Abänderungsklage
Wird gegen ein Urteil kein Rechtsmittel eingelegt oder sind solche nicht mehr möglich, so erwächst das Urteil in Rechtskraft. Es kann inhaltlich nicht mehr geändert werden. Davon macht die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) eine Ausnahme. Haben sich die Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert, so kann der Verurteilte später auf Abänderung des früheren Urteils klagen. Ist der Beklagte etwa rechtskräftig zu Unterhaltszahlungen verurteilt und wird er später arbeitslos, so kann er dahingehend Klage erheben, dass der Richter seine Unterhaltspflicht mindert oder ganz aufhebt.
Abstraktionsprinzip
Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen trennt das deutsche Recht das Erfüllungsgeschäft vom Verpflichtungsgeschäft. Beispiel Autokauf: Als Erfüllungsgeschäft bezeichnet man hier die tatsächliche Übereignung des Kfz; als Verpflichtungsgeschäft den Kauf des Autos. Die Übereignung ist nach dem Abstraktionsprinzip auch dann noch wirksam, wenn beim Verpflichtungsgeschäft beispielsweise durch Formmangel ein Fehler vorliegt. Wie der Fehler rechtlich zu behandeln ist, ergibt sich dann aus anderen Vorschriften. Das Abtraktionsprinzip ist besonders wichtig für einen gutgläubigen Dritten, der vom fehlerhaften Verpflichtungsgeschäft keine Kenntnis hat. Aufgrund der Trennung beider Rechtsgeschäfte erwirbt er - unter weiteren Voraussetzungen - trotzdem Eigentum am Auto.
Abtretung und Abtretungsverbot
Da bei der Abtretung viele Fremdwörter auftreten, soll folgendes Beispiel vorangestellt werden.
Der Verkäufer V und der Käufer K schließen einen wirksamen Kaufvertrag. Die Sache wird dem Käufer übergeben. Da K derzeit nicht liquide ist, vereinbaren die beiden, dass K in zwei Wochen den Kaufpreis bezahlen soll. Folge: Der V hat nun eine Forderung gegen K; er ist Forderungsinhaber des Kaufpreises. Da V überraschend selbst dringend Geld benötigt, geht er zur B-Bank und tritt seine Forderung gegen K an die Bank ab und erhält dafür einen bestimmten Geldbetrag. Juristisch passiert dabei folgendes: Der V heißt nun Zedent und die B-Bank Zessionar. Ferner ist nicht mehr der V Forderungsinhaber, sondern die B-Bank. Die Bank kann somit vom K den Kaufpreis aus dem Kaufvertrag verlangen. Die Abtretung ist folglich ein Instrument des ursprünglichen Forderungsinhabers, um sich schnell Geld zu besorgen. Solange V und K keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben, ist die Abtretung wirksam.
Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Parteien aber auch ein Abtretungsverbot vereinbaren, wonach die Forderung gerade nicht an einen Dritten abgetreten werden darf (pactum de non cedendo). Das bringt insbesondere einen Vorteil für den Schuldner: Er "behält" genau jenen Vertragspartner als Gläubiger, den er sich selbst ausgesucht hat. Liegt ein Abtretungsverbot vor und tritt der Zedent (hier unser V) dennoch die Forderung an die B-Bank ab, so ist die Abtretung unwirksam. In unserem Fall könnte die B-Bank dann nicht den Kaufpreis von K verlangen.
Eine Ausnahme vom pactum de non cedendo macht § 354 a HGB bei Geldforderungen, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind. Erfolgt trotz des vereinbarten Verbotes eine Abtretung, so ist die Abtretung dennoch wirksam. Der Schuldner kann sich jedoch aussuchen, an wen er leisten will. Diese Ausnahme ist rechtspolitisch motiviert, da vor 1997 so viele Forderungen mit einem Abtretungsverbot belegt waren, dass die Geldzirkulation gefährdet war.
