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Das neue Telemediengesetz und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ersetzen das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und den Mediendienste-Staatsvertrag

Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.

Überblick

Das Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) führt die wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste in ein Telemediengesetz (TMG) zusammen. Dies sind die Bestimmungen zum Herkunftslandprinzip, zur Zulassungsfreiheit, zur Impressumspflicht und zur Verantwortlichkeit für eigene und fremde Informationen, die weitestgehend unverändert vom Teledienstegesetz (TDG) ins TMG übernommen wurden. Vielfach haben sich nur die „Hausnummern“ um eine Ziffer nach vorne verschoben. Die Pflichtangaben für Telemediendienste findet man z.B. nunmehr unter § 5 TMG. Die Anforderungen an die Inhalte der Telemediendienste richten sich gemäß § 1 Abs. 4 TMG ab sofort nach dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) und nicht mehr nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), den es ebenso wie das TDG künftig nicht mehr gibt. Neu zum TMG hinzugekommen sind ein Bußgeldtatbestand, der die Verletzung besonderer Informationspflichten bei E-Mail-Werbung zwecks Spam-Bekämpfung bestraft (§§ 6 Abs. 2, 16 Abs. 1 und Abs. 3 TMG) und datenschutzrechtliche Vorschriften (§§ 11-15 TMG).

Zu den Telemedien gehört alles was nicht Rundfunk oder Telekommunikation ist

Das neue TMG soll nunmehr unabhängig vom Verbreitungsweg eine Abgrenzung zwischen Rundfunk, Telemedien und Telekommunikation ermöglichen. Die schwierige Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienste ist somit weggefallen. Die Abgrenzung zwischen Rundfunk und Telemedien orientiert sich an der Funktion des jeweiligen Dienstes. Rundfunk ist demnach alles, was zur Meinungsbildung beiträgt. Dazu gehört der herkömmliche Rundfunk, dessen parallele/zeitgleiche Übertragung über das Internet (Live-Streaming) und die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet (Webcasting). Telekommunikationsdienste beurteilen sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG), soweit sie ausschließlich in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Werden daneben noch inhaltliche Dienstleistungen angeboten, wie zum Beispiel der Internetzugang und die E-Mail-Übertragung, findet mit Ausnahme der Vorschriften zum Datenschutz auch das TMG Anwendung. Zur Telekommunikation gehört auch die bloße Internet-Telefonie (VoIP). Alle übrigen Informations- und Kommunikationsdienste fallen unter die Telemediendienste. Dazu gehören Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen, wie z.B. das Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Onlineshops, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/Radiotext und Teleshopping, Online-Dienste zur Datensuche, wie z.B. Internet-Suchmaschinen, die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen, wie z.B. Werbe-Mails und Newsletter und schließlich Video auf Abruf, soweit er individuell erfolgt und somit nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist.

Keine Impressumspflicht für die private Homepage

Die Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG findet sich jetzt mit einigen Änderungen in § 5 TMG wieder. Zunächst enthält der neue § 5 eine nicht unwesentliche Ergänzung für private Homepages, die zur Rechtssicherheit beiträgt. Wurde früher teilweise vertreten, dass jeder nachhaltige Telemediendienst auch ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzustufen ist, verlangt nunmehr das Gesetz einen Telemediendienst, der in der Regel gegen Entgelt angeboten wird. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das Merkmal der Entgeltlichkeit eine wirtschaftliche Gegenleistung voraussetzt. Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, künftig nicht mehr den Informationspflichten des TMG unterliegen. Dies gilt auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen. Zusätzlich muss man auch die Regelungen bezüglich der Inhalte von Telemedien im RStV im Auge behalten. Aus § 55 Abs. 2 RStV ergibt sich für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten die Verpflichtung, neben den Pflichtangaben nach § 5 TMG zusätzlich einen oder mehrere für den Inhalt Verantwortliche mit Namen und Anschrift zu benennen. Von dieser Regelung sind Telemediendienste betroffen, die vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben. § 55 Abs. 2 RStV ersetzt den gleichlautenden früheren § 10 Abs. 3 MDStV. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 MDStV, wonach Anbieter von Mediendiensten, die nicht geschäftsmäßig ausgeübt werden, ihren Namen und Anschrift angeben müssen, wurde in § 55 Abs. 1 RStV mit einer nicht unwesentlichen Änderung übernommen. Mit der Neureglung besteht nunmehr keine Kennzeichnungspflicht für Inhalte in Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Weiter enthält § 5 TMG eine Erweiterung der Pflichtangaben in Nr. 1 speziell für juristische Personen und eine neue zusätzliche Nr. 7. Demnach muss das Webimpressum nach § 5 Nr. 1 TMG neben Namen und Anschrift der juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform enthalten und sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, angegeben werden. Der neue § 5 Nr. 7 TMG verlangt von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, einen entsprechenden Hinweis.

Fortsetzung auf Seite 2

 


Archivierte Themen:

2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
Die elektronische Rechnung per E-Mail nun auch für Unternehmen (Juli)
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2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010 (Juni)
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Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (April)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (März)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)

2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Oktober)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (August)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
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2008
Archivierung von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
Impressum muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (November)
Neues Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (September)
Vorläufige Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im Online-Recht (Januar)

2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben im Web... (November)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter... (September)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien... (April)
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Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)

2006
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Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising (August)
Heilmittelwerbung im Internet (Mai)
Preisangaben und Versandkosten im Online-Handel (März)

2005
Urheberrechtlicher Schutz von Websites (Dezember)
Weblogs und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Oktober)
Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (August)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
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Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)

2004
Werbung in Form von Meta-Tags (Oktober)
Abpfiff für Spam und Co (August)
Gratwanderung zw. zulässigem Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche Werbewelt (März)
Wirkungslose Disclaimer (Januar/Februar)

2003
Rechtliches Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
Meine E-Mail, Deine E-Mail (November)

 

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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
 
 
   

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