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Aktuelles Thema:
Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen

Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.

Das Muster für eine Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV soll zur Rechtsicherheit beitragen

Ein Händler, der seine Ware über das Internet verkaufen möchte, muss nach dem Fernabsatzrecht eine Fülle von Informationspflichten beachten. Dazu gehören insbesondere die Anbieterkennzeichnung, die Datenschutzerklärung und die Widerrufsbelehrung. Der Hinweis auf das Widerrufsrecht soll den Käufer darüber informieren, dass er den Kaufvertrag jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Frist widerrufen kann. Aus den einschlägigen Paragrafen lassen sich für einen gewerblichen Verkäufer nur sehr schwer die Anforderungen entnehmen, die eine rechtssichere Verbraucherinformation erfüllen muss. Verstöße gegen die Informationspflichten berechtigten die Konkurrenten in der Regel zu kostenintensiven wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Folglich sind rechtliche Auseinandersetzungen über den richtigen Inhalt, die korrekte Form und den Zeitpunkt ihrer Mitteilung während des Bestellvorgangs absehbar. Darüber hinaus bewirkt eine unrichtige Widerrufsbelehrung, dass sich die Widerrufsfrist zum Nachteil des Online-Händlers verlängert. Deshalb ist es zu begrüßen, dass das Bundesjustizministerium zur Rechtssicherheit beigetragen hat, indem es im Jahre 2002 ein Musterformular für das Widerrufsrecht schuf. Dieses amtliche Muster einer Widerrufsbelehrung, das im Jahre 2004 neu verkündet wurde, ist im Anhang 2 zu § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) abgedruckt. Viele Betreiber von Online-Shops verwenden dieses Musterformular und fühlen sich nunmehr verunsichert, nachdem das Landgericht Halle das amtliche Muster für unwirksam erklärt hat.

Das Musterformular des Bundesjustizministeriums steht nicht im Einklang mit dem Gesetz und ist deshalb unwirksam

Bereits im Jahre 2005 hat das Landgericht (LG) Halle rechtskräftig entschieden, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und seine Anlage 2 unwirksam sind. Der Verkäufer konnte sich somit nicht darauf berufen, dass die Widerrufsbelehrung, die er 2003 in seinem Bestellformular benutzte, dem amtlichen Muster entsprach. Zu Recht hat das Gericht entschieden, dass die Formulierung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, wonach die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Nach den §§ 187 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist nämlich frühestens am Tag nach Erhalt der Belehrung. Das Gericht zeigt in dieser Entscheidung noch weitere Mängel auf, die zu einer Benachteiligung der Verbraucher führen. Das amtliche Musterformular ist somit rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig. Folglich führt seine Verwendung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und nach § 355 Abs. 3 BGB zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist. Jedoch wurde die BGB-InfoV am 8. Dezember 2004 durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen neu verkündet. Die Anlage 2 wurde inhaltlich nicht verändert. Sie wurde nunmehr mit den gleichen Unzulänglichkeiten in den Rang eines Gesetzes erhoben. Nach der herrschenden Rechtsauffassung dürfte allein diese Maßnahme ausreichen und dazu führen, dass zugunsten des Online-Händlers die Vermutung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung besteht. Das Urteil des LG Halle wirkt sich demnach nur auf solche Fernabsatzverträge aus, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Anlehnung an das amtliche Musterformular vor dem 8. Dezember 2004 enthalten. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Verordnung noch keinen Gesetzesrang.

Kein Gesetzesverstoß durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Verwendung des amtlichen Musterformulars seit dem 8. Dezember 2004

