Net & Law
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
Von Rechtsanwalt Willi Marnet,
LL.M.
Keine Haftungsprivilegierung
nach dem Teledienstegesetz (TDG)
Eine spezialgesetzliche Regelung
für Hyperlinks, Suchmaschinen und AdWords gibt
es in Deutschland nicht. Nach einhelliger Meinung ist
die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte nach
den §§ 9 - 11 TDG nicht entsprechend auf Hyperlinks
anwendbar. Somit haftet derjenige, der einen Link auf
eine fremde Website setzt, in gleicher Weise wie für
eigene Informationen. Folglich ist der Linksetzende
für den verlinkten Inhalt nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich, zu denen in erster Linie das
BGB, das StGB, das MarkenG, das UrhG und das UWG gehören.
Er genießt somit keinen bevorzugten Schutz vor
Schadensersatzansprüchen oder strafrechtlicher
Verfolgung.
Gesetzesentwurf für ein
Telemediengesetz (TMG) verzichtet weiterhin auf eine
privilegierende Regelung
Der Setzer eines Hyperlinks hätte
aber durchaus eine Privilegierung verdient, da das Internet
sich gegenüber anderen Medien dadurch auszeichnet,
dass Inhalte miteinander vernetzt werden. Die Linktechnik
ist somit für das Internet unabdingbar. Man darf
deshalb darüber erstaunt sein, dass der Gesetzesentwurf
der Bundesregierung für ein Telemediengesetz (TMG),
das den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und das TDG
in ein Gesetz zusammenfasst, auch weiterhin auf eine
entsprechende Regelung verzichtet. Im Unterschied dazu
haben unsere Nachbarländer die wirtschaftliche
Dimension von verlinkten Informationen erkannt und Haftungsprivilegien
für Hyperlinks und Suchmaschinen geschaffen. Die
Bundesregierung begründet den Verzicht auf eine
entsprechende Regelung damit, dass die EU-Kommission
im Laufe des nächsten Jahres eine Neuregelung plant
und man eine etwaige Gesetzesanpassung vermeiden will.
Rechtsunsicherheit über
die Wirksamkeit eines Disclaimers
Die Folge einer fehlenden gesetzlichen
Regelung ist, dass der Internetnutzer auch weiterhin
einer uneinheitlichen Rechtsprechung zur Linkhaftung
ausgesetzt wird und vielfach auf die Wirksamkeit eines
Disclaimers vertraut, dessen Rechtsverbindlichkeit niemals
gerichtlich festgestellt wurde. Deshalb besteht eine
Rechtsunsicherheit, die noch dadurch verstärkt
wird, dass einige eine Distanzierung von fremden Inhalten
durch eine Haftungsfreizeichnungsklausel für erforderlich
halten, während andere gerade darin eine Haftungsverschärfung
sehen. Eine Haftungsfreizeichnung ist zumindest dann
geboten, wenn die eigene Homepage als Plattform für
fremde Meinungsäußerungen dient. In einer
jüngst ergangenen Entscheidung des Hanseatischen
Oberlandesgericht Hamburg wurde das Betreiben eines
Internetforums unter den Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit
gestellt und eine vorherige Eingangskontrolle der Beiträge
abgelehnt. Das Gericht hat einen Vergleich zu Live-Sendungen
in Funk und Fernsehen gezogen und zugunsten der Meinungsvielfalt
eine Haftungsbeschränkung bejaht. Demnach muss
der Betreiber eines Meinungsforums lediglich einen rechtswidrigen
Beitrag löschen und zwar innerhalb weniger Stunden,
nach dem er davon Kenntnis erlangt hat. Diese Rechtsprechung
kann aber nicht auf die Haftung für Hyperlinks
übertragen werden. Man sollte deshalb einem Disclaimer
nicht all zu sehr vertrauen und die einschlägige
Rechtsprechung vor einer Verlinkung auf fremde Inhalte
beachten.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
besteht auch für verlinkte Unterseiten
Die direkte Verlinkung auf eine
fremde Website mit strafbarem Inhalt führt zu einer
Verantwortlichkeit als Täter. Das Oberlandesgericht
Stuttgart macht in seiner Entscheidung deutlich, dass
eine Verurteilung nach deutschem Recht auch dann erfolgen
kann, wenn sich die Rechtmäßigkeit der verlinkten
Website nach ausländischem Recht beurteilt und
dieses keine Bestrafung vorsieht. Weiter ergibt sich
aus der Entscheidung, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit
für die mittels Link aufrufbare Seite und für
die von dort über weitere Links erreichbare Unterseiten
gilt. Ungeklärt ist aber weiterhin der Umfang der
Haftung. Die einen stellen auf die Nähe zur Ausgangseite
ab. Eine Haftung soll dann bestehen, wenn die Unterseite
zwingend oder relativ schnell zu erreichen ist oder
der Linksetzende die Verzweigung zu weiteren Seiten
gekannt hat. Andere wollen danach unterscheiden, inwieweit
sich der Linksetzende auch mit diesen Seiten identifiziert
oder distanziert. Diese Rechtsfrage musste leider nicht
geklärt werden, da im Ausgangsfall der Verweis
auf nationalsozialistische Inhalte nach Auffassung des
Oberlandesgerichts der staatsbürgerlichen Aufklärung
diente und schon deshalb zur Straffreiheit führte.
