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Aktuelles Thema:
Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
Das Muster für eine Widerrufsbelehrung
nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV soll
zur Rechtsicherheit beitragen
Ein Händler, der seine Ware
über das Internet verkaufen möchte, muss nach
dem Fernabsatzrecht eine Fülle von Informationspflichten
beachten. Dazu gehören insbesondere die Anbieterkennzeichnung,
die Datenschutzerklärung und die Widerrufsbelehrung.
Der Hinweis auf das Widerrufsrecht soll den Käufer
darüber informieren, dass er den Kaufvertrag jederzeit
unter Einhaltung einer bestimmten Frist widerrufen kann.
Aus den einschlägigen Paragrafen lassen sich für
einen gewerblichen Verkäufer nur sehr schwer die
Anforderungen entnehmen, die eine rechtssichere Verbraucherinformation
erfüllen muss. Verstöße gegen die Informationspflichten
berechtigten die Konkurrenten in der Regel zu kostenintensiven
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Folglich sind rechtliche
Auseinandersetzungen über den richtigen Inhalt,
die korrekte Form und den Zeitpunkt ihrer Mitteilung
während des Bestellvorgangs absehbar. Darüber
hinaus bewirkt eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dass
sich die Widerrufsfrist zum Nachteil des Online-Händlers
verlängert. Deshalb ist es zu begrüßen,
dass das Bundesjustizministerium zur Rechtssicherheit
beigetragen hat, indem es im Jahre 2002 ein Musterformular
für das Widerrufsrecht schuf. Dieses amtliche Muster
einer Widerrufsbelehrung, das im Jahre 2004 neu verkündet
wurde, ist im Anhang 2 zu § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung
(BGB-InfoV) abgedruckt. Viele Betreiber von Online-Shops
verwenden dieses Musterformular und fühlen sich
nunmehr verunsichert, nachdem das Landgericht Halle
das amtliche Muster für unwirksam erklärt
hat.
Das Musterformular des Bundesjustizministeriums
steht nicht im Einklang mit dem Gesetz und ist deshalb
unwirksam
Bereits im Jahre 2005 hat das Landgericht
(LG) Halle rechtskräftig entschieden, dass §
14 Abs. 1 BGB-InfoV und seine Anlage 2 unwirksam sind.
Der Verkäufer konnte sich somit nicht darauf berufen,
dass die Widerrufsbelehrung, die er 2003 in seinem Bestellformular
benutzte, dem amtlichen Muster entsprach. Zu Recht hat
das Gericht entschieden, dass die Formulierung in der
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, wonach die Widerrufsfrist
„frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
beginnt, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Nach den §§ 187 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB beginnt
die Widerrufsfrist nämlich frühestens am Tag
nach Erhalt der Belehrung. Das Gericht zeigt in dieser
Entscheidung noch weitere Mängel auf, die zu einer
Benachteiligung der Verbraucher führen. Das amtliche
Musterformular ist somit rechtswidrig und mangels hinreichender
Verordnungsermächtigung nichtig. Folglich führt
seine Verwendung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung
und nach § 355 Abs. 3 BGB zu einer Verlängerung
der Widerrufsfrist. Jedoch wurde die BGB-InfoV am 8.
Dezember 2004 durch das Gesetz zur Änderung der
Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
neu verkündet. Die Anlage 2 wurde inhaltlich nicht
verändert. Sie wurde nunmehr mit den gleichen Unzulänglichkeiten
in den Rang eines Gesetzes erhoben. Nach der herrschenden
Rechtsauffassung dürfte allein diese Maßnahme
ausreichen und dazu führen, dass zugunsten des
Online-Händlers die Vermutung für eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung besteht. Das Urteil des LG Halle
wirkt sich demnach nur auf solche Fernabsatzverträge
aus, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Anlehnung
an das amtliche Musterformular vor dem 8. Dezember 2004
enthalten. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Verordnung
noch keinen Gesetzesrang.
Kein Gesetzesverstoß durch
fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Verwendung des amtlichen
Musterformulars seit dem 8. Dezember 2004
Dieses Ergebnis bestätigt eine
Entscheidung des LG Münster vom 2. August 2006.
