Net & Law
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
Irreführung der Verbraucher durch die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Während im Impressum eine Telefonnummer nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zwar nicht mehr zwingend notwendig ist aber doch vorsorglich angegeben werden sollte, soll eine Rufnummer in der Widerrufsbelehrung nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm unzulässig sein. Das Gericht schloss sich einem früheren Urteil des OLG Frankfurt an und begründet seine Entscheidung ebenso damit, dass durch die Hinzufügung einer Telefonnummer beim Verbraucher der irreführende Eindruck entsteht, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären. Nach der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung muss der Verbraucher den Widerruf in Textform, das heißt per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Um eine Abmahnung zu vermeiden, sollte deshalb unbedingt auf die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verzichtet werden.
Dies gilt auch für die zusätzliche Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Nach dem Urteil des OLG Hamm liegt eine Irreführung auch dann vor, wenn die Widerrufsbelehrung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu finden ist und auch dort die Telefonnummer des Shopbetreibers angegeben wird. Dies soll nach Auffassung des Gerichts selbst dann gelten, wenn neben der Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die eigentliche Widerrufsbelehrung auf der Website keine Telefonnummer enthält und somit gesetzeskonform ist. Das OLG Hamm begründet seine Entscheidung damit, dass beide Belehrungen unverbunden nebeneinander stehen und der Verbraucher nicht wissen kann, was denn nun gelten soll.
Eine Ausnahme kann für die Belehrung über das Rückgaberecht bestehen
Das Kammergericht Berlin lässt für die Rückgabebelehrung eine Ausnahme zu, da anders als für die Ausübung des Widerrufsrechts beim Rückgaberecht die Rückgabe der Ware erfolgen muss und nicht bereits die Abgabe einer Erklärung ausreichend ist. Folglich verhilft die Angabe der Telefonnummer in einer Rückgabebelehrung nicht zur Ausübung des Rückgaberechts, sondern erleichtert nur Rückfragen zur Durchführung der Warenrücksendung. Allerdings handelt es sich hierbei um eine einzelne Entscheidung in einem konkreten Einzelfall, sodass man auch mit der Angabe einer Telefonnummer in der Rückgabebelehrung zurückhaltend umgehen sollte.
Archivierte Themen:
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Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (Apr.)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (Mrz.)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Jan.)
2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Okt.)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (Aug.)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Jan.)
2008
Archivierung
von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dez.)
Impressum
muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (Nov.)
Neues
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Vorläufige
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Heimliche
Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im
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2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben
im Web...
(Nov.)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter...
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Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien... (April)
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Die Verwendung eines unrichtigen
Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Jan.)
2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
(Nov.)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
(Aug.)
Heilmittelwerbung im Internet
(Mai)
Preisangaben und Versandkosten im
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2005
Urheberrechtlicher
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Weblogs
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Die
Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (Aug.)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
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Domain-Grabbing
und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Jan.)
2004
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Abpfiff
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Gratwanderung
zw. zulässigem
Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche
Werbewelt (März)
Wirkungslose
Disclaimer (Jan./Feb.)
2003
Rechtliches
Aus für Tauschbörsen? (Dez.)
Meine
E-Mail, Deine E-Mail (Nov.)
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