In einer anderen Entscheidung hat
der Bundesgerichtshof sowohl wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
als auch eine Störerhaftung durch eine Presseveröffentlichung
verneint, die per Hyperlink auf eine unerlaubte Veranstaltung
eines Glückspiels verwies. Das Gericht stellte
den Beitrag des Medienunternehmens unter den Schutz
der Pressefreiheit und sah in dem Hyperlink nur eine
Ergänzung des redaktionellen Artikels.
Anders urteilte das Oberlandesgericht
München, das eine redaktionelle Berichterstattung
mit einem Link auf eine Website mit Software zur Kopierschutzumgehung
als nicht mehr von der Pressefreiheit erfasst ansah.
Die verlinkte Homepage diente einem rechtswidrigen Handeln
nach dem Urheberrechtsgesetz, wobei das Gericht im Gegensatz
zum „Glücksspielfall“ des BGH annahm,
dass das Presseunternehmen ausweislich des Presseartikels
Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt hatte. Das Oberlandesgericht
argumentierte weiter, dass die Verlinkung ein zusätzlicher
Service sei, um den Nutzer unmittelbar mit der verlinkten
Website zu verbinden und betreffe deshalb nicht den
Kernbereich einer redaktionellen Berichterstattung.
Das Presseunternehmen hat gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.
Ein weiteres Urteil befasst sich
mit einer Haftungsfreizeichnungsklausel. Das Landgericht
Berlin hat einem Disclaimer seine Wirksamkeit deshalb
abgesprochen, weil die Haftungsprivilegierung nach §§
8 ff. TDG auch nur für Schadensersatzansprüche
und nicht für Unterlassungsansprüche gelte.
In dem einschlägigen Fall hatte der Kläger
lediglich die Entfernung des Links verlangt. Das Gericht
folgerte daraus, dass mit einem Disclaimer nicht die
Fortsetzung einer rechtswidrigen Handlung erzwungen
werden kann.
Schließlich soll noch auf
ein Urteil des Kammergerichts Berlin hingewiesen werden,
das sich mit Werbung durch einen Hyperlink befasst.
Demnach muss ein Link, der aus einem redaktionellen
Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, so gestaltet
sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass er auf eine
Werbeseite verwiesen wird. Sowohl das TDG als auch der
MDStV als auch das UWG verbieten einen Verstoß
gegen den Trennungsgrundsatz
Fazit
Für jeden Internetnutzer, der
mittels Hyperlink auf fremde Internetseiten verweist,
besteht ein erhebliches Haftungsrisiko. Der Linksetzende
muss stets damit rechnen, dass sich der Inhalt nach
der Verlinkung ändert. Eine ständige Kontrolle
der verlinkten Website nebst etwaiger Unterseiten erscheint
vielfach unzumutbar. In einem seiner Urteile hat der
Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass mit der Linksetzung
lediglich der Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen
Quellen erleichtert wird und eine Nutzung der Informationsfülle
im „WWW“ ohne den Einsatz von Hyperlinks
praktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb sollten
Hyperlinks eine gesetzliche Regelung und eine Haftungsprivilegierung
erfahren. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass das Gesetzgebungsverfahren
zum Telemediengesetz noch entsprechend ergänzt
wird. Die Unsicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit
eines Disclaimers wäre damit auch beseitigt.
| Literatur:
[1] Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
besteht nicht nur für die mittels Hyperlink
aufrufbare Seite, sondern auch für
verlinkte Unterseiten, OLG Stuttgart, Urteil
vom 24.04.2006 – 1 Ss 449/05, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060094.htm
[2] Hyperlink in redaktioneller Berichterstattung
genießt den Schutz der Pressefreiheit,
BGH-Urteil („Schöner Wetten“)
vom 01.04.2004 – I ZR 317/01, http://www.netlaw.de/urteile/bgh_30.htm
[3] Hyperlink als zusätzlicher Service
der nicht zum Kernbereich einer redaktionellen
Berichterstattung gehört, OLG München,
Urteil vom 28.07.2005 – 29 U 2887/05,
http://www.heise.de/heisevsmi/17_Urteil_28.07.2005.pdf
[4] Disclaimer schützt nicht vor Unterlassungsansprüchen,
LG Berlin, Urteil vom 14.06.2005 –
16 O 229/05, http://www.aufrecht.de/4306.html
[5] Werbung durch Hyperlink, Kammergericht
Berlin, Urteil vom 30.06.2006 – 5
U 127/05, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060111.htm |
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