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Das neue Telemediengesetz und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ersetzen das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und den Mediendienste-Staatsvertrag
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
Überblick
Das Gesetz zur Vereinheitlichung
von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations-
und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz
- ElGVG) führt die wirtschaftsbezogenen Regelungen
für Tele- und Mediendienste in ein Telemediengesetz
(TMG) zusammen. Dies sind die Bestimmungen zum Herkunftslandprinzip,
zur Zulassungsfreiheit, zur Impressumspflicht und zur
Verantwortlichkeit für eigene und fremde Informationen,
die weitestgehend unverändert vom Teledienstegesetz
(TDG) ins TMG übernommen wurden. Vielfach haben
sich nur die „Hausnummern“ um eine Ziffer
nach vorne verschoben. Die Pflichtangaben für Telemediendienste
findet man z.B. nunmehr unter § 5 TMG. Die Anforderungen
an die Inhalte der Telemediendienste richten sich gemäß
§ 1 Abs. 4 TMG ab sofort nach dem Staatsvertrag
für Rundfunk und Telemedien (RStV) und nicht mehr
nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), den es
ebenso wie das TDG künftig nicht mehr gibt. Neu
zum TMG hinzugekommen sind ein Bußgeldtatbestand,
der die Verletzung besonderer Informationspflichten
bei E-Mail-Werbung zwecks Spam-Bekämpfung bestraft
(§§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 1 und Abs. 3 TMG) und
datenschutzrechtliche Vorschriften (§§ 11-15
TMG).
Zu den Telemedien gehört
alles was nicht Rundfunk oder Telekommunikation ist
Das neue TMG soll nunmehr unabhängig
vom Verbreitungsweg eine Abgrenzung zwischen Rundfunk,
Telemedien und Telekommunikation ermöglichen. Die
schwierige Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienste
ist somit weggefallen. Die Abgrenzung zwischen Rundfunk
und Telemedien orientiert sich an der Funktion des jeweiligen
Dienstes. Rundfunk ist demnach alles, was zur Meinungsbildung
beiträgt. Dazu gehört der herkömmliche
Rundfunk, dessen parallele/zeitgleiche Übertragung
über das Internet (Live-Streaming) und die ausschließliche
Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme
über das Internet (Webcasting). Telekommunikationsdienste
beurteilen sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG),
soweit sie ausschließlich in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen.
Werden daneben noch inhaltliche Dienstleistungen angeboten,
wie zum Beispiel der Internetzugang und die E-Mail-Übertragung,
findet mit Ausnahme der Vorschriften zum Datenschutz
auch das TMG Anwendung. Zur Telekommunikation gehört
auch die bloße Internet-Telefonie (VoIP). Alle
übrigen Informations- und Kommunikationsdienste
fallen unter die Telemediendienste. Dazu gehören
Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen, wie
z.B. das Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder
Börsendaten, Onlineshops, Newsgroups, Chatrooms,
elektronische Presse, Fernseh-/Radiotext und Teleshopping,
Online-Dienste zur Datensuche, wie z.B. Internet-Suchmaschinen,
die kommerzielle Verbreitung von Informationen über
Waren und Dienstleistungen, wie z.B. Werbe-Mails und
Newsletter und schließlich Video auf Abruf, soweit
er individuell erfolgt und somit nicht für die
Allgemeinheit bestimmt ist.
Keine Impressumspflicht für
die private Homepage
Die Kennzeichnungspflicht nach §
6 TDG findet sich jetzt mit einigen Änderungen
in § 5 TMG wieder. Zunächst enthält der
neue § 5 eine nicht unwesentliche Ergänzung
für private Homepages, die zur Rechtssicherheit
beiträgt. Wurde früher teilweise vertreten,
dass jeder nachhaltige Telemediendienst auch ohne Gewinnerzielungsabsicht
als geschäftsmäßig einzustufen ist,
verlangt nunmehr das Gesetz einen Telemediendienst,
der in der Regel gegen Entgelt angeboten wird. Aus der
Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das Merkmal
der Entgeltlichkeit eine wirtschaftliche Gegenleistung
voraussetzt. Demnach sollen Homepages, die rein privaten
Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen,
die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, künftig
nicht mehr den Informationspflichten des TMG unterliegen.
Dies gilt auch für entsprechende Informationsangebote
von Idealvereinen. Zusätzlich muss man auch die
Regelungen bezüglich der Inhalte von Telemedien
im RStV im Auge behalten. Aus § 55 Abs. 2 RStV
ergibt sich für Telemedien mit journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten die Verpflichtung, neben den Pflichtangaben
nach § 5 TMG zusätzlich einen oder mehrere
für den Inhalt Verantwortliche mit Namen und Anschrift
zu benennen. Von dieser Regelung sind Telemediendienste
betroffen, die vollständig oder teilweise Inhalte
periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben.
§ 55 Abs. 2 RStV ersetzt den gleichlautenden früheren
§ 10 Abs. 3 MDStV. Die Vorschrift des § 10
Abs. 1 MDStV, wonach Anbieter von Mediendiensten, die
nicht geschäftsmäßig ausgeübt werden,
ihren Namen und Anschrift angeben müssen, wurde
in § 55 Abs. 1 RStV mit einer nicht unwesentlichen
Änderung übernommen. Mit der Neureglung besteht
nunmehr keine Kennzeichnungspflicht für Inhalte
in Telemedien, die ausschließlich persönlichen
oder familiären Zwecken dienen.
Weiter enthält § 5 TMG
eine Erweiterung der Pflichtangaben in Nr. 1 speziell
für juristische Personen und eine neue zusätzliche
Nr. 7. Demnach muss das Webimpressum nach § 5 Nr.
1 TMG neben Namen und Anschrift der juristischen Personen
zusätzlich die Rechtsform enthalten und sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht
werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht
alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind,
der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, angegeben
werden. Der neue § 5 Nr. 7 TMG verlangt von Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung
oder Liquidation befinden, einen entsprechenden Hinweis.
Fortsetzung
auf Seite 2
Archivierte Themen:
2011
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Urheberrechtlicher
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Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
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