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Preisangaben und Versandkosten im Online-Handel

Von Rechtsanwalt Willi Marnet

Werbung auf der Website muss den Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer und etwaige Liefer- und Versandkosten enthalten

Derjenige, der auf seiner Website Produkte oder Dienstleistungen anbietet, muss den Preis angeben und dabei die einzelnen Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Dies gilt immer dann, wenn die Ankündigung auf der Homepage ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass ein Geschäftsabschluss ohne weiteres möglich ist. Dagegen handelt es sich nur um Werbung, wenn ein Vertragsschluss noch ergänzender Angaben und weiteren Verhandlungen bedarf. In diesem Fall müssen keine Preise angegeben werden. Wirbt der Kaufmann dennoch mit Preisen, so muss auch er vollständige Angaben machen. In erster Linie ist hier § 1 Abs. 2 PAngV zu nennen. Demnach muss der gewerblich oder geschäftsmäßig Handelnde gegenüber dem Letztverbraucher, d. h. demjenigen der die Ware oder Dienstleistung nicht in seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwendet, zusätzlich angeben, dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Preisangebot enthalten sind und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen derartige Kosten zusätzlich an, weil die Ware ausschließlich auf dem Versandwege bezogen werden kann, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmtem Fällen nicht möglich ist (Art der Versendung und Anzahl der Stücke), müssen nähere Einzelheiten der Berechnung genannt werden, damit der Verbraucher leicht die Höhe selbst errechnen kann. Diese Verpflichtung gilt nur für Fernabsatzverträge und soll über den Wortlaut des § 1 Abs. 2 PAngV hinaus bereits die Werbung und nicht nur das konkrete Angebot erfassen. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23.12.2004 im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 PAngV. Dieser Paragraf befindet sich seit dem 8.7.2004 neu in der Verordnung. Obwohl diese Auffassung zum Teil auch von der Literatur vertreten wird, sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Somit hat der Bundesgerichtshof das letzte Wort. Bis dahin sollte man aber beachten, dass ein Verstoß gegen die PAngV in Verbindung mit den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich unlauter ist und zu Abmahnungen führen kann.

Preisangaben und Versandkosten müssen dem Online-Angebot eindeutig zugeordnet sein

Aus § 1 Abs. 6 PAngV ergeben sich Hinweise für die Gestaltung und Platzierung der Angaben über die Preise und die Versandkosten. Demnach müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Nach Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt/M. reicht ein Link, der bei einem Angebot nicht erkennbar auf den Preis verweist, nicht für eine eindeutige Zuordnung aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es als zulässig erachtet, wenn bei der ersten Preisangabe nicht gleich der Endpreis genannt wird, soweit bereits dort klar und unmissverständlich auf ein Reservierungssystem hingewiesen wird, und sich dort erst bei fortlaufender Eingabe der Endpreis ergibt. Diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 6.8.2004 auf die Versandkosten übertragen, und einen entsprechenden Link zugelassen. Dem Verbraucher werde damit vermittelt, dass die Höhe der zu zahlenden Versandkosten vom Umfang der gesamten Bestellung abhänge, argumentiert das Gericht. In diese Richtung geht auch ein rechtskräftiges Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 3.2.2005, wonach die Versandkosten direkt auf der Website mit der Preiswerbung oder durch einen eindeutigen unmissverständlichen Link zu finden sein müssen. Das Gericht hat aber in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Link „mehr Info“ alles Mögliche beinhalten kann und deshalb den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht genügt. Bereits zuvor hatte dieses Gericht mit Urteil vom 12.8.2004 entschieden, dass sich die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden müssen. In diesem Bereich kann auch ein „sprechender“ Link gesetzt werden, der zu diesen Angaben führt, heißt es in diesem Urteil. Nach dieser noch nicht rechtskräftigen Entscheidung soll es aber nicht genügen, wenn nur am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird, die dann die gesetzlich geforderten Angaben enthalten. Obwohl viele Einzelheiten letztinstanzlich noch nicht entschieden sind, scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass der Verbraucher die Information über die Versandkosten und den Hinweis über die im Preis enthaltene Umsatzsteuer nicht erst im Rahmen des Bestellvorgangs erhalten darf. Begründet wird dies damit, dass sich der Verbraucher aufgrund der Werbung bereits fest zur Bestellung entschlossen habe und deshalb der Hinweis auf die Versandkosten im Rahmen des Bestellvorgangs zu spät erfolge.

