Net & Law
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
Von Rechtsanwalt Willi Marnet, LL.M.
Keyword-Advertising als besondere Form der Online-Werbung
Keyword-Advertising als eine Form
der Online-Werbung genießt sowohl beim Werbenden
als auch beim Suchmaschinenbetreiber einen hohen Stellenwert.
Dieser resultiert aus der Tatsache, dass die Suche
nach Informationen im Internet fast ausschließlich über
Suchmaschinen erfolgt und sich auf wenige Betreiber
beschränkt. Kommerzielle Suchmaschinen finanzieren
sich fast ausschließlich über die Werbung
und sind deshalb auf die Vermarktung von Suchwörtern
angewiesen. Mit der Eingabe des Suchbegriffs durch
den Nutzer einer Suchmaschine erscheinen von der Trefferliste
räumlich getrennt, die Werbebanner für die
der Anzeigenkunde dieses Suchwort gebucht hat. Somit
kann der Inserent mit Hilfe der ausgewählten „AdWords“ seine
Werbung in dem gewünschten Umfeld platzieren und
gezielt Kunden ansprechen. Häufig erfolgt die
Vermarktung der Werbefläche und der Keywords nicht
direkt von den Suchmaschinenbetreibern, sondern mittelbar
von diversen Anbietern über Online-Formulare,
die auch eine nicht abschließende Liste von möglichen „AdWords“ enthalten.
Rechtliche Probleme zeichnen sich immer dann ab, wenn
der Anzeigenkunde ein Suchwort wählt, das markenrechtlich
geschützt ist und den Konkurrenten um seine Marktanteile
fürchten lässt. Auf den ersten Blick drängt
sich ein Vergleich mit den Metatags auf. Das Einfügen
von kennzeichenrechtlich geschützten Begriffen
in den Quellcode einer Website kann dort zu einer Verbesserung
der Platzierung in der Ergebnisliste der Suchanfrage
führen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung
vom 18. Mai 2006 die Verwendung von Markennamen und
Unternehmenskennzeichen in HTML-Codes als unzulässig
bewertet und somit eine langjährige Rechtunsicherheit
beendet.
AdWords als Markenrechtsverletzung
Ein Verstoß gegen das Markengesetz
liegt immer dann vor, wenn ein Kennzeichen markenmäßig,
d.h. zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen
benutzt wird und die Gefahr besteht, dass der Verkehr über
die Herkunft der beworbenen Leistung aus einem bestimmten
Betrieb getäuscht wird. Vorliegend sind aber die „AdWords“ gar
nicht zu sehen, da sie regelmäßig in der
Werbeanzeige selbst nicht vorkommen. Anders als bei
der Verwendung der Marke als Metatag, die dazu führt,
dass die Website des Verwenders im Suchergebnis gelistet
wird, besteht eine solche Gefahr bei den AdWord-Anzeigen
gerade nicht. Die Anzeigen sind entsprechend dem redaktionellen
Trennungsgebot klar von der Ergebnisliste getrennt.
Somit kann der Internetnutzer diese unabhängige
Werbung nicht dahingehend missverstehen, dass zwischen
dem durch Eingabe des Markenwortes gesuchten Unternehmen
und dem Werbenden eine geschäftliche Verbindung
besteht. Mit dieser Begründung hat das LG Hamburg
eine Markenrechtsverletzung verneint. Diese Auffassung
vertritt auch das LG Leipzig, wonach der Gebrauch geschützter
Kennzeichen als Keywords für suchwortabhängige
Werbebanner marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig
ist. Diese Entscheidung hat das OLG Dresden durch Urteil
vom 30. August 2005 bestätigt, wobei es aber nicht
auf die markenrechtliche Problematik eingegangen ist.
Andere Gerichte sehen in dieser Form der Online-Werbung
ein Verstoß gegen das Markenrecht. Das LG München
I sieht eine unzulässige markenmäßige
Benutzung allein schon darin, dass das Keyword für
Werbung verwendet wird. Ähnlich sieht es das LG
Braunschweig, das auch eine Verbindung zwischen dem
Ergebnis der Suchanfrage und der davon getrennten Werbung
sieht. Demnach soll die Verwendung von typischen Markenbezeichnungen
als AdWords dazu führen, dass der Verbraucher
erwarte, dass sowohl die Links in der Trefferliste
als auch die Links der AdWords-Anzeigen zu Angeboten
des Markeninhabers führen. Dieser Herkunftshinweis
sei aber dann nicht gegeben, wenn es sich zwar um kennzeichenrechtlich
geschützte, aber nur beschreibende Begriffe handle.
