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Heilmittelwerbung im Internet

Von Rechtsanwalt Willi Marnet

Das neue Heilmittelwerbegesetz eröffnet den Herstellern die Möglichkeit, für einen erweiterten Kreis von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten zu werben.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthielt bislang weitgehende Beschränkungen der Arzneimittelwerbung außerhalb der Fachkreise (Ärzte, Apotheker). Es sollte verhindern, dass die Verbraucher als medizinische Laien aus ihrer gesundheitlichen Notlage heraus einer Werbeaussage blind vertrauen und zur Selbstmedikation greifen. Aufgrund steigender Kosten im Gesundheitswesen wird nunmehr dem Patienten Eigenverantwortung im gesundheitlichen Bereich abverlangt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, erstatten die Krankenkassen nicht mehr die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies führt zu einer vermehrten Selbstmedikation und zu einem gesteigerten Informationsbedürfnis der Verbraucher. Dieser Entwicklung trägt die 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes Rechnung, die am 6. September 2005 in Kraft getreten ist und zu einer Änderung des Heilmittelwerbegesetzes führte. Zusätzlich war eine Erweiterung der Werbemöglichkeit für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aufgrund der EU-Richtlinien 2001/83/EG und 2004/27/EG notwendig, die bis zum 30. Oktober 2005 in nationales Recht umzusetzen waren. Die Gesetzesänderung enthält im Wesentlichen eine Kürzung des Katalogs der Krankheiten, für die bislang auch eine Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten war. Aufgrund der Neuregelung darf außerhalb der Fachkreise wie bisher grundsätzlich nicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben werden und für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist die Werbung nur noch dann verboten, wenn die Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten, die der Meldepflicht unterliegen, von bösartigen Neubildungen, von Suchtkrankheiten (ausgenommen Nikotinabhängigkeit) oder von krankhaften Komplikationen der Schwangerschaft bestimmt sind.

Die Gesetzesnovelle führt zu Einschränkungen für die Werbung in der Schönheitschirurgie

Die 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes hat dazu geführt, dass die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht, in das HWG einbezogen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Der Gesetzgeber sah sich aufgrund steigender Zahlen von Schönheitsoperationen, die mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind, zu diesem Schritt veranlasst. Aufgrund einer Übergangsregelung gelten spätestens seit dem 1. April 2006 spezielle heilmittelwerberechtliche Verbote. Demnach ist jede irreführende und suggestive Werbung für Schönheitsoperationen verboten und insbesondere sind außerhalb der Fachkreise Werbeaufnahmen auf der Homepage verboten, die einen Behandlungserfolg durch „Vorher-Nachher-Bilder“ belegen sollen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5b HWG). Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Werbebeschränkungen des § 11 HWG verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 bestraft werden. Für fahrlässig begangene irreführende Werbung kann immerhin noch ein Betrag in Höhe von bis zu EUR 20.000 verlangt werden. Zusätzlich besteht noch die Gefahr einer kostenintensiven wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Ausgenommen von diesen strengen Werberegelungen zum Schutze der Gesundheit sind das Ohrstechen, Tätowieren und Piercen, die sich zwar auch auf den Körper auswirken aber keinen operativen Eingriff darstellen.

Publikumswerbung auf der Website

Im Online-Marketing sind neben den Pflichtangaben nach § 4 HWG, die für alle Arzneimittel gelten, insbesondere die Werbebeschränkungen des § 11 HWG für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu berücksichtigen. Außerhalb der Fachkreise ist es z.B. verboten, Links auf fachliche Veröffentlichungen zu setzen. Weiter darf die Internetpräsentation keine fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen enthalten. Auf der Homepage dürfen auch keine Personen in ihrer Berufskleidung oder Ausübung der beruflichen Tätigkeit zu sehen sein. Virtuelle Gästebücher sind deshalb problematisch, da Äußerungen Dritter, die Dank, Anerkennung oder eine Empfehlung aussprechen, verboten sind und Krankengeschichten nicht wiedergegeben werden dürfen.

