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Lexikon des Rechts

Juristische Schlagworte

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Bereicherungsrecht
Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des BGB und betrifft die Rückabwicklung von ungerechtfertigten Vermögenszuwächsen (technischer ausgedrückt "Rückabwicklung gescheiterter Kausalverhältnisse"). Wegen seiner Komplexität gehört es zu den juristischen "Königsdisziplinen" und treibt Jurastudenten regelmäßig in den Wahnsinn.

Im Gegensatz etwa zu vertraglichen Ansprüchen ist kein Verschulden des Gegenüber gefordert. Dazu folgender, einfacher Schulfall.

Käufer K und Verkäufer V schließen einen Kaufvertrag über ein KfZ. Es wird vereinbart, das es sich nicht um einen Unfallwagen handelt. In Wahrheit war das KfZ aber bereits in eine Kollision verwickelt, was der Verkäufer auch wusste. Dennoch erklärte er, der Wagen sei unfallfrei. Die Leistungen werden ausgetauscht - der A leistet den Kaufpreis und nimmt das Fahrzeug mit. Später bemerkt er den "Schwindel" und ficht den Kaufvertrag an. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag unwirksam ist und die Leistungen nach Bereicherungsrecht zurück zu gewähren sind (§ 812 in Verbindung mit § 818 BGB). Der A erhält sein Geld zurück und der V das KfZ.

Berufung
Das Rechtsmittel Berufung kann im Zivilprozeß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO) eingelegt werden. Mit der Berufung kann man sich gegen Urteile des ersten Rechtszuges wehren, soweit der Streitgegenstand einen Wert von 600,- EUR überschreitet oder das Gericht die Beschwerde gegen sein Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Das nächsthöhere Gericht entscheidet dann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, d.h. es findet nochmals eine vollständige Überprüfung des angegriffenen Urteils statt. Insoweit unterscheidet sich die Berufung von der Revision.

Bestätigungsschreiben, Kaufmännisches
siehe Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Bildschirmtext
Ebenso wie im Internet kann der Nutzer des Bildschirmtextes elektronisch gespeicherte Daten via PC gegen Entgelt abrufen. Aufgrund der Ähnlichkeit von BTX und Internet finden viele rechtliche BTX-Bestimmungen Anwendung auf das Internet.

Bringschuld
Hierbei muss der Schuldner die Sache/Leistung beim Gläubiger erbringen. Beispiel Autokauf. Haben die Vertragspartner eine Bringschuld vereinbart, so muss der Verkäufer (hier Schuldner) das Kfz beim Käufer (hier Gläubiger) abliefern. Geht die Sache zwischenzeitlich unter oder wird zerstört, so trägt der Gläubiger dafür die Gefahr und muss ein neues Auto beschaffen. Das Pendant zur Bringschuld ist die Schick- und Holschuld.

 

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RA Willi Marnet, LL.M.

Willi Marnet

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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