actio libera in causa (alic)
(lat.) "freies Handeln in der Schadensherbeiführung". Bei der alic handelt es sich um eine von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur im Strafrecht. Grundsätzlich kann ein Täter nur bestraft werden, wenn er im Tatzeitpunkt auch schuldfähig war (so genannte Simultanitätsprinzip). Daran fehlt es aber etwa, wenn der Täter im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 3,00 Promille hatte. In einem solchen Fall kann er eigentlich nur wegen Vollrausches gemäß § 323 a StGB bestraft werden, da für die Erfüllung des Vollrausches keine Schuldfähigkeit gefordert ist. Die alic macht davon jedoch eine Ausnahme, wonach der Täter doch wegen des "eigentlichen" Delikts strafbar ist. Wegen der Komplexität der alic folgendes Beispiel:
Der Täter T will einen Einbruchsdiebstahl begehen. Dazu hat er den festen Willen. Ein Bekannter erzählt dem T, dass er, wenn er im volltrunkenen Zustand erwischt wird, nur wegen Vollrausches und nicht wegen des Einbruchsdiebstahls bestraft werden kann. Diese Tatsache hat handfeste Auswirkungen: Für den Diebstahl in eine Wohnung liegt der Strafrahmen gem. § 244 StGB bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; für den Vollrausch kann maximal eine Strafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Also betrinkt sich der T und bricht ein. Es kommt, wie es kommen muss: Er wird auf frischer Tat ertappt. Im Prozess wird festgestellt, dass er im Tatzeitpunkt eine BAK von 3,30 Promille hatte. Wegen der - zumindest nicht auszuschließenden - Schuldunfähigkeit könnte der T nur wegen Vollrausch und nicht wegen Einbruchsdiebstahl bestraft werden. Durch die alic wird der T dennoch wegen Einbruchsdiebstahl bestraft.
Die juristische Erklärung
Für die alic gibt es mehrere Herleitungen, wobei von den meisten Juristen die folgenden zwei Ansätze vertreten werden.
Nach einer Meinung stellt die alic schlicht eine Ausnahme zur geforderten Simultanität von Tatausführung und Schuld dar. Nach anderer Auffassung erfolgt eine "Vorverlagerung" hinsichtlich der Schuld. Hiernach ist es ausreichend, wenn der Täter vor Tatbeginn den Vorsatz zur Tatbegehung hatte und vorsätzlich die Schuldunfähigkeit herbei geführt hat. Für unser Beispiel bedeutet das: Der T wollte im noch nüchternen Zustand den Einbruch begehen. Folglich hatte er vor der Tatausführung Vorsatz. Ferner hat er sich auch vorsätzlich betrunken, um dann im schuldunfähigen Zustand den "Bruch" zu begehen. Da beide Voraussetzungen vorliegen, wird für die Schuld der vorgelagerte Zeitpunkt als Anknüpfungspunkt genommen. Und in diesem Zeitpunkt war der T schuldfähig.
Im Ergebnis ist der T also strafbar wegen Einbruchsdiebstahl. Der gleichfalls begangene Vollrausch "fällt unter den Tisch", da dieses Delikt nur ein Auffangtatbestand ist.
Zu erwähnen ist noch, dass die alic nicht bei Straßenverkehrsdelikten zur Anwendung kommt. Hier kommt dann nur eine Bestrafung wegen Vollrausches in Betracht.
actio pro socio
(lat.) "Handeln für den Gesellschafter". Der Begriff betrifft das Gesellschaftsrecht. Grundsätzlich müssen bei Personengesellschaften alle Gesellschafter einem Beschluss zustimmen. Nun kann es aber sein, dass ein Gesellschafter grundlos seine Zustimmung verweigert. Gäbe es die actio pro socio nicht, so wäre die Gesellschaft in diesem Punkt handlungsunfähig. Handelt es sich aber um "Sozialansprüche" der Gesellschaft, so darf ein einzelner Gesellschafter auf Leistung klagen. Er klagt dann die Leistung zu Gunsten der Gesellschaft ein. Die fehlende Zustimmung des sich weigernden anderen Gesellschafters wird dann kraft Urteil ersetzt. Hauptfall ist die Klage, dass der andere Gesellschafter nicht den vereinbarten Gesellschaftsbeitrag (Geld) leistet.
Advokat
(lat.) "der Herbeigerufene". Die Bezeichnung steht heute synonym für Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand. Ferner ist sie die offizielle Bezeichnung für einen Anwalt in der Schweiz.
Seinen Ursprung hat der Begriff im Römischen Recht, wo es keine Anwälte nach unserem heutigen Verständnis gab, sondern sich die Menschen selbst verteidigten. Da nicht jeder über Bildung oder Eloquenz verfügte, bediente man sich vor Gericht eines Advokaten; eines Menschen, den "man herbei rief", um zu helfen.