Das Gericht stellt fest, dass der BGB-InfoV Gesetzesrang
zukommt und somit in Augenhöhe mit den § 355,
312d Abs. 2 BGB steht. Folglich liegt kein Gesetzesverstoß
in Bezug auf eine Widerrufsbelehrung vor, wenn die Belehrung
dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV
entspricht. Bezüglich des Fristbeginns genügt
daher die Formulierung, wonach die Frist frühestens
mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Somit war in dem
zu entscheidenden Fall unerheblich, dass die Belehrung
nicht mit § 312d Abs. 2 BGB übereinstimmte,
wonach für den Beginn der Widerrufsfrist auch der
Erhalt der Ware maßgebend ist. Das LG Flensburg
kommt in einem Urteil vom 28. August 2006 zu einem vergleichbaren
Ergebnis. Dort stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit
einer Widerrufsbelehrung, soweit sie die Wertersatzpflicht
bei Verschlechterung einer Sache durch bestimmungsgemäßen
Gebrauch regelt. Das Gericht führt zunächst
aus, dass ein Online-Händler zur Erfüllung
seiner Informations- und Belehrungspflichten über
das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
das Musterformular verwenden kann. Es vertritt die Auffassung,
dass die Musterbelehrung ausweislich des § 14 Abs.1
BGB-InfoV noch den Anforderungen des § 355 Abs.
2 BGB und den ergänzenden Vorschriften des BGB
genügt. Das LG stellt fest, dass der Mustertext
trotz seiner inhaltlich vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen
erfüllt, die nach § 357 Absatz 3 S. 1 BGB
erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht
auch für Schäden aufzubürden, die durch
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache
entstanden sind.
Der Mustertext für eine
Widerrufsbelehrung muss komplett und nicht nur in Teilen
übernommen werden
Eine weitere Entscheidung befasst
sich mit den Kosten der Rücksendung bei Widerruf
im Versandhandel, die dem Verbraucher unter Umständen
vertraglich auferlegt werden können. Der Verkäufer
hatte die Formulierung „Die Kosten des Widerrufs…“
verwendet. Nach Auffassung des LG Stuttgart entspricht
diese Klausel nicht den „regelmäßigen
Kosten der Rücksendung“ im Sinne des §
357 BGB und ist deshalb unzulässig. Das Gericht
führt dazu aus, dass derjenige, der sich auf den
Mustertext der Widerrufsbelehrung berufen will, diesen
komplett und nicht nur teilweise übernehmen muss.
Die Privilegierung des § 14 BGB-InfoV ist von der
Übernahme des gesamten Musters abhängig und
nicht nur von einzelnen Musterbedingungen. Da das Widerrufsrecht
aber unterschiedliche Regelungen bezüglich dem
Verkauf einer Ware oder dem Angebot einer Dienstleistung
enthält, ist der Unternehmer vielfach gezwungen
eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, um den Verbraucher
nicht in unzulässiger Weise falsch zu informieren.
Fazit
Auch nach der Entscheidung des LG
Halle kann sich ein Online-Händler auf das Muster
für eine Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu §
14 BGB-InfoV berufen. Soweit er den Mustertext nicht
komplett und unverändert übernehmen kann,
sollte er ihn zumindest als Formulierungshilfe nutzen.
Die Gefahr, eine nicht rechtssichere Widerrufsbelehrung
zu verwenden, bleibt jedoch bestehen. Das Musterformular
trägt deshalb nur begrenzt zur Rechtssicherheit
bei. Der Gesetzgeber bleibt deshalb gefordert, die Vorschriften
zum Fernabsatzrecht so zu gestalten, dass sie für
unterschiedliche Geschäftsmodelle problemlos genutzt
werden können.
| Literatur:
[1] Das Musterformular ist rechtswidrig
und somit nichtig, LG Halle, Urteil vom
13.05.2005 – 1 S 28/05, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060121.htm
[2] Das Muster einer Widerrufsbelehrung
hat seit dem 8.12.2004 Gesetzesrang und
ist somit verbindlich, LG Münster,
Urteil vom 02.08.2006 – 24 O 96/06,
http://www.aufrecht.de/5010.html
und LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006
– 6 O 107/06, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060116.htm
[3] Der Mustertext muss komplett übernommen
werden, LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2005
– 38 O 79/05 KfH, MultiMedia und Recht
(MMR) 2006, S. 341 ff.
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