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Lexikon des Rechts

Juristische Schlagworte

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E-Mail
Dieses elektronische Datenübermittlungssystem ist noch vor dem WWW-Dienst der am häufigsten genutzte Internetdienst. Auch Verträge können wirksam via E-Mail geschlossen werden. Hierbei dürfte es sich dann um Willenserklärungen unter Abwesenden gemäß § 130, Absatz 1 BGB handeln.

Eigentum, geistiges
Diese Form des Eigentums bezeichnet man als Immaterialgut. Auch wenn es aufgrund seiner Nichtverkörperung nicht greifbar ist, kann es als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB Rechtsschutz genießen. Verletzt jemand dieses Recht, so kommt eine Schadensersatzpflicht in Betracht.

Einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein vorläufiges, gerichtliches Sicherungsmittel eines Rechts. Der Rechtsinhaber kann bei Gericht dann eine einstweilige Verfügung beantragen, wenn er befürchten muss, dass ohne richterliche Anordnungen ein ihm zustehendes Recht vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Der Beantragende trägt die Beweislast dafür, dass sein Recht "in Gefahr" ist. Das Gericht trifft dann nach freiem Ermessen entsprechende Maßnahmen. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass ein Betreiber einer Internet-Adresse (Domain) bis auf weiteres eine bestimmte Domain nicht mehr betreiben darf.

enumerativ
(lat.) "aufzählend".

Erfüllungsgehilfe
Da Geschäftsherren in der Praxis nicht immer selber handeln können, bedienen sie sich sogenannter Erfüllungsgehilfen. Beispielsweise stellt der Inhaber eines Autohauses einen Verkäufer ein, der dann sein Erfüllungsgehilfe beim Verkauf der Autos ist. Die Besonderheit ist, dass der Geschäftsherr gemäß § 278 BGB für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen im vollem Umfang haftet. Mit anderen Worten: Der Inhaber muss für den vom Verkäufer verursachten Schaden einstehen. Aber Vorsicht: Nicht den Erfüllungsgehilfen mit dem Verrichtungsgehilfen verwechseln, denn beim Verrichtungsgehilfen kann sich der Geschäftsherr exkulpieren. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oftmals schwierig und hängt vom Einzelfall ab.

Erfüllungsinteresse
Kann ein Vertragspartner seine im Vertrag festgelegte Leistung nicht erbringen, so muss er das Erfüllungsinteresse des anderen Vertragspartners ersetzen. Der nichtleistende Vertragspartner muss dafür sorgen, dass der andere so dasteht, wie er dastehen würde, als wenn der Vertrag geschlossen worden wäre. Beispiel: A und B schließen einen wirksamen Kaufvertrag über ein Auto zum Preis von 5.000 EUR. B kann das Kfz einen Tag später an C für 6.000 EUR weiterverkaufen. In der Zwischenzeit hat A aber den Wagen bereits wirksam an einen anderen Interessenten veräußert. Der A muss dem B nun dessen Erfüllungsinteresse ersetzen; hier also die 1.000 EUR Differenz, da B so gestellt werden muss, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung dastehen würde. Das Pendant zum Erfüllungsinteresse ist das Vertrauensinteresse, was oftmals auch als negatives Interesse bezeichnet wird. Wann welches Interesse vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Kein sonderlich angenehmes Gefühl für einen Schuldner, wenn der Gerichtsvollzieher anrückt und den Kuckuck auf das Eigentum klebt. Jedoch darf der Staatsbeauftragte nicht alles pfänden. Verboten ist etwa die Pfändung persönlicher Dingen und wichtiger Arbeitswerkzeuge (§ 811 ZPO). Ferner darf das Einkommen nur bis zu einer gewissen Grenze gepfändet werden (§ 850 ZPO), um dem Schuldner wenigstens das Lebensnotwendige zu lassen (sogenannte Pfändungsfreigrenze). Doch nicht immer beachtet der Gerichtsvollzieher die Ausnahmen. Dann kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht (jenes Gericht, das den Vollstreckungstitel ausgestellt hat) Beschwerde erheben. Das nennen die Juristen Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung - § 766 ZPO. Das Gericht kann der Beschwerde stattgeben. Verweigert es die Zustimmung, so bleibt gemäß § 793 ZPO noch die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht. Dies ist das Gericht der nächsthöheren Instanz. Halten jene Richter die Vollstreckung für rechtens, ist der Schuldner machtlos.

Der §766 ZPO weist jedoch noch einen zweiten Absatz auf, der für den Gläubiger gilt. Auch ihm stehen besondere Rechte in der Zwangsvollstreckung zu. Hauptfall ist die Verzögerung der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher. Es kommt häufiger vor, dass der Kuckuckmann einfach nicht die Pfändung vornehmen will - aus welchen Gründen auch immer. Dann kann der Gläubiger die Erinnerung beim Vollstreckungsgericht erheben und beantragen, dass der Gerichtsvollzieher nun endlich losgehen soll. In der Praxis setzt der Richter dem Kuckkleber eine Frist zu Vornahme. Verstreicht die Frist, so kann der Gläubiger unter Umständen den Gerichtsvollzieher in die Haftung nehmen.

Ermächtigungsgrundlage
(siehe Vorbehalt des Gesetzes)

error
(lat.) "der Irrtum".

evident
(lat.) "offensichtlich".

ex ante
(lat.) eine Angelegenheit im Vorfeld zu betrachten.

ex lege
(lat.) "kraft Gesetzes".

ex nunc
(lat.) "von jetzt an". Beispielsweise gilt eine Willenserklärung ab dem jetzigen Zeitpunkt; also ex nunc.

ex officio
(lat.) "von Amts Wegen". Im Strafrecht gibt es Delikte, bei denen die Staatsanwaltschaft immer ermitteln und anklagen muss ("von Amts Wegen"). Es gibt aber auch Delikte, die nur auf Antrag zur Anklage kommen (sogenannte Antragsdelikte). So muss etwa bei einer Beleidigung der Beleidigte selbst einen Strafantrag stellen, damit eine Verurteilung erfolgen kann.

ex post
(lat.) eine Angelegenheit nach dessen Ablauf zu betrachten.

ex tunc
(lat.) "von damals an". Beispielsweise gilt eine Willenserklärung schon ab einem im Vorfeld liegenden Zeitpunkt an.

Exekutive
(lat.) "vollstreckend". Im Rahmen unseres staatlichen Gewaltenteilungsprinzips vollzieht die Exekutive die Gesetze der Legislative. Oftmals bezeichnet man die Exekutive auch als Verwaltung, da sie vornehmlich die Gesetze durchsetzt.

Exkulpation
(lat.-nlat.) "die Schuldbefreiung". So kann sich beispielsweise ein Geschäftsherr von seiner Schadensersatzpflicht seitens seines Verrichtungsgehilfen befreien (exkulpieren), wenn er beweisen kann, dass er diesen ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat.

expressis verbis
(lat.) "ausdrücklich".

extensiv
(lat.) "ausdehnend". Bei Analogien entscheidet der Sinn und Zweck der Norm, ob eine Anwendung auf andere Sachverhalts weit (extensiv) oder einschränkend (restriktiv) vorzunehmen ist.

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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