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Lexikon des Rechts

Juristische Schlagworte

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Mangelfolgeschaden
Dem Vertragspartner erwächst durch die mangelhafte Leistung seines Partners ein weiterer Schaden, ohne das ein Schaden an der Leistung (z.B. Kaufsache) selbst vorliegt. Beispiel. Autohausbesitzer A kauft vom Softwareunternehmer S eine neue Abrechnungssoftware. Die mit Viren verseuchte Software infiziert das gesamte Intranet. Die mangelhafte Software verursachte somit einen Mangelfolgeschaden. Der Schadensanspruch von A ergibt aus den weiteren Rechtsbestimmungen, unter anderem aus positiver Forderungsverletzung.

Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Absatz 1 GG
Da gerade das World Wide Web immer mehr zu kommerziellen und privaten Plattform von Äußerungen aller Art wird, gewinnt die Meinungsfreiheit immer mehr an Bedeutung. Grundsätzlich stellt sie nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegen ein staatliches Handeln dar. Jedoch ist die Freiheit der eigenen Meinung für eine Demokratie von überragender Bedeutung. Dies rechtfertigt die Zulässigkeit, dass sie auch im Verhältnis Bürger zu Bürger Anwendung findet. Die Juristen sprechen dabei von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht.
Hauptfall im Netz der Netze ist die Kollision von Persönlichkeitsrechten zur Meinungsfreiheit. Da beiden Rechten gleichermaßen Rechnung zu tragen ist, muss eine Abwägung erfolgen, welches Recht nun Vorrang hat. Wegen der hohen Bedeutung von Art. 5 GG ist das Persönlichkeitsrecht stets "im Lichte der Meinungsfreiheit" zu betrachten. Mit dieser "Formel" macht das Bundesverfassungsgericht (BverfG) deutlich, dass im Zweifel das Recht der eigenen Persönlichkeit zurückzutreten hat. So insbesondere bei politischen Auseinandersetzungen. Die Grenze ist aber dort erreicht, wo eine Beleidigung oder eine Schmähkritik vorliegt. Schmähkritik ist dann erreicht, wenn die Äußerung nichts mehr mit dem streitigen Thema zu tun hat und nur dazu dient, den anderen verächtlich zu machen. Beispiel: Die Äußerung "Politiker X ist ein Arschloch" stellt eine Beleidigung dar. Da sie nichts mit einer streitigen, politischen Auseinandersetzung zu tun hat, ist sie nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Anders verhält es sich bei der Aussage von Redakteur Y "ich finde Politiker X ist ein verblendeter Kapitalist". Hier liegt ein Moment der Stellungnahme; ein Dafür-Halten vor ("ich finde"), dass als Werturteil der Meinungsfreiheit unterfällt. Im Rahmen der Abwägung - Persönlichkeitsrecht des Politiker X auf der einen und Meinungsfreiheit des Redakteurs Y auf der anderen Seite - ergibt sich ein Vorrang für die Meinungsfreiheit. Denn die Schwelle zur Beleidigung ist nicht überschritten und der Redakteur setzt sich auch mit einem streitigen Thema auseinander.
Natürlich kann sich nicht nur Redakteur Y auf Art. 5 GG berufen; das kann jeder.

Motivirrtum
Im Gegensatz zum Inhaltsirrtum steht dem sich Irrenden kein Recht zur Anfechtung zu. Beispiel Autokauf. A kauft ein Kfz, weil er glaubt, er benötige es als Beförderungsmittel zu seiner neuen Arbeitsstätte. Zwei Tage später stellt sich heraus, dass er die neue Arbeitsstelle nicht erhält. A kann den Kaufvertrag nicht mit der Begründung anfechten, sein Kaufgrund sei nun entfallen. Es handelt sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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