGB ein Persönlichkeitsrecht dar und löst bei seiner Verletzung einen Schadensersatzanspruch aus. Nach fast einheitlicher Rechtsprechung erlangen auch Internet-Adressen (Domain Names) Namensfunktion. Verletzt ein Dritter durch die Benutzung eines Namens als Domain Name das Namensrecht des bürgerlichen Namensträgers, so kann dieser die Unterlassung der Weiterführung der Internet-Adresse verlangen.
Pfändungspfandrecht
Im Regelfall steht dem Gläubiger eine Geldforderung zu und der Schuldner will einfach nicht zahlen. Damit der Gläubiger dennoch an sein Geld kommt, erhält er ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO). Dafür muss er folgendes tun: Er besorgt sich beim Amtsgericht einen Pfändungsbeschluss. Sind die Formalien erledigt, erhält er einen Vollstreckungstitel. Den übergibt er dem Gerichtsvollzieher, der dann beim Schuldner vorstellig wird und nach verwertbaren "Dingen" sucht. Findet er Geld oder Wertpapiere, so nimmt er diese gleich mit. Erblickt er andere Sachen, so nimmt er sie in Beschlag und belässt sie im Besitz des Schuldners. Im Volksmund ist dies der berühmte Kuckuck. Dabei ist zwischen Verstrickung und dem Pfändungspfandrecht als solchem zu unterscheiden. Die Verstrickung beinhaltet die ordnungsgemäße "Beschlagnahme", die der Gerichtsvollzieher einzuhalten hat. So darf er etwa bestimmte Gegenstände wie einen Fernseher oder Arbeitsgeräte nicht pfänden. Pfändet er diese doch, so steht dem Schuldner die Erinnerung zu. Das Pfändungspfandrecht als solches betrifft vornehmlich die Frage des Eigentums. Nach ganz herrschender Meinung und der Rechtsprechung entsteht an den "beschlagnahmten" Sachen nur dann ein Pfändungspfandrecht, wenn die Sachen auch tatsächlich im Eigentum des Schuldners stehen. Liegen alle Voraussetzungen vor, so wird ein Versteigerungstermin bestimmt und die Sachen kommen unter "den Hammer". Und aus dem erzielten Erlös erhält der Gläubiger sein Geld.
Plagiat
(lat.-fr.) Das unrechtmäßige Aneignen von Gedanken, Ideen oder Ähnlichem im Bereich der Kunst, Wissenschaft oder Wirtschaft. Oftmals handelt es sich um eine Nachahmung eines Werkes, das als eigenes ausgeben wird. Im Internet finden sich solche Plagiate bei unerlaubter Übernahme von Grafiken, Fotos oder Texten. Wer solche Handlungen vornimmt, begeht eine strafbare Urheberrechtsverletzung.
Prima-Facie-Beweis
(lat.) "Beweis aufgrund des ersten Anscheins". Nach der allgemeinen Lebenserfahrung steht im Prozess fest, dass ein bestimmter Geschehensablauf vorlag. Jedoch ist dies eine widerlegbare Vermutung. Dann muss aber jene Partei, die den Prima-Facie-Beweis nicht anerkennt, Umstände darlegen, die für ein Abweichen von der allgemeinen Lebenserfahrung sprechen.
Anregungen
oder Kritik? Dann schicken Sie uns eine
E-Mail an:
Bitte beachten Sie: Bei dieser und den folgenden Seiten
handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen
Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch KEINE RECHTSBERATUNG.
Alle Rechte vorbehalten.
Letzte Aktualisierung:
30. August 2010