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Thema:
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter des Domaininhabers und Ansprechpartner für die DENIC

Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.

(FORTSETZUNG)

Keine einheitliche Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit für den Domainnamen und den Inhalt der Homepage

Soweit die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und in der Literatur zunächst nur von einer zumutbaren Prüfungspflicht des Admin-C vor der Registrierung der Domain in Bezug auf Namens- und Markenrechtsverletzungen ausging, wurde in der Folgezeit die Haftung auch auf den Inhalt der Homepage ausgedehnt. So musste zum Beispiel ein Admin-C für das unlautere Angebot von ausländischen Glücksspielen in Form von Bannerwerbung auf der Homepage des Domaininhabers einstehen. Ein anderer musste sich wettbewerbsrechtlich für einen Newsletter verantwortlich erklären, die der Website-Betreiber über seine Homepage versandt hatte. Viele dieser Entscheidungen ergingen mit Blick auf das Prozess- und Vollstreckungsrisiko durch die Inanspruchnahme eines im Ausland ansässigen Domaininhabers. Allerdings gibt es auch zunehmend Entscheidungen, die eine Haftung für wettbewerbsrechtlich fragwürdige Aussagen unter einer Domain ablehnen, dessen Inhaber seinen Firmensitz im Ausland hat. So wurde kürzlich eine Haftung des Admin-C als Störer für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf der Homepage eines im Ausland ansässigen Betreibers verneint.

Fazit:

Die Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C ist höchst uneinheitlich und trägt deshalb nicht zur Rechtssicherheit bei. Obwohl der administrative Ansprechpartner in der Regel keinen Einfluss auf den Inhalt einer Homepage nehmen kann, ist die Gefahr groß, dass er gegenüber Dritten für etwaige Rechtsverstöße des Domaininhabers haftet. Dies gilt insbesondere dann, wenn er sich als Zustellungsbevollmächtigter für einen Domaininhaber mit Sitz im Ausland zur Verfügung stellt. Im so genannten Innenverhältnis sollte er deshalb eine vertragliche Regelung mit dem Domaininhaber anstreben, die ihn von jeglicher Haftung freistellt und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverfolgung berücksichtigt. Soweit ein Mitarbeiter als administrativer Ansprechpartner benannt wird, sollte er aufgrund der bereits erwähnten uneinheitlichen Rechtsprechung nicht auf die „Unbilligkeit“ seiner Haftung vertrauen, sondern auch eine entsprechende Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber herbeiführen.

Literatur:

[1] Haftung des Admin-C für Verstöße gegen das Namens- und Markenrecht:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2003 – 2 W 27/03, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm

[2] Keine Haftung für Verstöße gegen das Namens- und Markenrecht:
LG Kassel, Urteil vom 15.11.2002 – 7 O 343/02, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030329.htm
OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2003 – 8 U 1842/00, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020052.htm

[3] Haftung auch für den Inhalt der Homepage:
LG Berlin, Beschluss vom 26.09.2005 – 16 O 718/05, http://www.aufrecht.de/index.php?id=4308
LG Bonn, Urteil vom 23.02.2005 – 5 S 197/04, http://www.aufrecht.de/index.php?id=3917
LG Hamburg, Urteil vom 05.04. 2007 – 327 O 699/06, http://www.aufrecht.de/index.php?id=5261

[4] Keine Haftung für den Inhalt einer Homepage:
LG Dresden, Urteil vom 09.03.2007 - 43 O 128/07, http://www.jurpc.de/rechtspr/20070076.htm
OLG Hamburg, Urteil vom 22.05.2007 – 7 U 137/06, http://www.jurpc.de/rechtspr/20070132.htm

[5] Registrierung einer Domain im eigenen Namen der Agentur und im Auftrag des Kunden:
BGH, Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20070131.htm


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