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Aktuelles Thema: Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010

Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.

Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat nunmehr Gesetzesrang

Zum 11. Juni 2010 wurden die einschlägigen Vorschriften einschließlich der Anlagen von der BGB-InfoV in den Art. 246 EGBGB übernommen. Im Gegensatz zur BGB-InfoV handelt es sich beim EGBGB um ein formelles Gesetz, das von den Instanzgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Für die Betreiber von Onlineshops, die auf die neuen Musterbelehrungen zurückgreifen, besteht ab sofort Rechtssicherheit, die vom Gesetzgeber zwar stets beabsichtigt aber bislang durch eine Verordnung nicht erreicht werden konnte. Zur Klarstelllung wurde zusätzlich ein neuer § 360 Abs. 3 in das BGB eingefügt, aus dem sich ergibt, dass derjenige, der die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt.

Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auch für Versteigerungen über das Internet

Bislang betrug die Widerrufsfrist für Händler, die ihre Waren über Versteigerungsplattformen vertreiben, einen Monat ab Zugang der Ware, da bei Versteigerungen über das Internet der Käufer grundsätzlich nicht vor Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden kann. Die Neuordnung führt nunmehr dazu, dass die vierzehntägige Widerrufsfrist auch für diese Vertriebsform gilt, soweit der Onlinehändler die Kaufinteressenten bereits vor Abgabe der Gebote deutlich und verständlich über das Widerrufsrecht informiert und zusätzlich dem Käufer eine Widerrufsbelehrung in Textform unverzüglich nach Beendigung der Versteigerung zukommen lässt.

Kündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vor Verwendung der neuen Musterbelehrung

Soweit sich die Rechtslage ändert und ein früher unlauteres Verhalten ab sofort zulässig wird, kann eine aufgrund der früheren Rechtlage abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung aus wichtigem Grund für die Zukunft gekündigt werden. Ein Onlinehändler, der seine Waren über das Internet versteigert, und sich nach einer Abmahnung entsprechend der früheren Rechtslage strafbewehrt zu der Einhaltung der Monatsfrist verpflichtet hatte, muss zunächst die Kündigung der Vereinbarung erklären, bevor er die neue Musterbelehrung mit der vierzehntägigen Widerrufsfrist verwendet. Tut er dies nicht, dann muss er damit rechnen, dass gegen ihn ein Vertragsstrafeanspruch geltend gemacht wird und er zur Zahlung verpflichtet wird.

Fazit:

Mit der Erhebung der Musterbelehrungen in den Rang eines Gesetzes ist nunmehr endlich Rechtssicherheit eingetreten. Allerdings müssen sämtliche Anbieter von Onlineprodukten, die bislang die Musterbelehrungen verwendet haben, diese aufgrund der jetzt neuen Rechtsnormverweisungen möglichst zeitnah ändern. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann es im Einzelfall weiter erforderlich sein, dass derjenige der aufgrund einer Musterbelehrung abgemahnt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, diese zunächst kündigt, bevor er auf die neuen Musterbelehrungen zurückgreift und damit die vereinbarte Vertragsstrafe riskiert.

 


Archivierte Themen:

2010
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (Apr.)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (Mrz.)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Jan.)

2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Okt.)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (Aug.)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Jan.)

2008
Archivierung von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dez.)
Impressum muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (Nov.)
Neues Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (Sept.)
Vorläufige Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im Online-Recht (Jan.)

2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben im Web... (Nov.)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter... (Sept.)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche E-Mails (Feb.)
Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Jan.)

2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks (Nov.)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising (Aug.)
Heilmittelwerbung im Internet (Mai)
Preisangaben und Versandkosten im Online-Handel (März)

2005
Urheberrechtlicher Schutz von Websites (Dez.)
Weblogs und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Okt.)
Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (Aug.)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Jan.)

2004
Werbung in Form von Meta-Tags (Okt.)
Abpfiff für Spam und Co (Aug.)
Gratwanderung zw. zulässigem Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche Werbewelt (März)
Wirkungslose Disclaimer (Jan./Feb.)

2003
Rechtliches Aus für Tauschbörsen? (Dez.)
Meine E-Mail, Deine E-Mail (Nov.)

 

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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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