Net & Law
Das neue Telemediengesetz und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ersetzen das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und den Mediendienste-Staatsvertrag
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
(FORTSETZUNG)
Keine Neuregelung der Verantwortlichkeit
für fremde Inhalte zu Gunsten der Internetwirtschaft
Aus der Gesetzesbegründung
ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber durchaus bekannt
ist, dass die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit,
die nunmehr in den §§ 7-10 TMG geregelt sind,
zur Rechtsunsicherheit beitragen und einer Neureglung
bedurft hätten. Der Gesetzgeber begründet
seine Untätigkeit, die insbesondere die Haftung
bei Hyperlinks und Suchmaschinen betrifft, mit einer
Studie zu diesem Thema, die die Europäische Kommission
in Auftrag gegeben hat. Ein Ergebnis, das bis Mitte
2007 erwartet wird, soll mit den Mitgliedsstaaten erörtert
und in einem Evaluierungsbericht der Kommission Ende
2007 berücksichtigt werden. Folglich wird es in
absehbarer Zukunft wieder eine Änderung des TMG
geben. Man hätte deshalb bereits jetzt eine Neuregelung
vornehmen können, zumal andere Mitgliedsstaaten
entsprechende Regelungen getroffen haben, die zur Rechtssicherheit
und weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Internet
beitragen.
Irreführende Angaben in
der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail können
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
Bereits nach derzeitiger Rechtslage
ist die unverlangte Zusendung von Werbe–Mails
unzulässig und führt zu zivilrechtlichen Unterlassung-
und Schadensersatzansprüchen. Verursacht die massenhafte
Versendung den Zusammenbruch des Rechners oder wird
gar schädliche Software eingeschleust, drohen strafrechtliche
Sanktionen. Die Neureglung in den §§ 6 Abs.
2, 16 Abs. 1 und Abs. 3 TMG führt nunmehr eine
weitere staatliche Sanktion ein. Die Verschleierung
der Absenderinformation oder die Absenderverheimlichung
und die Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen
Charakters einer Nachricht sollen nunmehr mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können
und somit eine wirksame Spam-Bekämpfung vollenden.
Jedoch ist allgemein bekannt, dass der größte
Teil der Spam-Mails aus dem Ausland verschickt wird.
Somit darf man dieser nationalen Regelung keine allzu
großen Erwartungen entgegenbringen. Zweckdienlicher
ist es sicherlich, eine wirksame Bekämpfung im
Rahmen internationaler Gremien voranzutreiben.
Die Datenschutzbestimmungen
des Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV
werden nahezu unverändert übernommen
Für Teledienste, wie der Internetzugang
und die E-Mail-Übertragung, die den Datenschutzvorschriften
des TKG unterfallen, stellt § 11 Abs. 3 TMG klar,
dass daneben nur noch bestimmte Datenschutzvorschriften
des TMG angewendet werden dürfen. Dies sind das
Kopplungsverbot nach § 12 Abs. 3 TMG, die Möglichkeiten
der Datenverarbeitung zur Bekämpfung von missbräuchlichen
Nutzungen (§ 15 Abs. 8 TMG) und die dazugehörigen
Sanktionen nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5 TMG. Von
größerer Bedeutung ist allerdings die Tatsache,
dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im TMG
die Befugnis zur Auskunftserteilung erweitern. Sie wird
für Zwecke der Strafverfolgung auf die Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst
und den Militärischen Abschirmdienst ausgedehnt
und schließt nunmehr sogar die vorbeugende Gefahrenabwehr
durch die Polizeibehörden der Länder ein.
Anbieter von Telemediendiensten können somit Auskunftsansprüche
auf Anordnung der zuständigen Stellen nicht mehr
aus datenschutzrechtlichen Gründen zurückweisen.
Bestandsdaten wie Name, Anschrift oder persönliche
Nutzerkennung müssen auch zwecks Durchsetzung der
Rechte an geistigem Eigentum preisgegeben werden.
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