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Lexikon des Rechts

Juristische Schlagworte

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case-law
(engl.) "Fallgesetz". In Deutschland herrscht ein abstraktes Recht. Gesetze und Paragrafen normieren abstrakt, wann unter welchen Voraussetzungen welche Rechtsfolge eintritt. Der Richter prüft, ob die ihm vorliegende Klage ihrem Sachverhalt nach unter diese abstrakte Norm fällt oder nicht. Im Gegensatz dazu entscheidet der Richter in anderen Ländern über die ihm vorliegende Klage nach bereits entschiedenen Fällen und prüft, ob der bereits entschiedene Fall identisch oder weitestgehend ähnlich mit dem ihm vorliegenden Fall ist.

causa
(lat.) "die Ursache" oder auch "der Grund". Im Strafrecht muss das Täterhandeln ursächlich für den eingetretenen Erfolg sein. So muss etwa der Täter mit seinem Faustschlag die Ursache für die Körperverletzung beim Opfer gesetzt haben. Im Zivilrecht betrifft die causa den Grund für eine bestimmte Leistung. Lag überhaupt keine causa für eine Leistung vor oder ist sie später weggefallen, so sind die Leistungen über das Bereicherungsrecht zurück zu gewähren.

clausula rebus six stanibus
Juristen verstehen darunter den Wegfall oder das Fehlen einer Geschäftsgrundlage. Grundsätzlich ist ein Vertrag zu erfüllen. Es können aber so ungewöhnliche Umstände auftreten, dass eine Vertragserfüllung schlechthin nicht zumutbar ist. Die Rechtsfigur der clausula rebus six stanibus kommt aber nur ganz selten zur Anwendung. Entwickelt wurde sie in den Zeiten der Inflation. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist seit 2002
nunmehr in § 313 BGB gesetzlich festgeschrieben.

commodum, stellvertretendes
(lat.-ital.) "Bequemlichkeit". Kann der Schuldner im Rahmen eines Vertrages die versprochene Leistung wegen Unmöglichkeit nicht erbringen, so wird er von seiner Leistung frei. Der Gläubiger kann jedoch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Nun kann es aber vorkommen, dass der Schuldner von einem Dritten Ersatz für die unmögliche Leistung erhält. In diesem Fall gibt das Gesetz dem Gläubiger ein Wahlrecht; er kann Schadensersatz verlangen oder Herausgabe jener Leistung, die der Schuldner von dem Dritten erlangt hat. Dieses Recht nennt man das stellvertretende commodum.

Beispiel:

Verkäufer V und Käufer K schließen telefonisch wirksam einen Kaufvertrag über einen alten Benz Strich 8. Da V in Geldnöten ist, verkauft er das gute Stück für 3.000 EUR, obwohl der tatsächliche Wert 5.000 EUR beträgt. Die Übergabe ist für den nächsten Morgen vereinbart. Es kommt, wie es kommen muss: Der Benz wird über Nacht gestohlen. Der V kann dem K das Fahrzeug nicht mehr übergeben - sein Leistungspflicht ist ihm unmöglich geworden. Aber: Der Schaden wird von der Versicherung in voller Höhe - also zu 5.000 EUR - ersetzt. Der Käufer kann nun dieses stellvertretende commodum vom V heraus verlangen.

conditio sine qua non
(lat.) "die notwendige Bedingung, ohne die etwas anderes nicht eintreten kann". Anhand dieser Formel lässt sich beispielsweise im Zivilrecht ermitteln, ob das Verhalten einer Person kausal (ursächlich) für den vorliegenden Schaden gewesen ist. Ist dies zu bejahen, kann der Schaden der Person zugerechnet werden und sie muss die rechtlichen Folgen tragen. Da die Formel aufgrund ihrer naturwissenschaftlichen Herkunft sehr weit geht, existieren Einschränkungen. So ist ein Verhalten dann nicht ursächlich, wenn der Schadenseintritt aufgrund völlig abwegiger Ereignisse eingetreten ist.

contra legem
(lat.) "gegen das Gesetz". Hierbei werden (Gerichts-) Entscheidungen getroffen, die gegen den Wortlaut des einschlägigen Gesetzes verstoßen.

culpa in contrahendo (c.i.c.)
(lat.) "Verschulden während des Vertragsschlusses". Es handelt sich hierbei ursprünglich um ein von der Rechtsprechung entwickelte
Rechtsfigur für den Bereich des Schadensersatzes, wenn ein Schaden entstanden ist, aber noch kein Vertrag geschlossen wurde.
Nunmehr hat der Gesetzgeber in § 311 Absatz 2 Nr. 2 BGB festgelegt, dass Schadensersatz auch dann zu leisten ist, wenn noch
kein Vertrag geschlossen wurde. Klassisches Schulbeispiel ist der "Bananenschalen-Fall". Frau Müller-Meier-Schulze geht
mit ihrem Töchterchen im Supermarkt einkaufen. Bevor sie an der Kasse die Ware bezahlen will (dies wäre der Zeitpunkt des
Kaufvertrages) rutscht das Töchterchen auf einer herum liegenden Bananenschale aus und bricht sich das Bein. Der Betreiber
des Supermarktes ist nach § 311 Absatz 2 Nr. 2 BGB trotz des fehlenden Kaufvertrages zum Schadensersatz verpflichtet. Voraussetzung
ist allerdings noch sein Verschulden. Das Verschulden dürfte hier gegeben sein, da der Supermarktbetreiber die Sorgfaltspflicht trifft,
das kein Kunde auf herum liegenden Bananenschalen ausrutscht.

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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