omni modo facturus
(lat.) "in jedem Fall tun werdender". Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfigur im Strafrecht im Rahmen der Anstiftung. Gemäß § 26 StGB wird der Anstifter wie ein Täter bestraft, weil er den Täter zur Begehung einer Tat animiert. Das setzt aber voraus, dass der Anstifter beim Täter auch den Entschluss zur Tat erweckt. Daran fehlt es, wenn der Täter so oder so schon die Tat begehen wollte. In einem solchen Fall sprechen die Juristen von einem omni modo facturus - der Täter ist schon vor der Anstiftung zur Tat entschlossen. Die Bestrafung für den vermeintlichen Anstifter folgt entweder wegen Beihilfe zur Tat oder wegen versuchter Anstiftung.
Ordnungswidrigkeit
Oftmals verkannt: Die Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat, sondern Verwaltungsunrecht. Die Rechtsfolge ist Geldstrafe. Zu meist handelt es sich um geringfügige Verstöße, wie beispielsweise Falschparken. Ein spezieller Bußgeldkatalog listet auf, wie hoch das Bußgeld für welches Unrecht ist. Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch beim Amtsgericht erhoben werden.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010