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Lexikon des Rechts

Juristische Schlagworte

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da mihi factum, dabo tibi ius
(lat.) "gib´ mir die Fakten, ich werde dir das Recht geben". Im Kern handelt es sich um ein Privileg des Richters. Die Parteien haben dem Richter nur den Sachverhalt darzulegen, nicht aber die Rechtsanwendung - das kann der Richter schließlich selbst. Fällt der Spruch vor Gericht, so weiß jeder Anwalt, das er sich nun zurück zu halten hat.

de lege
(lat.) "kraft Gesetzes"

de lege ferenda
(lat.) "vom Standpunkt des zukünftigen Rechts gesehen". Eine Mehrzahl von Personen erachtet einen rechtlichen Umstand oder eine Rechtsfolge als wünschenswert, die aber noch nicht geltendes Recht ist.

de lege lata
(lat.) "vom Standpunkt des geltenden Rechts gesehen". Dieser Ausdruck bezeichnet die jetzige, geltende Rechtslage.

Dereliktion
(lat.) "die Zurücklassung". Unter Dereliktion versteht man die willentliche Aufgabe des Besitzes oder des Eigentums, indem der Berechtigte für jeden Dritten zu verstehen gibt, dass er an einer bestimmten Sache nicht mehr interessiert ist. Liegt ein solches Verhalten vor, so kann jeder Dritter die Sache nehmen und sie behalten. Am deutlichsten wird die Dereliktion beim Sperrmüll. Stellt der Eigentümer E sein altes Damenrad zum Sperrmüll, so will er daran sein Eigentum aufgeben. Kommt jetzt Studentin S des Weges und nimmt das Damenrad mit, so gehört es nunmehr ihr.

derogieren
(lat.) "außer Kraft setzen". Aufhebung oder Streichung eines Gesetzes.

deskriptiv
(lat.) "beschreibend". Im Strafrecht spricht man von deskriptiven Tatbestandsmerkmalen. Irrt sich der Täter über beschreibende Merkmale eines Tatbestandes, so kennt er einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht und sein Vorsatz entfällt. Er ist dann nicht wegen dieser Tat strafbar. Das Gegenteil bilden die normativen Tatbestandsmerkmale. Irrt sich der Angeklagte über solche Merkmale, konnte sie aber richtig einordnen, so entfällt sein Vorsatz nicht.

Devolutiveffekt
(lat.-nlat.) "Überwälzung". Die Überwälzung betrifft das Verfahrensrecht. Ist eine Instanz abgeschlossen und wird gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so "wandert" die Angelegenheit zu einer höheren Instanz. Folgendes Beispiel im Zivilprozess. Der Beschuldigte wird vom Amtsgericht zu einer Zahlung von 2.500 EUR verurteilt. Gegen die Entscheidung legt er das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Angelegenheit gelangt nun zum Landgericht; sie wird "übergewälzt" auf eine höhere Instanz.

diligentia quam in suis
(lat.) "Sorgfalt in eigenen" Angelegenheiten. Im Zivilrecht ist regelmäßig für einen Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Schuldners gefordert, wobei schon Fahrlässigkeit ausreicht. In bestimmten Bereichen modifiziert das Gesetz aber den Haftungsmaßstab zu Gunsten des Schuldners. Ein Verschulden liegt erst dann vor, wenn der Schuldner es an jener Sorgfalt hat fehlen lassen, die er gewöhnlicher Weise in seinen eigenen Angelegenheiten an den Tag legt - diligentia quam in suis.

Ein Beispiel

A und V sind Freunde. Der A weiß, dass der V ein absoluter "Schlamper" ist, der alles in seiner Wohnung herum liegen lässt, sich keine Gedanken über Kaffeeflecken im Teppich macht und der seinen Hausmüll nur zu Weihnachten und Ostern entsorgt.

Als A seinen Jahresurlaub plant, bittet er den V auf seine Bücher aufzupassen. V erklärt sich einverstanden und A bringt die Bücher zum V. Da der V kein Geld erhält, liegt aus juristischer Sicht ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB vor. Es kommt natürlich, wie es kommen muss. Der V stößt eine halbvolle Tasse Kaffee um und der Inhalt ergießt sich über die Bücher des A. Der V hat fahrlässig einen Schaden an den Büchern angerichtet und müsste nun den Schaden ersetzen - eigentlich. Da ein Verwahrungsvertrag vorliegt, greift die Haftungspriviligierung des § 690 BGB. Danach hat der Verwahrer V nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Der V ist ein "Schlamper" - dies ist sein eigener Sorgfaltsmaßstab. Da der Schaden an den Büchern durch ein für den V "normales" Verhalten eingetreten ist, haftet er nicht. Das Ergebnis ist auch nicht "ungerecht". Schließlich wusste der A ganz genau, dass der V ein "Schlamper" ist. Er hätte sich folglich einen anderen, gewissenhafteren Freund zur Aufbewahrung aussuchen können.

dolus
(lat.) "der Vorsatz". Allgemein definiert als das "Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung seitens des Handelnden". In der Regel reicht es für die strafrechtliche Schuld aus, wenn dolus eventualis vorliegt. Etwas anderes gilt nur, wenn die einschlägige Rechtsnorm den direkten Vorsatz verlangt. Ist dem Beklagten kein Vorsatz nachzuweisen, so kommt unter Umständen eine Strafbarkeit für fahrlässiges Verhalten in Betracht. Beispielsweise die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder die fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB). Auch im Zivilrecht reicht für viele Schäden ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 276 BGB aus.

Drittwiderspruchsklage
Sie ist ein Instrument für einen Dritten, dessen Eigentum (oder sonstige Rechte) gepfändet wurde, der aber gar nicht der Schuldner ist. Das hat folgenden Grund: Der Gerichtsvollzieher kommt mit dem Vollstreckungstitel und klebt auf alles den Kuckuck, was er für verwertbar hält und das der Pfändung unterliegt. Er prüft aber nicht, ob der Schuldner auch tatsächlich der Eigentümer ist. Der Grund liegt auf der Hand: Bei einer Prüfungspflicht wird der Schuldner sagen "Das Auto gehört gar nicht mir, sondern meinem Schwager, der sich gerade für drei Monate in El Arenal befindet". Folglich müsste mit der Pfändung drei Monate gewartet werden, bis der Schwager wieder in deutschen Landen weilt. Also pfändet der Kuckuckmann erst einmal. Steht die Sache tatsächlich nicht im Eigentum des Schuldners, so kann der Eigentümer die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben. Im Beispielsfall legt er bei Gericht den KfZ-Brief vor und erhält dann seinen Wagen zurück. Davon unberührt bleiben die anderen gepfändeten Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen. Sie kommen unter den Hammer.

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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