laudatio auctoris
(lat.) "Lobrede auf den Urheber". Nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat der Urheber eines Werkes das Recht auf die Nennung seines Namens. So beispielsweise der Verfasser eines Zeitungsartikels. Es handelt sich aber um ein ius dispositivum, so dass es vertraglich auch ausgeschlossen werden kann.
Leasingvertrag
Innerhalb dieses Vertragstypes überlässt der Leasinggeber seinem Leasingnehmer entgeltlich eine Sache zur Nutzung auf Zeit. Besonderheit: Im Gegensatz zur Miete trägt der Leasinggeber in der Regel nicht die Gefahr für den Untergang der "verleasten" Sache. Welcher Vertragstyp (Kauf oder Miete) vorliegt, hängt von den Vertragsausgestaltungen ab. Aus der Abgrenzung ergibt sich dann, ob Ansprüche nach dem Miet- oder Kaufrecht zu bestimmen sind.
Legalitätsprinzip
Die Staatsanwaltschaft ist bis auf einige Ausnahmen gemäß § 152, Absatz 2 StPO bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente verpflichtet, strafbare Handlungen zu verfolgen. So muss sie in der Regel einschreiten, wenn entsprechende Hinweise auf "Schweinereien" im Internet vorliegen.
Legalzession
Für bestimmte Bereiche ordnet das Gesetz ausdrücklich an, das auch ohne Vereinbarung ein bestimmtes Recht auf den Erwerber übergeht. Dann erwirbt der Erwerber nicht nur das "eigentliche" Recht, sondern auch noch eine damit verbundene Sicherheit.
Besteht beispielsweise eine Forderung und ist diese mit einer Hypothek gesichert und "verkauft" der Forderungsinhaber die Forderung an einen Dritten, so erwirbt der Dritte nicht nur die Forderung gegen den Schuldner, sondern gem. § 412 BGB auch noch die Hypothek, die die Forderung sichert.
lex fori
(lat.) "Gesetz des Gerichts". Die lex fori ist wichtig bei Sachverhalten mit grenzüberschreitenden Bezügen, da sie entscheidet, in welchem Land der Gerichtsstand ist.
lex specialis derogat legi generali
(lat.) "das speziellere Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor". Oftmals stehen sich bei einer Entscheidung zwei Gesetze gegenüber. In der Regel findet das speziellere Gesetz Anwendung. Auch im Internet gilt der Grundsatz für die Haftung des Providers. Bevor eine straf- oder zivilrechtliche Verantwortung in Betracht kommt, ist die Haftung anhand des spezielleren Teledienstgesetzes (TDG) zu prüfen. Scheidet eine Verantwortung hiernach aus, so sind regelmäßig auch Haftungen aus anderen Rechtsgebieten ausgeschlossen.
Lizenzanalogie
Bei der Lizenzanalogie handelt es sich um eine Berechnungsmethode für einen Schadensersatz. In der Regel errechnet sich ein Geldschadensersatzanspruch nach dem Vergleich des Vermögens vor und nach der schädigenden Handlung. Jedoch kommt es dabei gerade im Wirtschaftsrecht zu Beweisproblemen, da der Geschädigte meist nicht beweisen kann, dass gerade die Rechtsverletzung des Schädigers bei ihm die Gewinneinbuße bewirkt hat oder ob nicht eigene Faktoren für die Einbußen kausal waren. Um das Problem zu lösen, greift die Lizenzanalogie. Der Geschädigte kann vom Schädiger jenes Geld verlangen, dass dieser normalerweise an Lizenz für die Benutzung des verletzten Rechts hätte zahlen müssen. Dazu folgendes Beispiel aus dem Internetrecht:
Der A (späterer Kläger) ist Fotograf. Auf seiner Website platzierte er eine Vielzahl von Fotos. Dem X (späterer Beklagter) gefielen die Fotos. Um seine eigene, gewerbliche Homepage mit neuem Inhalt zu füllen, kopierte er kurzerhand die Bilder des A und integrierte sie auf seiner Site. Eine Einwilligung des A lag nicht vor. Als der A davon Kenntnis erlangte, verklagte er den X auf Schadensersatz. Das unerlaubte Kopieren stellt zweifelsfrei einen Verstoß gegen das Urheberrecht des A dar. Er kann vom X Schadensersatz verlangen. Um seiner Beweisnot zu entgegen, wählt der A die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie. Er bekommt vom X jene Geldsumme, die der X hätte zahlen müssen, wenn er die Bilder bei A gekauft oder in Lizenz übernommen hätte. Für die Lizenzhöhe existieren Vorgaben der jeweiligen Standesvertretungen.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010