Net & Law
Neues Gesetz erleichtert dem Urheber die Durchsetzung seiner Ansprüche
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
(FORTSETZUNG)
Auskunftsanspruch gegen
Internetprovider und Internetauktionshäuser
Um einen Urheberrechtsverstoß beweisen
und den konkret entstandenen Schaden berechnen zu können,
bedarf es der Mitwirkung Dritter. Bislang konnte der
Urheber diese Informationen nur von demjenigen verlangen,
der unmittelbar als Täter oder Teilnehmer oder
mittelbar als Störer für die Rechtsverletzung
verantwortlich war. Nunmehr ist nach § 101 UrhG
auch derjenige auskunftspflichtig, der z. B. als Internetprovider
oder Internetauktionshaus selbst Dienstleistungen anbietet,
die für den Rechtsverstoß genutzt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von dritten
Personen ist, dass die Rechtsverletzung offensichtlich
ist oder der Urheber gegen den Verletzer bereits Klage
erhoben hat. Zusätzlich muss die Rechtsverletzung
in gewerblichem Ausmaß begangen worden sein.
Indizien dafür sind Anzahl und Schwere des Rechtsverstoßes.
Bereits ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch,
das unmittelbar vor oder nach seiner Veröffentlichung
in Deutschland illegal zum Download im Internet bereitgestellt
wird, soll den Internetprovider verpflichten, den Namen
und die Anschrift des mutmaßlichen Rechtsverletzers
preiszugeben.
Für die Zuordnung einer dynamischen
IP-Adresse gilt allerdings, dass der Provider Auskunft über
den Anschlussinhabers nur an bestimmte staatliche Stellen
und nicht an Private erteilen darf. Dies ergibt sich
für Verbindungsdaten aus dem Telekommunikationsgesetz,
wobei noch abzuwarten bleibt, ob das Bundesverfassungsgericht
mit seiner noch ausstehenden Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung
zusätzlich eine endgültige Einschränkung
auf schwere Straftaten ausspricht. Soweit die Zuordnung
von IP-Adressen durch Abrechnungsdaten erfolgt, kann
der Rechtsinhaber für
seine Rechtsverfolgung Auskunft über den Namen
des Anschlussinhabers nur unter Beteiligung eines Richters
erhalten. Die anfallenden Gerichtskosten und die
Aufwendungen des Internetproviders muss der Urheber
zunächst
selbst tragen und kann sie später dann als Schadensersatz
vom Verletzer ersetzt verlangen.
Beschränkung der Abmahnkosten
Der Gesetzgeber hat die Abmahnung
als solche nunmehr in § 97 a Abs. 1 UrhG gesetzlich
verankert und zusätzlich die Abmahnkosten auf
100 Euro beschränkt.
Diese Herabsetzung gilt allerdings nur im Urheberrecht
und nur für die erste Abmahnung, soweit es sich
um einen einfach gelagerten Fall und eine unerhebliche
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs handelt. Man muss allerdings beachten, dass
ausweislich der Gesetzesbegründung der Begriff
des geschäftlichen Verkehrs weit auszulegen
ist. Folglich könnte auch einer Privatperson
die Privilegierung versagt bleiben, wenn sie eine
Vielzahl geschützter Musiktitel zum Download
bereitstellt. Von einer unerheblichen Rechtsverletzung
außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
wird man zum Beispiel dann ausgehen können,
wenn auf der privaten Homepage in Unkenntnis des
Bildnisschutzes das nicht lizenzfreie Foto einer
prominenten Persönlichkeit zu finden ist. Allerdings
muss man auch in diesen Fällen beachten, dass
die Beschränkung der Abmahnkosten nicht für
eine etwaige zusätzliche Schadensersatzpflicht
gilt.
Fazit:
Zumindest die Erwartungen
der Musikindustrie in das neue Gesetz dürften
sich nicht erfüllt haben. Die Mitteilung einer IP-Adresse genügt nicht, um direkt
vom Internetprovider den Namen und die Anschrift des
Rechtsverletzers erhalten zu können. Folglich wird
der Rechtsinhaber auch weiterhin zur Ermittlung des Verletzers
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten müssen.
Außerdem wurden mit der Novellierung unbestimmte
Rechtsbegriffe wie zum Beispiel das gewerbliche Ausmaß beim
Auskunftsanspruch oder der geschäftliche Verkehr
bei den Abmahnkosten eingefügt, die erst noch einer
Auslegung durch die Rechtsprechung bedürfen. Er
wird sich deshalb erst noch zeigen müssen, ob das
neue Gesetz tatsächlich zur Verbesserung der Durchsetzung
von Rechten des geistigen Eigentums beiträgt.
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