Für diesen Fall soll die Verwendung von AdWords
nicht zu einem Verstoß gegen das Markenrecht
führen. In seiner rechtlichen Betrachtung unterscheidet
das LG Braunschweig nicht zwischen Metatags und AdWords.
AdWords als Wettbewerbsverstoß
Grundsätzlich enthält
das Markengesetz spezialgesetzliche Regelungen, sodass
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur
ausnahmsweise zur Anwendung kommt. Es müssen dann
weitere Umstände hinzutreten, die zu einer Unlauterkeit
des Keyword-Advertising führen. Das OLG Köln
sieht in dieser Form der Online-Werbung eine gezielte
Rufausbeutung des Kennzeicheninhabers und eine Kundenumleitung.
(§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) und hat einen Wettbewerbsverstoß bejaht.
Das LG Hamburg hat eine Rufausbeutung verneint und
verweist auf eine fehlende gedankliche Verbindung der
betroffenen Verkehrskreise zwischen dem Ergebnis einer
Suchanfrage und einem werbenden Unternehmen. Eine Kundenumleitung
kann das Gericht schon deshalb nicht erkennen, weil
der Markeninhaber nicht aus der Ergebnisliste verdrängt
wird und dem Internetnutzer lediglich eine Alternative
in Gestalt des werbenden Wettbewerbers aufgezeigt wird.
Privilegierung des Suchmaschinenbetreibers
Diejenigen, die AdWords vermarkten,
können im Gegensatz zu dem Anzeigenkunden nicht
als Täter oder Teilnehmer, sondern nur als Störer
verantwortlich gemacht werden. Indem der Suchmaschinenbetreiber
seine Internetpräsenz für die Schaltung von
Anzeigen zur Verfügung stellt, hat er willentlich
und adäquat kausal an der Aufrechterhaltung der
rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt. Zu
diesem Ergebnis kommen zumindest diejenigen, die einen
markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Verstoß durch
das Keyword-Advertising bejahen. Als Störer kann
der Betreiber aber nur auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten
verletzt hat. Das LG Hamburg wendet in diesem speziellen
Fall zugunsten des Suchmaschinenbetreibers presserechtliche
Grundsätze an. Um die tägliche Arbeit nicht
zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern,
wird den Presseunternehmen eine nur eingeschränkte
Prüfungspflicht abverlangt. Eine Störerhaftung
kommt deshalb nur bei groben, unschwer zu erkennenden
Rechtsverletzungen in Betracht. Soweit keine eklatanten,
sich auch dem Laien sofort aufdrängenden Rechtsverstöße
vorliegen, muss der Vermarkter von AdWords erst ab
Kenntnis von einem etwaigen Rechtsverstoß tätig
werden und dafür Sorge tragen, dass sich eine
identische Verletzung nicht wiederholt.
Fazit
Die Rechtmäßigkeit von Keyword-Advertising
als besondere Form der Online-Werbung wird von den
Gerichten unterschiedlich bewertet. Zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung
und somit zur
Rechsicherheit kann deshalb nur eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs beitragen. Inwieweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 18.
Mai 2006 – I ZR 183/03 zur Unzulässigkeit der Verwendung geschützter
Begriffe in HTML-Codes zur rechtlichen Beurteilung
von Keyword-Advertising herangezogen werden kann, kann derzeit noch nicht
gesagt werden, da die
Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht wurden. In Anbetracht
dessen, dass sich Suchmaschinen zumeist ausschließlich über
Werbung finanzieren, ist es zu begrüßen, dass das LG Hamburg
presserechtliche Grundsätze anwendet und den Betreibern eine nur
eingeschränkte Prüfungspflicht abverlangt.
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Literatur:
[1] Keyword-Advertising verstößt
nicht gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht
und zudem besteht eine nur eingeschränkte
Prüfungspflicht durch die Betreiber
von Suchmaschinen, LG Hamburg, Urteil vom
21.09.2004 – 312 O 324/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050147.htm
[2] AdWords sind wie Metatags zu behandeln
und verstoßen gegen das Markenrecht,
LG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2005 – 9
O 2852/05, http://www.aufrecht.de/4452.html
[3] AdWords verstoßen gegen das Markenrecht,
LG Köln, Beschluss vom 07.05.2006 – 33
O 175/06, http://www.aufrecht.de/4731.html
[4] AdWords verstoßen gegen das
Wettbewerbsrecht, OLG Köln, Beschluss
vom 08.06.2004 – 6 W 59/04, http://www.aufrecht.de/4556.html
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