Dieses Ergebnis bestätigt eine Entscheidung des LG Münster vom 2. August 2006. Das Gericht stellt fest, dass der BGB-InfoV Gesetzesrang zukommt und somit in Augenhöhe mit den § 355, 312d Abs. 2 BGB steht. Folglich liegt kein Gesetzesverstoß in Bezug auf eine Widerrufsbelehrung vor, wenn die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspricht. Bezüglich des Fristbeginns genügt daher die Formulierung, wonach die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Somit war in dem zu entscheidenden Fall unerheblich, dass die Belehrung nicht mit § 312d Abs. 2 BGB übereinstimmte, wonach für den Beginn der Widerrufsfrist auch der Erhalt der Ware maßgebend ist. Das LG Flensburg kommt in einem Urteil vom 28. August 2006 zu einem vergleichbaren Ergebnis. Dort stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit einer Widerrufsbelehrung, soweit sie die Wertersatzpflicht bei Verschlechterung einer Sache durch bestimmungsgemäßen Gebrauch regelt. Das Gericht führt zunächst aus, dass ein Online-Händler zur Erfüllung seiner Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts das Musterformular verwenden kann. Es vertritt die Auffassung, dass die Musterbelehrung ausweislich des § 14 Abs.1 BGB-InfoV noch den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den ergänzenden Vorschriften des BGB genügt. Das LG stellt fest, dass der Mustertext trotz seiner inhaltlich vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen erfüllt, die nach § 357 Absatz 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden aufzubürden, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache entstanden sind.

Der Mustertext für eine Widerrufsbelehrung muss komplett und nicht nur in Teilen übernommen werden

Eine weitere Entscheidung befasst sich mit den Kosten der Rücksendung bei Widerruf im Versandhandel, die dem Verbraucher unter Umständen vertraglich auferlegt werden können. Der Verkäufer hatte die Formulierung „Die Kosten des Widerrufs…“ verwendet. Nach Auffassung des LG Stuttgart entspricht diese Klausel nicht den „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ im Sinne des § 357 BGB und ist deshalb unzulässig. Das Gericht führt dazu aus, dass derjenige, der sich auf den Mustertext der Widerrufsbelehrung berufen will, diesen komplett und nicht nur teilweise übernehmen muss. Die Privilegierung des § 14 BGB-InfoV ist von der Übernahme des gesamten Musters abhängig und nicht nur von einzelnen Musterbedingungen. Da das Widerrufsrecht aber unterschiedliche Regelungen bezüglich dem Verkauf einer Ware oder dem Angebot einer Dienstleistung enthält, ist der Unternehmer vielfach gezwungen eine entsprechende Anpassung vorzunehmen, um den Verbraucher nicht in unzulässiger Weise falsch zu informieren.

Fazit

Auch nach der Entscheidung des LG Halle kann sich ein Online-Händler auf das Muster für eine Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV berufen. Soweit er den Mustertext nicht komplett und unverändert übernehmen kann, sollte er ihn zumindest als Formulierungshilfe nutzen. Die Gefahr, eine nicht rechtssichere Widerrufsbelehrung zu verwenden, bleibt jedoch bestehen. Das Musterformular trägt deshalb nur begrenzt zur Rechtssicherheit bei. Der Gesetzgeber bleibt deshalb gefordert, die Vorschriften zum Fernabsatzrecht so zu gestalten, dass sie für unterschiedliche Geschäftsmodelle problemlos genutzt werden können.

Literatur:

[1] Das Musterformular ist rechtswidrig und somit nichtig, LG Halle, Urteil vom 13.05.2005 – 1 S 28/05, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060121.htm

[2] Das Muster einer Widerrufsbelehrung hat seit dem 8.12.2004 Gesetzesrang und ist somit verbindlich, LG Münster, Urteil vom 02.08.2006 – 24 O 96/06, http://www.aufrecht.de/5010.html und LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006 – 6 O 107/06, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060116.htm

[3] Der Mustertext muss komplett übernommen werden, LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2005 – 38 O 79/05 KfH, MultiMedia und Recht (MMR) 2006, S. 341 ff.


Archivierte Themen:

2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
Die elektronische Rechnung per E-Mail nun auch für Unternehmen (Juli)
Keine Abmahnung bei einem Verstoß gegen den Datenschutz (Mai)
Die Widerrufsbelehrung auf der Website genügt nicht der gesetzlich geforderten Textform (Februar)

2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
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Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)

2009
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2008
Archivierung von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
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Pflichtangaben auch für geschäftliche E-Mails (Februar)
Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)

2006
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Heilmittelwerbung im Internet (Mai)
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2005
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2004
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2003
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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
 
 
   

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