Internetauftritte von ausländischen Anbietern außerhalb der EU, die den deutschen Markt bewerben, müssen ein Unternehmen oder eine Person mit Sitz in der EU benennen, die die Pflichten aus dem HWG übernimmt und strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. März 2006 kann allerdings der Werbende das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen so genannten Disclaimer einschränken. Mit ihm kann das auf der ganzen Welt abrufbare Internetangebot in der Form beschränkt werden, dass der Werbende z.B. die Belieferung von Interessenten aus einem bestimmten Land innerhalb des deutschsprachigen Raumes ausschließt. Interessant ist diese Möglichkeit somit z.B. für alle Heilmittel, die in Deutschland nicht arzneimittelrechtlich zugelassen sind und deshalb im Inland nicht vertrieben (§ 21 Arzneimittelgesetz) und auch nicht beworben (§ 3a HWG) werden dürfen. Ein wirksamer Disclaimer setzt jedoch voraus, dass er eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Selbstverständlich muss ihn der Werbende auch tatsächlich beachten und nicht entgegen seiner Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefern.

Von diesen Restriktionen im Bereich der Heilmittelwerbung, die hier nicht vollständig genannt werden können, gibt es Ausnahmen. Unter das HWG fällt nur die produktbezogene Absatzwerbung und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Imagewerbung), die keinen Bezug auf bestimmte Verfahren oder Behandlungen nimmt. Schließlich hat das OLG Frankfurt/M. rechtskräftig entschieden, dass eine für jedermann kostenlos abrufbare Onlinedatenbank, die Einzelinformationen über ca. 7.300 Arzneimittel inhaltlich zutreffend und in sachlicher Form zusammenstellt, nicht unter den Begriff der Werbung im Sinne des HWG fällt. Informationen zu Arzneimitteln z.B. über die Packungsbeilage, die der Patient auf eine konkrete Anfrage erhält, fallen gleichfalls nicht unter die Werbung und folglich findet das HWG mit seinen Werbeverboten und Werbebeschränkungen keine Anwendung (§ 1 Abs. 5 HWG).

Trennung zwischen Fach- und Publikumswerbung im Internet

Zu den Fachkreisen gehören vornehmlich die Ärzte und Apotheker und die Personen, die in § 2 HWG genannt werden. Insbesondere die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfordert deshalb einen geschlossenen Bereich, der nur dem Fachpublikum zugänglich ist. Eine Möglichkeit der Zugangskontrolle zur Datenbank kann die Vergabe von Passwörtern an die berechtigten Personen sein. Die Erteilung der Zugangsberechtigung wird dann grundsätzlich erst nach einer Approbationsvorlage und -prüfung erfolgen können.
 

Literatur:

[1] Zur Zulässigkeit einer Onlinedatenbank über Arzneimittel, OLG Frankfurt/M., Urteil vom 28.10.2004 - 6 U 187/03, http://www.aufrecht.de/3746.html

[2] Zur räumlichen Einschränkung des Vertriebs durch Disclaimer, Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 24/03, http://www.marnet-rechtsanwalt.de/rechtsprechung/ wettbewerbsrecht/0602.htm


Archivierte Themen:

2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
Die elektronische Rechnung per E-Mail nun auch für Unternehmen (Juli)
Keine Abmahnung bei einem Verstoß gegen den Datenschutz (Mai)
Die Widerrufsbelehrung auf der Website genügt nicht der gesetzlich geforderten Textform (Februar)

2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010 (Juni)
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
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Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (März)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)

2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Oktober)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (August)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Januar)

2008
Archivierung von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
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Heimliche Online-Durchsuchung (April)
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2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben im Web... (November)
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Neues TMG und Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien... (April)
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Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)

2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks (November)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising (August)
Heilmittelwerbung im Internet (Mai)
Preisangaben und Versandkosten im Online-Handel (März)

2005
Urheberrechtlicher Schutz von Websites (Dezember)
Weblogs und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Oktober)
Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (August)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)

2004
Werbung in Form von Meta-Tags (Oktober)
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Gratwanderung zw. zulässigem Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche Werbewelt (März)
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2003
Rechtliches Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
 
 
   

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