Net & Law
Heilmittelwerbung im Internet
Von Rechtsanwalt Willi Marnet
Das neue Heilmittelwerbegesetz eröffnet den Herstellern die Möglichkeit, für einen erweiterten Kreis von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten zu werben.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
enthielt bislang weitgehende Beschränkungen der
Arzneimittelwerbung außerhalb der Fachkreise
(Ärzte, Apotheker). Es sollte verhindern, dass
die Verbraucher als medizinische Laien aus ihrer gesundheitlichen
Notlage heraus einer Werbeaussage blind vertrauen und
zur Selbstmedikation greifen. Aufgrund steigender Kosten
im Gesundheitswesen wird nunmehr dem Patienten Eigenverantwortung
im gesundheitlichen Bereich abverlangt. Von wenigen
Ausnahmen abgesehen, erstatten die Krankenkassen nicht
mehr die Kosten für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel. Dies führt zu einer vermehrten Selbstmedikation
und zu einem gesteigerten Informationsbedürfnis
der Verbraucher. Dieser Entwicklung trägt die
14. Novelle des Arzneimittelgesetzes Rechnung, die
am 6. September 2005 in Kraft getreten ist und zu einer Änderung
des Heilmittelwerbegesetzes führte. Zusätzlich
war eine Erweiterung der Werbemöglichkeit für
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgrund
der EU-Richtlinien 2001/83/EG und 2004/27/EG notwendig,
die bis zum 30. Oktober 2005 in nationales Recht umzusetzen
waren. Die Gesetzesänderung enthält im Wesentlichen
eine Kürzung des Katalogs der Krankheiten, für
die bislang auch eine Publikumswerbung für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten war.
Aufgrund der Neuregelung darf außerhalb der Fachkreise
wie bisher grundsätzlich nicht für verschreibungspflichtige
Arzneimittel geworben werden und für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel ist die Werbung nur noch dann verboten,
wenn die Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten,
die der Meldepflicht unterliegen, von bösartigen
Neubildungen, von Suchtkrankheiten (ausgenommen Nikotinabhängigkeit)
oder von krankhaften Komplikationen der Schwangerschaft
bestimmt sind.
Die Gesetzesnovelle führt
zu Einschränkungen für die Werbung in der
Schönheitschirurgie
Die 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes
hat dazu geführt, dass die Werbung für operative
plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage
auf die Veränderung des menschlichen Körpers
ohne medizinische Notwendigkeit bezieht, in das HWG
einbezogen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Der Gesetzgeber
sah sich aufgrund steigender Zahlen von Schönheitsoperationen,
die mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind, zu
diesem Schritt veranlasst. Aufgrund einer Übergangsregelung
gelten spätestens seit dem 1. April 2006 spezielle
heilmittelwerberechtliche Verbote. Demnach ist jede
irreführende und suggestive Werbung für Schönheitsoperationen
verboten und insbesondere sind außerhalb der
Fachkreise Werbeaufnahmen auf der Homepage verboten,
die einen Behandlungserfolg durch „Vorher-Nachher-Bilder“ belegen
sollen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5b HWG). Derjenige, der
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Werbebeschränkungen
des § 11 HWG verstößt, handelt ordnungswidrig
und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000
bestraft werden. Für fahrlässig begangene
irreführende Werbung kann immerhin noch ein Betrag
in Höhe von bis zu EUR 20.000 verlangt werden.
Zusätzlich besteht noch die Gefahr einer kostenintensiven
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Ausgenommen von diesen
strengen Werberegelungen zum Schutze der Gesundheit
sind das Ohrstechen, Tätowieren und Piercen, die
sich zwar auch auf den Körper auswirken aber keinen
operativen Eingriff darstellen.
Publikumswerbung auf der Website
Im Online-Marketing sind neben
den Pflichtangaben nach § 4 HWG, die für
alle Arzneimittel gelten, insbesondere die Werbebeschränkungen
des § 11 HWG für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel zu berücksichtigen. Außerhalb
der Fachkreise ist es z.B. verboten, Links auf fachliche
Veröffentlichungen zu setzen. Weiter darf die
Internetpräsentation keine fremd- oder fachsprachlichen
Bezeichnungen enthalten. Auf der Homepage dürfen
auch keine Personen in ihrer Berufskleidung oder Ausübung
der beruflichen Tätigkeit zu sehen sein. Virtuelle
Gästebücher sind deshalb problematisch, da Äußerungen
Dritter, die Dank, Anerkennung oder eine Empfehlung
aussprechen, verboten sind und Krankengeschichten nicht
wiedergegeben werden dürfen.
