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Lexikon des Rechts

Juristische Schlagworte

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Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt gemäß § 276 BGB eine Person, wenn sie die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt des jeweiligen Verkehrskreises nicht beachtet. Im Strafrecht erfährt dieser Vorwurf noch eine Einschränkung. Hier liegt nur Fahrlässigkeit vor, wenn der Handelnde auch nach seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage war, die erforderliche Sorgfalt zu erbringen.

Faktura
die Rechnung.

fakultativ
(lat.) "nach freiem Ermessen".

falsa demonstratio non nocet
(lat.) "die falsche (unrichtige) Bezeichnung einer Sache schadet nicht". Liegt beispielsweise ein Missverständnis zweier Parteien über die korrekte Bezeichnung einer Sache beim Kauf vor, meinen beide aber genau die gleiche Sache und benennen sie nur falsch, ist der Kaufvertrag trotz des Irrtums über die von den Parteien gewollten Sache wirksam.

falsus procurator
(lat.) ein Vertreter, der für einen anderen handelt, obwohl er für das Rechtsgeschäft keine Vertretungsmacht hat.

Feststellungsklage (positive und negative)
Die Feststellungsklage findet sich im Zivilrecht (§ 256 ZPO) und im Verwaltungsrecht (§ 43 VwGO). Mit ihr wird festgestellt, ob ein Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage). Wichtig ist, dass ein auf eine Feststellungsklage ergehendes Urteil nicht vollstreckbar ist. Der Richter stellt nur etwas fest.

fiduziarisch
(lat.) "treuhänderisch".

Fixgeschäft
Bei dieser Art von Geschäft legen die Vertragspartner einen genauen (fixen) Termin zur Erbringung der Vertragsleistung fest. Verstößt ein Partner gegen die Termineinhaltung, so liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor. Da es sich zumeist um einen gegenseitigen, synallagmatischen Vertrag handelt, kann der Gläubiger gemäß § 325 BGB vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Forderungsverletzung
siehe Positive Forderungsverletzung

forensisch
(lat.) "gerichtlich".

forum delicti commissi
(lat.) "Stand des begangenen Delikts". Bei Schadensersatzansprüchen wegen deliktischer Handlungen (z.B. Verletzung des Eigentums) ist jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Handlung stattfand.

forum rei sitae
(lat.) "Stand der belegenen Sache". Bei Rechtsstreitigkeiten betreffend eines Grundstücks ist jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet; wo es "belegen" ist.

frei Haus
Hierbei verpflichtet sich der Verkäufer die Ware ohne Mehrkosten beim Käufer anzuliefern.

fungibel
(lat.-nlat.) "ersetzbar". Das Gesetz unterscheidet zwischen unvertretbaren und vertretbaren Sachen. Vertretbare Sachen sind alle, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmbar sind. So etwa ein Zentner Zwiebeln. Solche Sachen können durch Sachen gleicher Art und Güte ersetzt werden - sie sind fungibel.

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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