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Thema:
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter des Domaininhabers und Ansprechpartner für die DENIC
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
Die Registrierung einer Domain
erfordert die Benennung einer natürlichen Person
als administrativer Ansprechpartner (Admin-C)
Die DENIC ist die Vergabestelle
für die Second-Level-Domain mit der Endung „de“.
Aus deren Registrierungsbedingungen ergibt sich, dass
der Domaininhaber und Vertragspartner der DENIC eine
natürliche Person als Bevollmächtigten benennen
muss. Dieser ist berechtigt und gegenüber der DENIC
auch verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden
Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Für
die DENIC ist er deshalb der direkte Ansprechpartner.
Dies gilt insbesondere auch für einen im Ausland
ansässigen Domaininhaber, da er dessen Zustellungsbevollmächtigter
ist und zwingend einen Wohnsitz in Deutschland haben
muss. Der Name und die Anschrift des Admin-C können
über die Domainabfrage (whois) der DENIC problemlos
ermittelt werden. Bei Namens- und Markenverletzungen
durch die Wahl des Domainnamens, aber auch bei rechtswidrigen
Inhalten der Homepage bestehen prozess- und vollstreckungsrechtlichen
Probleme, wenn der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland
hat. Besonders in diesen Fällen bietet es sich
deshalb an, den administrativen Ansprechpartner bevorzugt
haftungsrechtlich in Anspruch zu nehmen. Neben diesem
zumeist geschäftsmäßig handelnden Admin-C,
der sich für eine Vielzahl von ausländischen
Unternehmen zur Verfügung stellt, kann es aber
auch einen einfachen Angestellten eines inländischen
Unternehmens oder den Mitarbeiter einer Internetagentur
treffen, der für diese Funktion abgestellt ist.
Denn zumeist tritt eine Agentur nicht im Auftrag des
Kunden als Domaininhaber auf, da sie den zu betreuenden
Kunden der Gefahr aussetzen würde, dass die Domain
durch einen so genannten Dispute-Eintrag an einen Gleichnamigen
verloren geht. Allerdings besteht dieses Risiko nach
einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs
dann nicht mehr, wenn die Agentur bereits eine Homepage
für den Kunden eingerichtet hat, bevor der Gleichnamige
seine Rechte anmeldet.
Fortsetzung
auf Seite 2
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Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (Apr.)
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Archivierung
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Impressum
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Heimliche
Online-Durchsuchung (April)
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Mehr Transparenz bei Preisangaben
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Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter...
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Die Verwendung eines unrichtigen
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Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
(Nov.)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
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Heilmittelwerbung im Internet
(Mai)
Preisangaben und Versandkosten im
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Urheberrechtlicher
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Die
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Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing
und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Jan.)
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Gratwanderung
zw. zulässigem
Newsletter u. illegalem Spam (April)
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Wirkungslose
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2003
Rechtliches
Aus für Tauschbörsen? (Dez.)
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