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Thema:
Rechtliche Aspekte zu Blogs als Kommunikationsmittel in Unternehmen

Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.

(FORTSETZUNG)

Keine Vorabprüfungspflicht in Bezug auf fremde Beiträge in Corporate Blogs

Für den Betreiber eines Corporate Blogs von entscheidender Bedeutung ist, inwieweit er für rechtswidrige Beiträge Dritter einstehen muss. Da er auf deren Inhalte keinen Einfluss nehmen kann, stellt sich die Frage ob er zeit- und deshalb kostenintensiv eine Vorabprüfung durchführen muss, um eine Haftung zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Vorabprüfungspflicht in Bezug auf Meinungsforen verneint. Somit haftet der Betreiber eines Meinungsforums und auch der Betreiber eines Corporate Blogs erst ab Kenntniserlangung vom rechtswidrigen Inhalt eines Beitrages. Um Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche zu vermeiden, muss er allerdings ab Kenntnisnahme das unzulässige Posting unverzüglich löschen. Zwar gibt es immer noch gerichtliche Entscheidungen, die eine Vorabprüfungspflicht vertreten, die sich letztendlich jedoch nicht gegen die jüngst ergangene höchstrichterliche Entscheidung des BGH durchsetzen können. Inwieweit der Betreiber eines Blogs nach dem Entfernen eines beanstandeten Beitrags verpflichtet ist zu prüfen, ob noch weitere derartige Beiträge veröffentlicht werden, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat eine weitergehende Prüfungspflicht für den Fall bejaht, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzungshandlung vorliegt oder der Betreiber rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat. In Bezug auf Corporate Blogs könnten diese Voraussetzungen z.B. dann gegeben sein, wenn der Betreiber eines Blogs zu Stellungnahmen bezüglich konkurrierender Produkte aufruft und die Teilnehmer unsachliche Kritik üben. Weiter stellt sich die Frage, inwieweit ein Unternehmen als Störer auch dann haftet, wenn der Blog-Teilnehmer urheberrechtlich geschützte Bilder und Textbeiträge verwendet. Das OLG München hat dazu entschieden, dass ein Forenbetreiber nicht für fremde Urheberrechtsverletzungen haftet und ihm somit auch keine Prüfungspflicht zukommt. Dies gilt zumindest dann, wenn dem geschützten Werk nicht der Rechtsinhaber entnommen werden kann und bei einer Vielzahl von Anbietern wegen einer Nutzungsberechtigung nachgefragt werden müsste. Schließlich gilt es zu erörtern, inwieweit der Betreiber eines Corporate Blogs kritische Äußerungen Dritter über seine Dienstleistung oder sein Produkt entfernen und einen Dritten von der Teilnahme ausschließen kann. Das LG München geht von der Existenz eines virtuellen Hausrechts für Forenbetreiber aus. Soweit sich der Forenteilnehmer nicht an die Nutzungsbedingungen des Anbieters hält, verhält er sich vertragswidrig, da mit der Anmeldung zu einem Internetforum ein Vertrag geschlossen werde. In dem vorliegenden Fall hatte das Gericht eine Zugangssperre für zulässig erachtet, da sich der Teilnehmer unter falschem Namen angemeldet, sich über den Betreiber des Forums lustig gemacht und weitere Vertragsverletzungen angekündigt hatte. In jedem Einzelfall muss deshalb die Reichweite des virtuellen Hausrechts geprüft werden, wobei man vom Verbot kritischer Äußerungen über eigene Produkte oder Dienstleistungen Zurückhaltung wahren sollte, da man mit einer Zensur häufig nur das Gegenteil erreicht.

Fazit:

Blogs sind als Kommunikationsmittel sowohl für den internen als auch den externen Einsatz in Unternehmen gleichermaßen geeignet. Aus rechtlicher Sicht hat dazu insbesondere die Entscheidung des BGH beigetragen, die eine Störerhaftung des Betreibers durch rechtswidrige Beiträge Dritter verneint. Mit diesem Urteil wurde eine bislang bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt, die eine zeit- und kostenintensive Vorabprüfung sämtlicher Beiträge nicht mehr erforderlich macht.

Literatur:

[1] Keine Vorabprüfungspflicht des Betreibers eines Corporate Blogs in Bezug auf rechtswidrige Beiträge Dritter, BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06

[2] Spezielle Prüfungspflicht in Bezug auf weitere Beiträge der beanstandeten Art, Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 – 7 U 50/06, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060098.htm

[3] Keine Haftung für fremde Urheberrechtsverletzungen, OLG München, Urteil vom 09.11.2006 – 6 U 1675/06, http://www.aufrecht.de/5139.html

[4] Virtuelles Hausrecht durch Forenbetreiber, LG München, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 30 O 11973/05


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