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Neues Gesetz erleichtert dem Urheber die Durchsetzung seiner Ansprüche

Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.

(FORTSETZUNG)

Auskunftsanspruch gegen Internetprovider und Internetauktionshäuser

Um einen Urheberrechtsverstoß beweisen und den konkret entstandenen Schaden berechnen zu können, bedarf es der Mitwirkung Dritter. Bislang konnte der Urheber diese Informationen nur von demjenigen verlangen, der unmittelbar als Täter oder Teilnehmer oder mittelbar als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich war. Nunmehr ist nach § 101 UrhG auch derjenige auskunftspflichtig, der z. B. als Internetprovider oder Internetauktionshaus selbst Dienstleistungen anbietet, die für den Rechtsverstoß genutzt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von dritten Personen ist, dass die Rechtsverletzung offensichtlich ist oder der Urheber gegen den Verletzer bereits Klage erhoben hat. Zusätzlich muss die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen worden sein. Indizien dafür sind Anzahl und Schwere des Rechtsverstoßes. Bereits ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch, das unmittelbar vor oder nach seiner Veröffentlichung in Deutschland illegal zum Download im Internet bereitgestellt wird, soll den Internetprovider verpflichten, den Namen und die Anschrift des mutmaßlichen Rechtsverletzers preiszugeben.

Für die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse gilt allerdings, dass der Provider Auskunft über den Anschlussinhabers nur an bestimmte staatliche Stellen und nicht an Private erteilen darf. Dies ergibt sich für Verbindungsdaten aus dem Telekommunikationsgesetz, wobei noch abzuwarten bleibt, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner noch ausstehenden Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung zusätzlich eine endgültige Einschränkung auf schwere Straftaten ausspricht. Soweit die Zuordnung von IP-Adressen durch Abrechnungsdaten erfolgt, kann der Rechtsinhaber für seine Rechtsverfolgung Auskunft über den Namen des Anschlussinhabers nur unter Beteiligung eines Richters erhalten. Die anfallenden Gerichtskosten und die Aufwendungen des Internetproviders muss der Urheber zunächst selbst tragen und kann sie später dann als Schadensersatz vom Verletzer ersetzt verlangen.

Beschränkung der Abmahnkosten

Der Gesetzgeber hat die Abmahnung als solche nunmehr in § 97 a Abs. 1 UrhG gesetzlich verankert und zusätzlich die Abmahnkosten auf 100 Euro beschränkt. Diese Herabsetzung gilt allerdings nur im Urheberrecht und nur für die erste Abmahnung, soweit es sich um einen einfach gelagerten Fall und eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Man muss allerdings beachten, dass ausweislich der Gesetzesbegründung der Begriff des geschäftlichen Verkehrs weit auszulegen ist. Folglich könnte auch einer Privatperson die Privilegierung versagt bleiben, wenn sie eine Vielzahl geschützter Musiktitel zum Download bereitstellt. Von einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wird man zum Beispiel dann ausgehen können, wenn auf der privaten Homepage in Unkenntnis des Bildnisschutzes das nicht lizenzfreie Foto einer prominenten Persönlichkeit zu finden ist. Allerdings muss man auch in diesen Fällen beachten, dass die Beschränkung der Abmahnkosten nicht für eine etwaige zusätzliche Schadensersatzpflicht gilt.

Fazit:

Zumindest die Erwartungen der Musikindustrie in das neue Gesetz dürften sich nicht erfüllt haben. Die Mitteilung einer IP-Adresse genügt nicht, um direkt vom Internetprovider den Namen und die Anschrift des Rechtsverletzers erhalten zu können. Folglich wird der Rechtsinhaber auch weiterhin zur Ermittlung des Verletzers ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten müssen. Außerdem wurden mit der Novellierung unbestimmte Rechtsbegriffe wie zum Beispiel das gewerbliche Ausmaß beim Auskunftsanspruch  oder der geschäftliche Verkehr bei den Abmahnkosten eingefügt, die erst noch einer Auslegung durch die Rechtsprechung bedürfen. Er wird sich deshalb erst noch zeigen müssen, ob das neue Gesetz tatsächlich zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums beiträgt.

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Letzte Aktualisierung:
7. Mai 2012

 
 
 
   

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