Akzessorietät
(lat.) "Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem Hauptrecht". Im Strafrecht spricht man von einer limitierten Akzessorietät, dass heißt, dass ein Teilnehmer einer Straftat auch dann strafbar ist, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft handelte. Auch im Zivilrecht existiert eine Akzessorietät. Wird beispielsweise eine Bürgschaft übernommen, so hängt sie untrennbar mit der "Schuldforderung" zusammen. "Bezahlt" der Schuldner, so erlischt automatisch die Bürgschaft, da sie mit dem Untergang der Schuld als streng akzessorisches Recht ebenfalls untergeht. Auch im Hypothekenrecht findet sich die Akzessorietät. Hier bilden die Forderung und die sie sichernde Hypothek eine "Einheit". Wird die Forderung gezahlt, so erlischt sie und die Hypothek wandelt sich in eine Eigentümerhypothek, die nur dem Eigentümer zusteht.
aliud
(lat.) "ein anderes". Das aliud wird oft auch als Falschlieferung bezeichnet, da der Gläubiger eine andere Leistung/Sache erhält, als vereinbart war.
Beispiel Kaufvertrag. Der Käufer K (Gläubiger) und der Verkäufer V schließen einen Kaufvertrag über 100 kg Kartoffeln der Güteklasse A und der V soll die Ware liefern (Bringschuld). V rollt mit seinem Lastwagen auf den Hof des K und bietet die Kartoffeln an. Bei der Prüfung erkennt K, dass die Ware nur der Güteklasse C entspricht. Rechtlich liegt eine Falschlieferung vor - ein aliud. Der Käufer K hat nun zwei Möglichkeiten: Er nimmt die Ware an oder er weist sie zurück. Im letzteren Fall ist V zur Nachlieferung verpflichtet. Er muss dann die Kartoffeln wieder mitnehmen und mit neuen Kartoffeln - Kartoffeln der Güteklasse A - nochmals zum K fahren.
Analogie
(gr.-lat.-fr.) "mit etwas anderem vergleichbar". Die Juristerei wendet eine Analogie dann an, wenn eine geregelte Rechtsfolge für einen Tatbestand (beispielsweise eines Strafdelikts) deckungsgleich mit einem ungeregelten Tatbestand ist. Voraussetzung ist, dass der ungeregelte Tatbestand mit dem geregelten Tatbestand wertungsgleich ist und Gesetzeslücke vorliegt. Einschränkung: Eine Analogie zu Ungunsten einer Person ist gemäß § 1 StGB im Strafrecht unzulässig.
Anfechtung
Mittels der Anfechtung können Rechtsfolgen so beseitigt werden, dass sie als von Anfang an (ex tunc) nicht gelten. Beispiel Autokauf: Hat sich beispielsweise der Käufer geirrt, so ist seine Willenserklärung mangelbehaftet und er kann den Kaufvertrag anfechten. Wirkung: Der Kaufvertrag ist nichtig. Dieses Recht steht ihm aber nur bei den im Gesetz normierten vier Gründen zu. Diese sind gemäß 119, 120, 123 BGB der einseitige Irrtum, die falsche Übermittlung, die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung. Liegt eine wirksame Anfechtung vor, so ist der Autokauf unwirksam.
Angebotsannahme
Zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bedarf es vereinfacht gesehen eines Angebots und einer Angebotsannahme. Wann ein Angebot vorliegt, ist insbesondere für die Annahmefrist wichtig. So können beispielsweise telefonisch gemachte Angebote gemäß § 147 BGB nur sofort angenommen werden. Ferner ist nicht immer erkennbar, welcher Vertragspartner das Angebot abgegeben hat. So ist das Feilbieten von Waren im Schaufenster noch keine Abgabe eines Angebots, sondern nur die Einladung zur Abgabe eines Angebotes für den Käufer.
animus auctoris
(lat.) "Täterwille". Das Schlagwort entscheidet im Strafrecht darüber, ob der Angeklagte Mittäter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Nach dem BGH ist in Abgrenzungsfragen zwischen Mittäterschaft und Teilnehmerschaft die innere Einstellung des Täters entscheidend. Wollte er die Tat als eigene, so ist er Mittäter. Wollte er aber eine andere Tat veranlassen oder fördern, so ist er Teilnehmer (animus socii). Nach der herrschenden Meinung der juristischen Literatur entscheidet die Tatherrschaft darüber, ob der Angeklagte Mittäter oder Teilnehmer ist. Jedoch kommen beide Meinung oftmals zum gleichen Ergebnis.
Anwaltliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Einfach gesprochen stellt die Abmahnung einen Hinweis an einen Dritten dar, dass sein Verhalten nicht rechtmäßig ist. Im Arbeitsrecht ist die Abmahnung regelmäßige Voraussetzung für eine Kündigung. Im Wettbewerbsrecht ist es der Hinweis etwa eines Rechteinhabers an einen Mitbewerber, dass dessen Verhalten in seine Rechte eingreift. Da gerade im Wirtschaftsrecht die juristische Lage oftmals kompliziert ist, beauftragt ein Rechteinhaber einen Anwalt, dass jener die Lage prüfen möge. Kommt der Advokat zum Ergebnis einer Verletzung, so mahnt er den Verletzter ab. Im anwaltlichen Schreiben legt er den Tatbestand dar und fordert den Mitbewerber zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Inhalt der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die Erklärung des Verletzters, dass er die Handlung sofort einstellt und auch in der Zukunft nicht mehr vornehmen wird. Sollte er künftig nochmals gegen die Rechte verletzen, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe stellt einen sogenannten pauschalisierten Schadensersatz dar. Juristischer Vorteil für den Rechteinhaber: Verstößt der Konkurrent künftig tatsächlich noch einmal gegen seine Rechte, so kann er die Vertragsstrafe einklagen, ohne das er irgendeinen Schaden nachweisen muss.
Natürlich kostet der Anwalt Geld. Die Abmahnkosten trägt der Verletzter. Ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten berechnen sich nach dem Streitwert eines möglichen Prozesses. Da gerade im Wettbewerbsrecht sehr hohe Streitwerte bestehen, ist auch eine Abmahnung nicht gerade günstig. Die Abmahnkosten muss der Verletze in jedem Falle zahlen - auch wenn er die Unterlassungserklärung abgibt. Leider gibt es gerade im Internet schwarze Schafe von Advokaten, die versuchen mit Serienabmahnungen ihre Kanzlei auf wirtschaftlich gesunde Füße zu stellen. Wem beispielsweise wegen eines möglichen Markenrechtsverstoß, fehlerhafter Preisangaben oder gewährten Rabatten eine Abmahnung ins Büro flattert, sollte eines unter gar keinen Umständen tun: Unterschreiben. Ein Blick ins Netz reicht und man findet einen auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwalt. Dem sollte man den Vorwurf erst mal zeigen. In nicht seltenen Fällen erweisen sich die Anschuldigungen als falsch. Dann wird Ihr Advokat Gegenklage erheben. Und keine Angst: Kein Anwalt scheut sich einen anderen zu verklagen - schließlich winken auch dabei Honorare.
Äquivalenztheorie
(lat.) "Gleichwertigkeit". Im Strafrecht bedeutet sie die Gleichwertigkeit aller Bedingungen und wird zur Ermittlung herangezogen, ob das Handeln des Täters ursächlich (kausal) für den eingetretenen Erfolg war.
Nach der Äquivalenztheorie ist ein Handeln dann kausal, wenn es nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (auch genannt condicio sine qua non). Da diese Formel allerdings sehr weit reicht, werden von Rechtsprechung und juristischer Lehre Einschränkungskriterien vorgenommen, um die Kausalität zu begrenzen.
Arglistige Täuschung
Eine durch arglistige Täuschung hervorgerufene Willenserklärung kann gem. § 123 BGB angefochten werden. Beispiel Autokauf: Hat der Verkäufer dem Käufer bewusst etwas verschwiegen (z.B. das es sich um einen Unfallwagen handelt) - mit anderen Worten, hat er ihn arglistig getäuscht -, so kann der Käufer seine Willenserklärung anfechten. Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Kaufvertrages.
argumentum a maiori ad minus
(lat.) "Argument vom Größeren auf das Kleinere".
argumentum e contrario
(lat.) "Argument aus dem Schluss aus dem Gegenteil".
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Letzte Aktualisierung:
7. Mai 2012