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Aktuelles Thema: Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrung hat nunmehr Gesetzesrang
Zum 11. Juni 2010 wurden die einschlägigen Vorschriften einschließlich der Anlagen von der BGB-InfoV in den Art. 246 EGBGB übernommen. Im Gegensatz zur BGB-InfoV handelt es sich beim EGBGB um ein formelles Gesetz, das von den Instanzgerichten nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Für die Betreiber von Onlineshops, die auf die neuen Musterbelehrungen zurückgreifen, besteht ab sofort Rechtssicherheit, die vom Gesetzgeber zwar stets beabsichtigt aber bislang durch eine Verordnung nicht erreicht werden konnte. Zur Klarstelllung wurde zusätzlich ein neuer § 360 Abs. 3 in das BGB eingefügt, aus dem sich ergibt, dass derjenige, der die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt.
Einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auch für Versteigerungen über das Internet
Bislang betrug die Widerrufsfrist für Händler, die ihre Waren über Versteigerungsplattformen vertreiben, einen Monat ab Zugang der Ware, da bei Versteigerungen über das Internet der Käufer grundsätzlich nicht vor Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden kann. Die Neuordnung führt nunmehr dazu, dass die vierzehntägige Widerrufsfrist auch für diese Vertriebsform gilt, soweit der Onlinehändler die Kaufinteressenten bereits vor Abgabe der Gebote deutlich und verständlich über das Widerrufsrecht informiert und zusätzlich dem Käufer eine Widerrufsbelehrung in Textform unverzüglich nach Beendigung der Versteigerung zukommen lässt.
Kündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vor Verwendung der neuen Musterbelehrung
Soweit sich die Rechtslage ändert und ein früher unlauteres Verhalten ab sofort zulässig wird, kann eine aufgrund der früheren Rechtlage abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung aus wichtigem Grund für die Zukunft gekündigt werden. Ein Onlinehändler, der seine Waren über das Internet versteigert, und sich nach einer Abmahnung entsprechend der früheren Rechtslage strafbewehrt zu der Einhaltung der Monatsfrist verpflichtet hatte, muss zunächst die Kündigung der Vereinbarung erklären, bevor er die neue Musterbelehrung mit der vierzehntägigen Widerrufsfrist verwendet. Tut er dies nicht, dann muss er damit rechnen, dass gegen ihn ein Vertragsstrafeanspruch geltend gemacht wird und er zur Zahlung verpflichtet wird.
Fazit:
Mit der Erhebung der Musterbelehrungen in den Rang eines Gesetzes ist nunmehr endlich Rechtssicherheit eingetreten. Allerdings müssen sämtliche Anbieter von Onlineprodukten, die bislang die Musterbelehrungen verwendet haben, diese aufgrund der jetzt neuen Rechtsnormverweisungen möglichst zeitnah ändern. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann es im Einzelfall weiter erforderlich sein, dass derjenige der aufgrund einer Musterbelehrung abgemahnt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, diese zunächst kündigt, bevor er auf die neuen Musterbelehrungen zurückgreift und damit die vereinbarte Vertragsstrafe riskiert.
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Urheberrechtlicher
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