Immanent
(lat.) "darin bleibend" oder auch "in etwas enthalten". Der Begriff "immanent" wird oft im Rahmen der Grundrechte benutzt. Es gibt Grundrechte wie etwa Art. 4 GG, die scheinbar keiner gesetzlichen Schranke unterliegen. Dies kann naturgemäß nicht sein, da sonst Rechte von anderen Menschen verletzt wären. Deshalb unterliegen diese Grundrechte den verfassungsimmanenten Schranken. Dies ergibt sich schon aus den Grundrechten als solche, da diese nicht bestehen könnten, wenn einzelne Grundrechte schrankenlos gewährt würden. Somit ist die Schranke für Art. 4 GG bereits in den Grundrechten als solchen enthalten.
Immaterialgut
Unter einem Immaterialgut ist das unkörperliche, geistige Gut zu verstehen, was nichts anderes als eine Idee meint. Solche Güter genießen trotz fehlender Verkörperung Rechtsschutz. So ist zum Beispiel die Ausarbeitung eines Werbekonzeptes als Idee vom Urheberrecht geschützt. Der Urheber kann von Dritten Unterlassung der Verwendung seiner Idee verlangen und bei Missachtung Schadensersatz verlangen.
impossibilium nulla est obligatio
(lat.) "nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit". Wird einem Schuldner seine Leistungspflicht unmöglich, so kann sie vom Gläubiger nicht verlangt werden.
in dubio pro reo
(lat.) "im Zweifel für den Angeklagten". Das deutsche Recht basiert auf dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Deshalb muss in der Regel der Ankläger die Schuldigkeit des Angeklagten beweisen. Bestehen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, so ist zu seinen Gunsten auf "Nichtschuldig" zu entscheiden.
Informationsfreiheit
Das Grundgesetz garantiert in Art. 5 Absatz. 1, S. 1 GG jedem die Freiheit zur Beschaffung von Informationen innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Die Informationsfreiheit im Internet hat der Gesetzgeber im Teledienstegesetz (TDG) geregelt.
Ingerenz
Ingerenz ist das Herbeiführen einer Gefahr durch ein vorheriges gefährliches "Tun". Der Verursacher der Gefahrenquelle hat dann eine Garantenstellung inne. Beispiel Autounfall. Der Unfallverursacher hat eine Gefahr geschaffen und muss beispielsweise die Unfallstelle sichern. Unterlässt er dies und ein Dritter erleidet dadurch einen Schaden, so ist der Verursacher dafür zivilrechtlich verantwortlich.
invitatio ad offerendum
(lat.) "Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes". So ist beispielsweise das Feilbieten von Waren im Schaufenster noch keine Abgabe eines Angebots, sondern nur eine invitatio ad offerendum. Die Folge: Der Anbieter hat noch kein wirksames Angebot abgegeben.
ius cogens
(lat.) "zwingendes Recht". In der Regel gilt für das deutsche Recht die Vertragsfreiheit. Allerdings existieren Rechtsnormen, die nicht durch Parteivereinbarungen geändert werden können.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010