Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
In einem solchen Schreiben fixieren Kaufleute erstmals den Inhalt eines Vertrages, dem Vorverhandlungen vorausgegangen sind. Enthält es alle vorvereinbarten und abgesprochenen Vertragspunkte und widerspricht der andere nicht unverzüglich, so gilt der Vertrag als wirksam geschlossen. Dies ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Auch die Versendung des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf dem Faxwege ist zulässig. Denkbar ist auch die Wirksamkeit bei Zustellung via E-Mail. Dies ist aber aufgrund der Neuheit des Mediums noch ungeklärt. Sicher hingegen ist, dass das Kaufmännische Bestätigungsschreiben ausschließlich für Kaufleute gilt.
Kaufvertrag
Auf diesen Vertragstyp trifft man im alltäglichen Leben am häufigsten. Hierbei schließen Verkäufer und Käufer einen gegenseitigen, synallagmatischen Vertrag über einen Gegenstand, in welchem sich der Verkäufer gemäß § 433 Absatz 1 BGB zur Übertragung und Eigentumsverschaffung der Sache verpflichtet und der Käufer gem. § 433 Absatz 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises. Mit Ausnahme des Grundstücksverkaufes gemäß § 311b BGB unterliegt der Kaufvertrag keinem Formerfordernis. Seit Januar 2002 haben sich die Rechte des Käufers bei Unstimmigkeiten wesentlich erweitert. Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl eine neue Sache oder die Reparatur der Sache verlangen. Zu beachten ist dabei, dass bis sechs Monate nach dem Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache in Ordnung war - das ist in der Praxis durchaus schwierig. Unter weiteren Voraussetzungen kann der Käufer aber auch den Kaufpreis mindern. Ferner kann er vom Vertrag zurücktreten, dann erhält er den vollen Kaufpreis zurück, muss aber seinerseits die Sache an den Verkäufer zurück geben. Letztens kann der Käufer auch Schadensersatz verlangen, wenn ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
kausal
(lat.) "ursächlich".
Klageerzwingungsverfahren
Grundsätzlich entscheidet die Staatsanwaltschaft aufgrund ihres Anklagemonopols, ob Anklage erhoben wird. Lehnt die Behörde die Strafverfolgung ab, so hat der Verletzte gemäß § 172 StPO das Recht beim zuständigen Oberlandesgericht Antrag auf Klageerzwingung zu stellen. Die Richter prüfen, ob der Klageantrag begründet ist und eröffnen dann gemäß § 175 StPO entgegen der staatsanwaltschaftlichen Auffassung das Verfahren gegen den Beschuldigten.
Kondiktion (condictio)
(lat.) "Ansagung". Die Übersetzung hat mit der heutigen Bedeutung nur noch sehr wenig gemeinsam. Bei nichtigen oder gar nicht bestehenden Verträgen werden bereits ausgetauschte Leistung nach dem Bereicherungsrecht zurück gewährt. Die condictio bezeichnet die verschiedenen Gründe der Rückübertragung. Deshalb wird das Bereicherungsrecht auch oftmals Kondiktionsrecht genannt.
konkludent
(lat.) "schlüssig". Ein konkludentes Verhalten liegt dann vor, wenn für jeden ersichtlich ist, dass der andere ein Verhalten will, ohne es ausdrücklich zu sagen. Beispiel Supermarkt. Indem der Käufer seine Ware auf das Förderband der Kasse legt, zeigt er schlüssig (konkludent), dass er einen Kaufvertrag abschließen will.
Kontrahierungszwang
In der Regel herrscht im deutschen Recht die Freiheit von Vertragsabschlüssen. Eine Ausnahme stellt der Kontrahierungszwang dar. Beispielsweise besteht ein solcher Zwang zum Vertragsabschluß bei Monopolstellungen, die ein wichtiges Gut der Gesellschaft schützen.
Anregungen
oder Kritik? Dann schicken Sie uns eine
E-Mail an:
Bitte beachten Sie: Bei dieser und den folgenden Seiten
handelt es sich um eine redaktionell aufbereitete Sammlung von rechtlichen
Fakten, Urteilen und Gesetzen. Wir leisten jedoch KEINE RECHTSBERATUNG.
Alle Rechte vorbehalten.
Letzte Aktualisierung:
30. August 2010