Garantenstellung
Das Gesetz normiert, dass eine Person dafür die Verantwortung trägt, dass ein bestimmter Erfolg (Schaden) ausbleibt. Er ist dann Garant. Nach § 13 StGB ist beispielsweise derjenige strafrechtlich verantwortlich, "wenn er dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt". Darüber hinaus ergibt sich die Pflicht zur Gefahrabwendung auch aus der Eröffnung bestimmter Gefahrenquellen. So ist etwa der Bauunternehmer verantwortlich, dass fremde Personen nicht durch seine Baumaschinen verletzt werden. Auch im Internet können sich Garantenstellungen ergeben. Zu denken ist dabei an Internetanbieter, die eigene Inhalte bereithalten. Sie sind dann verantwortlich dafür, dass die Angebote keine rechtswidrigen Inhalte aufweisen.
Geschäftsführung ohne Auftrag
Damit Sie gleich von Anbeginn mitreden können - Juristen nennen dieses gesetzliche Schuldverhältnis kurz GoA. Geregelt ist es in §§ 677 BGB ff. Der Grundgedanke ist leicht zu erschließen: Wer ein Geschäft (eine Aufgabe) für einen Dritten übernimmt, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist, erhält von dem Dritten jene Aufwendung ersetzt, die er für die Erledigung aufgebracht hat. In der Regel erhält der Handelnde (juristisch Geschäftsführer) einen Geldersatz. An folgendem, klassischen Beispiel wird die GoA deutlich: Herr Meier und Herr Huber sind Nachbarn in Kirchheimbolanden. Der Herr Meier weilt mit Kind und Kegel drei Wochen in El Arenal auf Mallorca und sonnt sich, während in Kirchheimbolanden heftige Herbststürme wüten. Jene Stürme decken das gesamte Dach des Hauses von Herrn Meier ab. Nachbar Huber weiß um den Urlaub des Herrn Meier. Um weitere Schäden zu verhindern, beauftragt er einen Dachdecker-Meister mit der Reparatur und bezahlt ihn auch gleich - ohne das Herr Meier davon etwas weiß. Als Herr Meier mit dem TUI-Flieger zurückkehrt, klärt ihn Herr Huber von den Geschehnissen auf und bittet um Ersatz der Handwerkerkosten. Herr Meier seines Zeichens verweigert die Zahlung mit dem Argument, dass er den Herrn Huber damit nicht beauftragt habe. Herr Huber zaubert § 681, S. 1 BGB aus dem Hut und fordert zu recht Aufwendungsersatz wegen einer GoA. Denn durch die Reparatur hat er ohne dazu beauftragt worden zu sein ein fremdes Geschäft getätigt (namentlich hätte Herr Meier selbst den Dachdecker bestellen und bezahlen müssen). Da die Geschäftsübernahme wegen der verhinderten weiteren Schäden auch im mutmaßlichem Interesse des Herrn Meier standen, liegen die Voraussetzungen einer GoA vor. Will Herr Meier immer noch nicht zahlen, so kann Herr Huber seinen Anspruch erfolgreich einklagen.
Geschäftsunfähigkeit
Ein Vertrag mit Geschäftsunfähigen ist gemäß § 105 BGB nichtig (unwirksam). Geschäftsunfähig sind nicht nur Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sondern auch Personen, "die sich in einem (dauerhaften) Zustand der Geistesschwäche" befinden (§ 104 BGB). Für Geschäfte im Internet sind ferner die Vorschriften für Verträge mit beschränkt Geschäftsfähigen gemäß §§ 106 ff BGB zu beachten.
Gesetzliche Pfandrechte
Bei bestimmten Verträgen ist immer ein Vertragspartner vorleistungspflichtig. So repariert der KfZ-Meister im Rahmen des Werkvertrages in der Regel erst das Auto und erhält anschließend seinen Werklohn. Nun weiß ein jeder, dass manche Kunden nicht zahlen wollen oder nicht können, obwohl der andere Vertragspartner seine Leistung bereits erbracht hat. Damit der Vertragspartner nicht "im Regen" steht, gibt ihm der Gesetzgeber ein gesetzliches Pfandrecht. Im Beispielsfall darf der KfZ-Meister das Auto solange auf seinem Hof behalten bis der andere zahlt. Voraussetzung ist aber immer, dass der andere auch tatsächlich Eigentümer ist. Weigert er sich dennoch, so kann unser Meister den Wagen im Wege der Versteigung verwerten lassen (§ 1228 BGB) und erhält gemäß § 1247 BGB aus dem Erlös seinen Werklohn. Die wichtigsten gesetzlichen Pfandrechte sind das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) und das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB).
Gewerbefreiheit
Aufgrund von § 1 GewO und Art. 12 GG ist es grundsätzlich jedermann bei Einhaltung der gesetzlichen Beschränkungen gestattet, ein Gewerbe zu eröffnen und zu betreiben. Im " Teledienstegesetz " ist erstmals für den Bereich des Internets gemäß § 5 TDG festgelegt, dass die Aufnahme von "Telediensten im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei" ist.
Gläubiger
Das Begriffspaar "Gläubiger und Schuldner" taucht im gesamten Zivilrecht auf. Gläubiger ist die Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses (z.B. Kaufvertrag) von seinem Schuldner eine Leistung fordern darf. Beispiel: Kunde K bestellt online beim Buchhändler B Waren, die dieser liefert. Der Buchhändler ist nun hinsichtlich des Kaufpreises der Gläubiger von K. Zu beachten ist aber, dass der Gläubiger auch zum Schuldner werden kann. Im Beispielsfall wird der Buchhändler dann zum Schuldner, wenn er trotz vereinbarter Frist das Buch nicht rechtzeitig liefert.
Gläubigerverzug
Ebenso wie der Schuldner in Verzug kommen kann, gilt dies auch für den Gläubiger. Nimmt er die ordnungsgemäße Leistung des Schuldners nicht an, so kommt er gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug (Gläubigerverzug). Geht nach diesem Zeitpunkt die Leistung (z.B. Kaufsache) unter, so haftet der Schuldner gemäß § 300 BGB nur, wenn er den Untergang vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Beispiel: Käufer A und Verkäufer V schließen einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Kühlschrank, den V liefern soll. Verabredungsgemäß liefert V, aber K will den ordnungsgemäßen Kühlschrank nicht annehmen, weil er gerade keinen Platz hat. Auf der Rückfahrt gerät V unverschuldet in einen Verkehrsunfall und der Kühlschrank wird zerstört. Da sich K (Gläubiger) im Gläubigerverzug befand, trägt er gemäß § 300 BGB das Risiko für den zerstörten Kühlschrank. Verkäufer V kann trotzdem den Kaufpreis verlangen.
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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010