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Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks

Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.

Keine Haftungsprivilegierung nach dem Teledienstegesetz (TDG)

Eine spezialgesetzliche Regelung für Hyperlinks, Suchmaschinen und AdWords gibt es in Deutschland nicht. Nach einhelliger Meinung ist die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte nach den §§ 9 - 11 TDG nicht entsprechend auf Hyperlinks anwendbar. Somit haftet derjenige, der einen Link auf eine fremde Website setzt, in gleicher Weise wie für eigene Informationen. Folglich ist der Linksetzende für den verlinkten Inhalt nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich, zu denen in erster Linie das BGB, das StGB, das MarkenG, das UrhG und das UWG gehören. Er genießt somit keinen bevorzugten Schutz vor Schadensersatzansprüchen oder strafrechtlicher Verfolgung.

Gesetzesentwurf für ein Telemediengesetz (TMG) verzichtet weiterhin auf eine privilegierende Regelung

Der Setzer eines Hyperlinks hätte aber durchaus eine Privilegierung verdient, da das Internet sich gegenüber anderen Medien dadurch auszeichnet, dass Inhalte miteinander vernetzt werden. Die Linktechnik ist somit für das Internet unabdingbar. Man darf deshalb darüber erstaunt sein, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Telemediengesetz (TMG), das den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und das TDG in ein Gesetz zusammenfasst, auch weiterhin auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Im Unterschied dazu haben unsere Nachbarländer die wirtschaftliche Dimension von verlinkten Informationen erkannt und Haftungsprivilegien für Hyperlinks und Suchmaschinen geschaffen. Die Bundesregierung begründet den Verzicht auf eine entsprechende Regelung damit, dass die EU-Kommission im Laufe des nächsten Jahres eine Neuregelung plant und man eine etwaige Gesetzesanpassung vermeiden will.

Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit eines Disclaimers

Die Folge einer fehlenden gesetzlichen Regelung ist, dass der Internetnutzer auch weiterhin einer uneinheitlichen Rechtsprechung zur Linkhaftung ausgesetzt wird und vielfach auf die Wirksamkeit eines Disclaimers vertraut, dessen Rechtsverbindlichkeit niemals gerichtlich festgestellt wurde. Deshalb besteht eine Rechtsunsicherheit, die noch dadurch verstärkt wird, dass einige eine Distanzierung von fremden Inhalten durch eine Haftungsfreizeichnungsklausel für erforderlich halten, während andere gerade darin eine Haftungsverschärfung sehen. Eine Haftungsfreizeichnung ist zumindest dann geboten, wenn die eigene Homepage als Plattform für fremde Meinungsäußerungen dient. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg wurde das Betreiben eines Internetforums unter den Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit gestellt und eine vorherige Eingangskontrolle der Beiträge abgelehnt. Das Gericht hat einen Vergleich zu Live-Sendungen in Funk und Fernsehen gezogen und zugunsten der Meinungsvielfalt eine Haftungsbeschränkung bejaht. Demnach muss der Betreiber eines Meinungsforums lediglich einen rechtswidrigen Beitrag löschen und zwar innerhalb weniger Stunden, nach dem er davon Kenntnis erlangt hat. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf die Haftung für Hyperlinks übertragen werden. Man sollte deshalb einem Disclaimer nicht all zu sehr vertrauen und die einschlägige Rechtsprechung vor einer Verlinkung auf fremde Inhalte beachten.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht auch für verlinkte Unterseiten

Die direkte Verlinkung auf eine fremde Website mit strafbarem Inhalt führt zu einer Verantwortlichkeit als Täter. Das Oberlandesgericht Stuttgart macht in seiner Entscheidung deutlich, dass eine Verurteilung nach deutschem Recht auch dann erfolgen kann, wenn sich die Rechtmäßigkeit der verlinkten Website nach ausländischem Recht beurteilt und dieses keine Bestrafung vorsieht. Weiter ergibt sich aus der Entscheidung, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die mittels Link aufrufbare Seite und für die von dort über weitere Links erreichbare Unterseiten gilt. Ungeklärt ist aber weiterhin der Umfang der Haftung. Die einen stellen auf die Nähe zur Ausgangseite ab. Eine Haftung soll dann bestehen, wenn die Unterseite zwingend oder relativ schnell zu erreichen ist oder der Linksetzende die Verzweigung zu weiteren Seiten gekannt hat. Andere wollen danach unterscheiden, inwieweit sich der Linksetzende auch mit diesen Seiten identifiziert oder distanziert. Diese Rechtsfrage musste leider nicht geklärt werden, da im Ausgangsfall der Verweis auf nationalsozialistische Inhalte nach Auffassung des Oberlandesgerichts der staatsbürgerlichen Aufklärung diente und schon deshalb zur Straffreiheit führte.

