Net & Law
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
Der Bundesgerichtshof stuft unterschiedliche Preisangaben in Preissuchmaschinen und Online-Shops als unlauter ein
Ein Händler, der eine Preiserhöhung in seinem Online-Shop vornehmen möchte und zusätzlich sein Angebot in einer Preissuchmaschine bewirbt, muss abwarten, bis seine geänderten Preise in der Suchmaschine aktualisiert wurden. Erst dann kann er eine Preiskorrektur auf seiner Homepage vornehmen. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, wenn er seine Preisänderung zeitgleich dem Betreiber der Plattform mitteilt. Dies gilt auch dann, wenn die Fußzeile der Preisvergleichsliste den Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr!“ enthält und sich beim Anklicken ein Fenster mit der Information öffnet, dass eine Aktualisierung in Echtzeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann. Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass ein Verbraucher regelmäßig die höchstmögliche Aktualität der Preisrangliste auf dem Vergleichsportal erwartet. Folglich liegt eine Irreführung vor, wenn der Nutzer von der Preissuchmaschine auf die Website des Online-Händlers gelangt und feststellen muss, dass er das auf dem Vergleichsportal beworbene Produkt nicht zu dem dort angegebenen Preis erwerben kann. Online-Händler, die diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht beachten, müssen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen, die mit hohen Kosten verbunden sind.
Die Versandkosten müssen auch in Preisvergleichslisten angegeben werden
Bereits im Juli 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn ein Link von dem Preisvergleichsportal zum Online-Shop des Händlers führt und erst dort die anfallenden Versandkosten genannt werden. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen. Der Verbraucher ist deshalb darauf angewiesen, dass bereits in den Preisvergleichslisten ein Hinweis darüber enthalten ist, in welcher Höhe zusätzliche Kosten, insbesondere Versandkosten anfallen. Der Bundesgerichtshof sieht in der Nichtberücksichtigung von Versandkosten in Preissuchmaschinen eine nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung, die folglich zu einer kostenintensiven Abmahnung führen kann.
Literatur:
[1] Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen vom 11.03.2010 – I ZR 123/081 http://juris.bundesgerichtshof.de
[2] Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Versandkosten in Preissuchmaschinen vom 16.07.2009 – I ZR 140/07 http://lexetius.com
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