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Das neue Telemediengesetz und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ersetzen das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und den Mediendienste-Staatsvertrag

Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.

(FORTSETZUNG)

Keine Neuregelung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte zu Gunsten der Internetwirtschaft

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber durchaus bekannt ist, dass die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit, die nunmehr in den §§ 7-10 TMG geregelt sind, zur Rechtsunsicherheit beitragen und einer Neureglung bedurft hätten. Der Gesetzgeber begründet seine Untätigkeit, die insbesondere die Haftung bei Hyperlinks und Suchmaschinen betrifft, mit einer Studie zu diesem Thema, die die Europäische Kommission in Auftrag gegeben hat. Ein Ergebnis, das bis Mitte 2007 erwartet wird, soll mit den Mitgliedsstaaten erörtert und in einem Evaluierungsbericht der Kommission Ende 2007 berücksichtigt werden. Folglich wird es in absehbarer Zukunft wieder eine Änderung des TMG geben. Man hätte deshalb bereits jetzt eine Neuregelung vornehmen können, zumal andere Mitgliedsstaaten entsprechende Regelungen getroffen haben, die zur Rechtssicherheit und weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Internet beitragen.

Irreführende Angaben in der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden

Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist die unverlangte Zusendung von Werbe–Mails unzulässig und führt zu zivilrechtlichen Unterlassung- und Schadensersatzansprüchen. Verursacht die massenhafte Versendung den Zusammenbruch des Rechners oder wird gar schädliche Software eingeschleust, drohen strafrechtliche Sanktionen. Die Neureglung in den §§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 1 und Abs. 3 TMG führt nunmehr eine weitere staatliche Sanktion ein. Die Verschleierung der Absenderinformation oder die Absenderverheimlichung und die Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer Nachricht sollen nunmehr mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können und somit eine wirksame Spam-Bekämpfung vollenden. Jedoch ist allgemein bekannt, dass der größte Teil der Spam-Mails aus dem Ausland verschickt wird. Somit darf man dieser nationalen Regelung keine allzu großen Erwartungen entgegenbringen. Zweckdienlicher ist es sicherlich, eine wirksame Bekämpfung im Rahmen internationaler Gremien voranzutreiben.

Die Datenschutzbestimmungen des Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV werden nahezu unverändert übernommen

Für Teledienste, wie der Internetzugang und die E-Mail-Übertragung, die den Datenschutzvorschriften des TKG unterfallen, stellt § 11 Abs. 3 TMG klar, dass daneben nur noch bestimmte Datenschutzvorschriften des TMG angewendet werden dürfen. Dies sind das Kopplungsverbot nach § 12 Abs. 3 TMG, die Möglichkeiten der Datenverarbeitung zur Bekämpfung von missbräuchlichen Nutzungen (§ 15 Abs. 8 TMG) und die dazugehörigen Sanktionen nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5 TMG. Von größerer Bedeutung ist allerdings die Tatsache, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im TMG die Befugnis zur Auskunftserteilung erweitern. Sie wird für Zwecke der Strafverfolgung auf die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst ausgedehnt und schließt nunmehr sogar die vorbeugende Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder ein. Anbieter von Telemediendiensten können somit Auskunftsansprüche auf Anordnung der zuständigen Stellen nicht mehr aus datenschutzrechtlichen Gründen zurückweisen. Bestandsdaten wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennung müssen auch zwecks Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum preisgegeben werden.

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Archivierte Themen:

2010
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (Apr.)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (Mrz.)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Jan.)

2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Okt.)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (Aug.)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Jan.)

2008
Archivierung von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dez.)
Impressum muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (Nov.)
Neues Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (Sept.)
Vorläufige Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im Online-Recht (Jan.)

2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben im Web... (Nov.)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter... (Sept.)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche E-Mails (Feb.)
Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Jan.)

2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks (Nov.)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising (Aug.)
Heilmittelwerbung im Internet (Mai)
Preisangaben und Versandkosten im Online-Handel (März)

2005
Urheberrechtlicher Schutz von Websites (Dez.)
Weblogs und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Okt.)
Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (Aug.)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Jan.)

2004
Werbung in Form von Meta-Tags (Okt.)
Abpfiff für Spam und Co (Aug.)
Gratwanderung zw. zulässigem Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche Werbewelt (März)
Wirkungslose Disclaimer (Jan./Feb.)

2003
Rechtliches Aus für Tauschbörsen? (Dez.)
Meine E-Mail, Deine E-Mail (Nov.)

 

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Letzte Aktualisierung:
30. August 2010

 
 
 
   

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