Versandkosten müssen in der Bestellübersicht nicht angegeben werden

Die Bestellübersicht, die zum Abschluss des Bestellvorgangs erscheint, muss weder die konkrete Höhe der Versandkosten nennen noch Informationen über die Berechnung der Kosten enthalten. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 5.10.2005 entschieden. Diese Angaben können auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Das Gericht hält es für ausreichend, wenn der Verbraucher über die Versandkosten im Laufe des Bestellvorgangs und nicht notwendig auf der letzten Seite und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Warenpreis informiert wird. Angaben darüber, ob diese Seite so anzulegen ist, dass sie vor Abschluss der Bestellung notwendig passiert werden muss, enthält diese Entscheidung nicht. Umstritten bleibt deshalb nach wie vor, ob bereits ein hinreichend aussagekräftiger Link ausreicht, der zu den Informationen über die Versandkosten gemäß §§ 312c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV führt und wo er platziert werden müsste.
Ungeklärt bleibt somit auch, ob die Versandkosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können, ohne dass es einer Hervorhebung oder einer gesonderten Mitteilung bedarf.

Fazit:

Im Online-Handel will der Verbraucher darüber informiert werden, mit welchen Gesamtkosten er zu rechnen hat. Dazu gehört neben dem Produktpreis die Mitteilung darüber, ob in diesem Preis die Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind und mit welchen Liefer- oder Versandkosten er zusätzlich rechnen muss. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Verbraucher diese Informationen zunächst bereits bei der Produktpräsentation und nicht erst später während des Bestellvorgangs erhalten. Im Rahmen der Übersichtlichkeit sollten dann aber die Anforderungen nicht zu hoch sein. Ein erster Schritt dazu ist die jüngste Entscheidung des BGH, wonach es den Benutzungsgewohnheiten bei Bestellungen im Internet entspricht, wenn die Bestellübersicht am Ende des Bestellvorgangs nicht noch mal die Höhe der Versandkosten konkret angibt. Nimmt man den durchschnittlich informierten Internetnutzer als Maßstab, sollte ein deutlich gekennzeichneter Link ausreichen, um den Anforderungen der PAngV und der BGB-InfoV zu entsprechen. Inwieweit dies auch für die Verwendung von AGB gilt, ist noch offen. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass sich der BGH bald zu diesen Fragen äußert und somit zu mehr Rechtsicherheit beiträgt.

 

Literatur:

[1] Neue Hinweispflichten nach der PAngV bei Fernabsatzgeschäften gelten auch für die Werbung, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23. Dezember 2004, 5 U 17/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050011.htm

[2] Link auf den Preis eines Online-Angebots reicht nicht, wenn als solcher nicht erkennbar, OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2001, 6 U 38/01, http://www.jurpc.de/rechtspr/20010187.htm

[3] Zulässiger Link auf die Versandkosten, OLG Köln,
Urteil vom 6. August 2004, 6 U 93/04, http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j2004/
6_U_93_04urteil20040806.html

[4] Link „mehr Info“ ist kein ausreichender Hinweis auf Versandkosten, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2005, 5 U 128/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050027.htm

[5] Angabe der Versandkosten durch Hinweis auf die Seiten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ reicht nicht, Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. August 2004, 5 U 187/03, http://www.jurpc.de/rechtspr/20040269.htm

[6] Keine Angabe der Versandkosten in der Bestellübersicht erforderlich, BGH Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2005, VIII ZR 382/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060008.htm


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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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