Internetauftritte von ausländischen
Anbietern außerhalb der EU, die den deutschen
Markt bewerben, müssen ein Unternehmen oder eine
Person mit Sitz in der EU benennen, die die Pflichten
aus dem HWG übernimmt und strafrechtlich verantwortlich
gemacht werden kann. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes
vom 30. März 2006 kann allerdings der Werbende
das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch
einen so genannten Disclaimer einschränken. Mit
ihm kann das auf der ganzen Welt abrufbare Internetangebot
in der Form beschränkt werden, dass der Werbende
z.B. die Belieferung von Interessenten aus einem bestimmten
Land innerhalb des deutschsprachigen Raumes ausschließt.
Interessant ist diese Möglichkeit somit z.B. für
alle Heilmittel, die in Deutschland nicht arzneimittelrechtlich
zugelassen sind und deshalb im Inland nicht vertrieben
(§ 21 Arzneimittelgesetz) und auch nicht beworben
(§ 3a HWG) werden dürfen. Ein wirksamer Disclaimer
setzt jedoch voraus, dass er eindeutig gestaltet und
aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen
ist. Selbstverständlich muss ihn der Werbende
auch tatsächlich beachten und nicht entgegen seiner
Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene
Absatzgebiet liefern.
Von diesen Restriktionen im Bereich
der Heilmittelwerbung, die hier nicht vollständig
genannt werden können, gibt es Ausnahmen. Unter
das HWG fällt nur die produktbezogene Absatzwerbung
und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Imagewerbung),
die keinen Bezug auf bestimmte Verfahren oder Behandlungen
nimmt. Schließlich hat das OLG Frankfurt/M. rechtskräftig
entschieden, dass eine für jedermann kostenlos
abrufbare Onlinedatenbank, die Einzelinformationen über
ca. 7.300 Arzneimittel inhaltlich zutreffend und in
sachlicher Form zusammenstellt, nicht unter den Begriff
der Werbung im Sinne des HWG fällt. Informationen
zu Arzneimitteln z.B. über die Packungsbeilage,
die der Patient auf eine konkrete Anfrage erhält,
fallen gleichfalls nicht unter die Werbung und folglich
findet das HWG mit seinen Werbeverboten und Werbebeschränkungen
keine Anwendung (§ 1 Abs. 5 HWG).
Trennung zwischen Fach- und
Publikumswerbung im Internet
Zu den Fachkreisen gehören vornehmlich die Ärzte
und Apotheker und die Personen, die in § 2 HWG genannt werden. Insbesondere
die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfordert
deshalb einen geschlossenen Bereich, der nur dem Fachpublikum
zugänglich
ist. Eine Möglichkeit der Zugangskontrolle zur Datenbank kann die
Vergabe von Passwörtern an die berechtigten Personen sein. Die Erteilung
der Zugangsberechtigung wird dann grundsätzlich erst nach einer
Approbationsvorlage und -prüfung erfolgen können.
Archivierte Themen:
2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
Die elektronische Rechnung per E-Mail nun auch für Unternehmen (Juli)
Keine Abmahnung bei einem Verstoß gegen den Datenschutz (Mai)
Die Widerrufsbelehrung auf der Website genügt nicht der gesetzlich geforderten Textform (Februar)
2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010 (Juni)
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (April)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (März)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)
2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Oktober)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (August)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Januar)
2008
Archivierung
von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
Impressum
muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (November)
Neues
Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (September)
Vorläufige
Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche
Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im
Online-Recht (Januar)
2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben
im Web...
(November)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter...
(September)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche
E-Mails (Februar)
Die Verwendung eines unrichtigen
Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)
2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
(November)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
(August)
Heilmittelwerbung im Internet
(Mai)
Preisangaben und Versandkosten im
Online-Handel (März)
2005
Urheberrechtlicher
Schutz von Websites (Dezember)
Weblogs
und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Oktober)
Die
Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (August)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing
und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)
2004
Werbung
in Form von Meta-Tags (Oktober)
Abpfiff
für Spam und Co (August)
Gratwanderung
zw. zulässigem
Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche
Werbewelt (März)
Wirkungslose
Disclaimer (Januar/Februar)
2003
Rechtliches
Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
Meine
E-Mail, Deine E-Mail (November)