Net & Law
Thema:
Rechtliche Aspekte zu Blogs als Kommunikationsmittel in Unternehmen
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
(FORTSETZUNG)
Keine Vorabprüfungspflicht
in Bezug auf fremde Beiträge in Corporate Blogs
Für den Betreiber eines Corporate
Blogs von entscheidender Bedeutung ist, inwieweit er
für rechtswidrige Beiträge Dritter
einstehen muss. Da er auf deren Inhalte keinen Einfluss
nehmen kann, stellt sich die Frage ob er zeit- und deshalb
kostenintensiv eine Vorabprüfung durchführen
muss, um eine Haftung zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat eine Vorabprüfungspflicht in Bezug auf
Meinungsforen verneint. Somit haftet der Betreiber eines
Meinungsforums und auch der Betreiber eines Corporate
Blogs erst ab Kenntniserlangung vom rechtswidrigen Inhalt
eines Beitrages. Um Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche
zu vermeiden, muss er allerdings ab Kenntnisnahme das
unzulässige Posting unverzüglich löschen.
Zwar gibt es immer noch gerichtliche Entscheidungen,
die eine Vorabprüfungspflicht vertreten, die sich
letztendlich jedoch nicht gegen die jüngst ergangene
höchstrichterliche Entscheidung des BGH durchsetzen
können. Inwieweit der Betreiber eines Blogs nach
dem Entfernen eines beanstandeten Beitrags verpflichtet
ist zu prüfen, ob noch weitere derartige Beiträge
veröffentlicht werden, wurde höchstrichterlich
noch nicht entschieden. Das Hanseatische Oberlandesgericht
Hamburg hat eine weitergehende Prüfungspflicht
für den Fall bejaht, dass eine schwerwiegende Rechtsverletzungshandlung
vorliegt oder der Betreiber rechtswidrige Beiträge
Dritter provoziert hat. In Bezug auf Corporate Blogs
könnten diese Voraussetzungen z.B. dann gegeben
sein, wenn der Betreiber eines Blogs zu Stellungnahmen
bezüglich konkurrierender Produkte aufruft und
die Teilnehmer unsachliche Kritik üben. Weiter
stellt sich die Frage, inwieweit ein Unternehmen als
Störer auch dann haftet, wenn der Blog-Teilnehmer
urheberrechtlich geschützte Bilder und
Textbeiträge verwendet. Das OLG München
hat dazu entschieden, dass ein Forenbetreiber nicht
für fremde Urheberrechtsverletzungen haftet und
ihm somit auch keine Prüfungspflicht zukommt. Dies
gilt zumindest dann, wenn dem geschützten Werk
nicht der Rechtsinhaber entnommen werden kann und bei
einer Vielzahl von Anbietern wegen einer Nutzungsberechtigung
nachgefragt werden müsste. Schließlich gilt
es zu erörtern, inwieweit der Betreiber eines Corporate
Blogs kritische Äußerungen Dritter über
seine Dienstleistung oder sein Produkt entfernen und
einen Dritten von der Teilnahme ausschließen kann.
Das LG München geht von der Existenz eines virtuellen
Hausrechts für Forenbetreiber aus. Soweit sich
der Forenteilnehmer nicht an die Nutzungsbedingungen
des Anbieters hält, verhält er sich vertragswidrig,
da mit der Anmeldung zu einem Internetforum ein Vertrag
geschlossen werde. In dem vorliegenden Fall hatte das
Gericht eine Zugangssperre für zulässig erachtet,
da sich der Teilnehmer unter falschem Namen angemeldet,
sich über den Betreiber des Forums lustig gemacht
und weitere Vertragsverletzungen angekündigt hatte.
In jedem Einzelfall muss deshalb die Reichweite des
virtuellen Hausrechts geprüft
werden, wobei man vom Verbot kritischer Äußerungen
über eigene Produkte oder Dienstleistungen Zurückhaltung
wahren sollte, da man mit einer Zensur häufig nur
das Gegenteil erreicht.
Fazit:
Blogs sind als Kommunikationsmittel
sowohl für den internen als auch den externen Einsatz
in Unternehmen gleichermaßen geeignet. Aus rechtlicher
Sicht hat dazu insbesondere die Entscheidung des BGH
beigetragen, die eine Störerhaftung des Betreibers
durch rechtswidrige Beiträge Dritter verneint.
Mit diesem Urteil wurde eine bislang bestehende Rechtsunsicherheit
beseitigt, die eine zeit- und kostenintensive Vorabprüfung
sämtlicher Beiträge nicht mehr erforderlich
macht.
Literatur:
[1] Keine Vorabprüfungspflicht des Betreibers
eines Corporate Blogs in Bezug auf rechtswidrige
Beiträge Dritter, BGH, Urteil vom 27.03.2007
– VI ZR 101/06
[2] Spezielle Prüfungspflicht in Bezug auf
weitere Beiträge der beanstandeten Art, Hanseatisches
OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 – 7 U
50/06, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060098.htm
[3] Keine Haftung für fremde Urheberrechtsverletzungen,
OLG München, Urteil vom 09.11.2006 –
6 U 1675/06, http://www.aufrecht.de/5139.html
[4] Virtuelles Hausrecht durch Forenbetreiber,
LG München, Urteil vom 25. Oktober 2006 –
30 O 11973/05
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