Net & Law
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
Der Europäische Gerichtshof muss vorab entscheiden
Darf man eine fremde Marke als Schlüsselwort bei der AdWord-Werbung bei Google verwenden, um auf eigene Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen? Die Rechtsprechung beantwortet diese Frage uneinheitlich und verunsichert dadurch sowohl den Betreiber als auch die Nutzer des Keyword-Advertising als internetspezifische Werbeform. Während ein Teil der Obergerichte eine markenmäßige Benutzung bereits dann annimmt, wenn die Funktion der Suchmaschine dazu ausgenutzt wird, um mit dem Schlüsselwort gezielt auf das eigene Produkt hinzulenken, lehnt der andere Teil der Obergerichte eine kennzeichenrechtliche Verwendung ab. Begründet wird dies damit, dass der Schlüsselbegriff lediglich die Werbung auslöst und somit nicht Teil der Anzeige ist, die in einem von der Trefferliste räumlichen getrennten Werbeblock erscheint. Das mit Spannung erwartete und richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage lässt weiter auf sich warten, da das oberste deutsche Zivilgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
Beschreibende Benutzung von Schlüsselwörtern
Eine beschreibende und deshalb nicht markenrechtlich relevante Benutzung hat der Bundesgerichtshof dagegen für den Fall angenommen, dass als Schlüsselwort „pcb“ als Teil der geschützten Marke „PCB-POOL“ gewählt wird, da das Keyword von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für „printed circuit bord“ (Leiterplatte) verstanden wird.
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine Markenrechtsverletzung verneint, wenn das Schlüsselwort „Beta Layout“ als Teil der Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ verwendet wird. Nach Auffassung des Gerichts besteht keine Verwechslungsgefahr, da das Angebot des Wettbewerbers nicht in der Trefferliste selbst erscheint, sondern deutlich abgesetzt im Werbeblock unter „Anzeige“. Der Bundesgerichtshof konnte diesen Fall entscheiden, da der Schutz von Firmenbezeichnungen im Gegensatz zum Markenschutz nicht auf europäischem Recht beruht. Eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof war somit nicht erforderlich.
Fazit:
Obwohl der Bundesgerichtshof in zwei Einzelfällen über die Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google entschieden hat, bleibt die Frage über die grundsätzliche Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keywords nach wie vor völlig offen. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit bleibt deshalb zumindest solange bestehen, bis der Europäische Gerichtshof in naher Zukunft eine Vorabentscheidung zu dieser Frage treffen wird. Deshalb sollte im Zweifel von der Verwendung eines eventuell geschützten Schlüsselwortes Abstand genommen werden, da sich der Verletzte bei Rechtsverstößen im Internet das Gericht aussuchen kann, das zu seinen Gunsten entscheiden wird.
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