Net & Law
Thema:
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter des Domaininhabers und Ansprechpartner für die DENIC
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
(FORTSETZUNG)
Keine einheitliche Rechtsprechung
zur Verantwortlichkeit für den Domainnamen und
den Inhalt der Homepage
Soweit die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung
und in der Literatur zunächst nur von einer zumutbaren
Prüfungspflicht des Admin-C vor der Registrierung
der Domain in Bezug auf Namens- und Markenrechtsverletzungen
ausging, wurde in der Folgezeit die Haftung auch auf
den Inhalt der Homepage ausgedehnt. So musste zum Beispiel
ein Admin-C für das unlautere Angebot von ausländischen
Glücksspielen in Form von Bannerwerbung auf der
Homepage des Domaininhabers einstehen. Ein anderer musste
sich wettbewerbsrechtlich für einen Newsletter
verantwortlich erklären, die der Website-Betreiber
über seine Homepage versandt hatte. Viele dieser
Entscheidungen ergingen mit Blick auf das Prozess- und
Vollstreckungsrisiko durch die Inanspruchnahme eines
im Ausland ansässigen Domaininhabers. Allerdings
gibt es auch zunehmend Entscheidungen, die eine Haftung
für wettbewerbsrechtlich fragwürdige Aussagen
unter einer Domain ablehnen, dessen Inhaber seinen Firmensitz
im Ausland hat. So wurde kürzlich eine Haftung
des Admin-C als Störer für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
auf der Homepage eines im Ausland ansässigen Betreibers
verneint.
Fazit:
Die Rechtsprechung zur Haftung des
Admin-C ist höchst uneinheitlich und trägt
deshalb nicht zur Rechtssicherheit bei. Obwohl der administrative Ansprechpartner in der Regel
keinen Einfluss auf den Inhalt einer Homepage nehmen
kann, ist die Gefahr groß, dass er gegenüber
Dritten für etwaige Rechtsverstöße des
Domaininhabers haftet. Dies gilt insbesondere dann,
wenn er sich als Zustellungsbevollmächtigter für
einen Domaininhaber mit Sitz im Ausland zur Verfügung
stellt. Im so genannten Innenverhältnis sollte
er deshalb eine vertragliche Regelung mit dem Domaininhaber
anstreben, die ihn von jeglicher Haftung freistellt
und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverfolgung
berücksichtigt. Soweit ein Mitarbeiter als administrativer
Ansprechpartner benannt wird, sollte er aufgrund der
bereits erwähnten uneinheitlichen Rechtsprechung
nicht auf die „Unbilligkeit“ seiner Haftung
vertrauen, sondern auch eine entsprechende Vereinbarung
mit seinem Arbeitgeber herbeiführen.
Literatur:
[1] Haftung des Admin-C für Verstöße
gegen das Namens- und Markenrecht:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2003 –
2 W 27/03, http://www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm
[2] Keine Haftung für Verstöße
gegen das Namens- und Markenrecht:
LG Kassel, Urteil vom 15.11.2002 – 7 O 343/02,
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030329.htm
OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2003 – 8 U
1842/00, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020052.htm
[3] Haftung auch für den Inhalt der Homepage:
LG Berlin, Beschluss vom 26.09.2005 – 16
O 718/05, http://www.aufrecht.de/index.php?id=4308
LG Bonn, Urteil vom 23.02.2005 – 5 S 197/04,
http://www.aufrecht.de/index.php?id=3917
LG Hamburg, Urteil vom 05.04. 2007 – 327
O 699/06, http://www.aufrecht.de/index.php?id=5261
[4] Keine Haftung für den Inhalt einer Homepage:
LG Dresden, Urteil vom 09.03.2007 - 43 O 128/07,
http://www.jurpc.de/rechtspr/20070076.htm
OLG Hamburg, Urteil vom 22.05.2007 – 7 U
137/06, http://www.jurpc.de/rechtspr/20070132.htm
[5] Registrierung einer Domain im eigenen Namen
der Agentur und im Auftrag des Kunden:
BGH, Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04,
http://www.jurpc.de/rechtspr/20070131.htm
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