Nasziturus
(lat.) "die Leibesfrucht". Die Leibesfrucht ist zwar noch nicht rechtsfähig im juristischen Sinne; sie kann aber bereits wirksam als Erbe eingesetzt werden und erbt dann im Zeitpunkt der Geburt.
ne bis in idem
(lat.) "nicht zweimal wegen derselben Tat". Das deutsche Strafrecht verbietet aufgrund von Art. 103 II GG die mehrmalige Bestrafung eines Täter wegen derselben Tat.
ne ultra petita
(lat.) "gehe nicht über das Begehrte hinaus". Gemäß § 308 ZPO ist der Richter an die Anträge der Parteien gebunden. Er darf keiner Partei etwas zusprechen, was diese nicht vorher beantragt hat. Er darf folglich nicht über das hinaus gehen, was die Parteien begehrt haben. Das kann manchmal zu "ungerechten" Urteilen führen. So etwa, wenn der Richter ganz genau weiß, dass der Geldschaden des Klägers viel höher ist oder der Kläger nach dem Gesetz viel mehr verlangen könnte.
Nichtvermögensschaden
Erleidet eine Person einen Schaden, der sich nicht auf sein Vermögen auswirkt, sondern auf andere Rechte, kann er vom Verursacher eine "billige Entschädigung in Geld" verlangen. Ein Beispiel für einen Nichtvermögensschaden: Das Schmerzensgeld gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Aber auch Schadensersatz aufgrund einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten gehören zur juristischen Tagesordnung, der ebenso durch Beleidigungen via Internet ausgelöst werden kann.
non liquet
(lat.) "es ist nicht klar". Der Grundsatz findet sich sowohl im Zivilprozess als auch im Strafprozess und betrifft ein Beweisproblem. Es besteht ein Zustand, indem weder der eine noch der andere Umstand bewiesen werden kann - es besteht Unklarheit über eine Behauptung.
Im Zivilprozeß entscheidet dann die Beweisverteilung. Ist eine Partei für eine bestimmte Tatsache beweispflichtig und kann diesen Beweis nicht erbringen, so gilt der Umstand als nicht erwiesen.
Im Strafprozess verhält es sich etwas anders. Wirft etwa die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine bestimmte Straftat vor und kann keine Beweise liefern, so gilt grundsätzlich der Zweifelsgrund des in dubio pro reo und der Angeklagte wird frei gesprochen.
Nulla poena sine culpa
(lat.) "keine Strafe ohne Schuld". Im Rahmen des StGB kann eine Bestrafung grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn der Täter im Tatzeitpunkt auch schuldfähig war. Fehlt es daran, kann er nur nach einer Norm bestraft werden, die keine Schuldfähigkeit erfordert. Trotz fehlender Schuldfähigkeit kann in besonderen Fällen eine Strafbarkeit nach der Figur der actio libera in causa erfolgen.
Nulla poena sine lege
(lat.) "keine Strafe ohne Gesetz". Dieser Grundsatz ist verfassungsrechtlich in Art. 103 Absatz 2 GG verankert und basiert auf unserem Staatsprinzip der Rechtstaatlichkeit. So kann ein Handeln nur dann bestraft werden, wenn das Handeln im Tatzeitpunkt mit Strafe bedroht war. Fehlt eine gesetzlich normierte Strafbarkeit, so kann keine Bestrafung erfolgen. Ferner muss auch im Tatzeitpunkt die Höhe des Strafmaßes gesetzlich festgeschrieben sein.
Aus dem Grundsatz nulla poena sine lege ergeben sich aber noch zwei weitere, sehr wichtige Grundsätze: Das Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot. Nach dem Bestimmtheitsgebot muss ein Gesetz so gefasst sein, dass jeder Bürger erkennen kann, was nun erlaubt und was verboten ist.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010