In einer anderen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sowohl wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche als auch eine Störerhaftung durch eine Presseveröffentlichung verneint, die per Hyperlink auf eine unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels verwies. Das Gericht stellte den Beitrag des Medienunternehmens unter den Schutz der Pressefreiheit und sah in dem Hyperlink nur eine Ergänzung des redaktionellen Artikels.

Anders urteilte das Oberlandesgericht München, das eine redaktionelle Berichterstattung mit einem Link auf eine Website mit Software zur Kopierschutzumgehung als nicht mehr von der Pressefreiheit erfasst ansah. Die verlinkte Homepage diente einem rechtswidrigen Handeln nach dem Urheberrechtsgesetz, wobei das Gericht im Gegensatz zum „Glücksspielfall“ des BGH annahm, dass das Presseunternehmen ausweislich des Presseartikels Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt hatte. Das Oberlandesgericht argumentierte weiter, dass die Verlinkung ein zusätzlicher Service sei, um den Nutzer unmittelbar mit der verlinkten Website zu verbinden und betreffe deshalb nicht den Kernbereich einer redaktionellen Berichterstattung. Das Presseunternehmen hat gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Ein weiteres Urteil befasst sich mit einer Haftungsfreizeichnungsklausel. Das Landgericht Berlin hat einem Disclaimer seine Wirksamkeit deshalb abgesprochen, weil die Haftungsprivilegierung nach §§ 8 ff. TDG auch nur für Schadensersatzansprüche und nicht für Unterlassungsansprüche gelte. In dem einschlägigen Fall hatte der Kläger lediglich die Entfernung des Links verlangt. Das Gericht folgerte daraus, dass mit einem Disclaimer nicht die Fortsetzung einer rechtswidrigen Handlung erzwungen werden kann.

Schließlich soll noch auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin hingewiesen werden, das sich mit Werbung durch einen Hyperlink befasst. Demnach muss ein Link, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass er auf eine Werbeseite verwiesen wird. Sowohl das TDG als auch der MDStV als auch das UWG verbieten einen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz

Fazit

Für jeden Internetnutzer, der mittels Hyperlink auf fremde Internetseiten verweist, besteht ein erhebliches Haftungsrisiko. Der Linksetzende muss stets damit rechnen, dass sich der Inhalt nach der Verlinkung ändert. Eine ständige Kontrolle der verlinkten Website nebst etwaiger Unterseiten erscheint vielfach unzumutbar. In einem seiner Urteile hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass mit der Linksetzung lediglich der Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtert wird und eine Nutzung der Informationsfülle im „WWW“ ohne den Einsatz von Hyperlinks praktisch ausgeschlossen wäre. Deshalb sollten Hyperlinks eine gesetzliche Regelung und eine Haftungsprivilegierung erfahren. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Telemediengesetz noch entsprechend ergänzt wird. Die Unsicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit eines Disclaimers wäre damit auch beseitigt.

Literatur:

[1] Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht nicht nur für die mittels Hyperlink aufrufbare Seite, sondern auch für verlinkte Unterseiten, OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2006 – 1 Ss 449/05, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060094.htm

[2] Hyperlink in redaktioneller Berichterstattung genießt den Schutz der Pressefreiheit, BGH-Urteil („Schöner Wetten“) vom 01.04.2004 – I ZR 317/01, http://www.netlaw.de/urteile/bgh_30.htm

[3] Hyperlink als zusätzlicher Service der nicht zum Kernbereich einer redaktionellen Berichterstattung gehört, OLG München, Urteil vom 28.07.2005 – 29 U 2887/05, http://www.heise.de/heisevsmi/17_Urteil_28.07.2005.pdf

[4] Disclaimer schützt nicht vor Unterlassungsansprüchen, LG Berlin, Urteil vom 14.06.2005 – 16 O 229/05, http://www.aufrecht.de/4306.html

[5] Werbung durch Hyperlink, Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.06.2006 – 5 U 127/05, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060111.htm


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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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