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Preisangaben und Versandkosten im Online-Handel
Von Rechtsanwalt Willi Marnet
Werbung auf der Website muss
den Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer
und etwaige Liefer- und Versandkosten enthalten
Derjenige, der auf seiner Website
Produkte oder Dienstleistungen anbietet, muss den Preis
angeben und dabei die einzelnen Bestimmungen der Preisangabenverordnung
(PAngV) beachten. Dies gilt immer dann, wenn die Ankündigung
auf der Homepage ihrem Inhalt nach so konkret gefasst
ist, dass ein Geschäftsabschluss ohne weiteres
möglich ist. Dagegen handelt es sich nur um Werbung,
wenn ein Vertragsschluss noch ergänzender Angaben
und weiteren Verhandlungen bedarf. In diesem Fall müssen
keine Preise angegeben werden. Wirbt der Kaufmann dennoch
mit Preisen, so muss auch er vollständige Angaben
machen. In erster Linie ist hier § 1 Abs. 2 PAngV
zu nennen. Demnach muss der gewerblich oder geschäftsmäßig
Handelnde gegenüber dem Letztverbraucher, d. h.
demjenigen der die Ware oder Dienstleistung nicht in
seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen
oder in seiner behördlichen oder dienstlichen
Tätigkeit verwendet, zusätzlich angeben,
dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile
im Preisangebot enthalten sind und ob zusätzlich
Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen derartige
Kosten zusätzlich an, weil die Ware ausschließlich
auf dem Versandwege bezogen werden kann, so ist deren
Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser
Kosten in bestimmtem Fällen nicht möglich
ist (Art der Versendung und Anzahl der Stücke),
müssen nähere Einzelheiten der Berechnung
genannt werden, damit der Verbraucher leicht die Höhe
selbst errechnen kann. Diese Verpflichtung gilt nur
für Fernabsatzverträge und soll über
den Wortlaut des § 1 Abs. 2 PAngV hinaus bereits
die Werbung und nicht nur das konkrete Angebot erfassen.
Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23.12.2004
im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1
Abs. 2 PAngV. Dieser Paragraf befindet sich seit dem
8.7.2004 neu in der Verordnung. Obwohl diese Auffassung
zum Teil auch von der Literatur vertreten wird, sollte
nicht unerwähnt bleiben, dass die Entscheidung
noch nicht rechtskräftig ist. Somit hat der Bundesgerichtshof
das letzte Wort. Bis dahin sollte man aber beachten,
dass ein Verstoß gegen die PAngV in Verbindung
mit den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich
unlauter ist und zu Abmahnungen führen kann.
Preisangaben und Versandkosten
müssen dem Online-Angebot eindeutig zugeordnet
sein
Aus § 1 Abs. 6 PAngV ergeben
sich Hinweise für die Gestaltung und Platzierung
der Angaben über die Preise und die Versandkosten.
Demnach müssen sie dem Angebot oder der Werbung
eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich
lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Nach Auffassung
des Oberlandesgericht Frankfurt/M. reicht ein Link,
der bei einem Angebot nicht erkennbar auf den Preis
verweist, nicht für eine eindeutige Zuordnung
aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es als zulässig
erachtet, wenn bei der ersten Preisangabe nicht gleich
der Endpreis genannt wird, soweit bereits dort klar
und unmissverständlich auf ein Reservierungssystem
hingewiesen wird, und sich dort erst bei fortlaufender
Eingabe der Endpreis ergibt. Diese Rechtsprechung hat
das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom
6.8.2004 auf die Versandkosten übertragen, und
einen entsprechenden Link zugelassen. Dem Verbraucher
werde damit vermittelt, dass die Höhe der zu zahlenden
Versandkosten vom Umfang der gesamten Bestellung abhänge,
argumentiert das Gericht. In diese Richtung geht auch
ein rechtskräftiges Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht
Hamburg vom 3.2.2005, wonach die Versandkosten direkt
auf der Website mit der Preiswerbung oder durch einen
eindeutigen unmissverständlichen Link zu finden
sein müssen. Das Gericht hat aber in dieser Entscheidung
klargestellt, dass der Link „mehr Info“ alles
Mögliche beinhalten kann und deshalb den Anforderungen
des § 1 Abs. 6 PAngV nicht genügt. Bereits
zuvor hatte dieses Gericht mit Urteil vom 12.8.2004
entschieden, dass sich die Angaben zu Umsatzsteuer
und Versandkosten bei der Bewerbung von Angeboten im
Internetversandhandel in unmittelbarer räumlicher
Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden müssen.
In diesem Bereich kann auch ein „sprechender“ Link
gesetzt werden, der zu diesen Angaben führt, heißt
es in diesem Urteil. Nach dieser noch nicht rechtskräftigen
Entscheidung soll es aber nicht genügen, wenn
nur am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen
wird, die dann die gesetzlich geforderten Angaben enthalten.
Obwohl viele Einzelheiten letztinstanzlich noch nicht
entschieden sind, scheint Einigkeit darüber zu
bestehen, dass der Verbraucher die Information über
die Versandkosten und den Hinweis über die im
Preis enthaltene Umsatzsteuer nicht erst im Rahmen
des Bestellvorgangs erhalten darf. Begründet wird
dies damit, dass sich der Verbraucher aufgrund der
Werbung bereits fest zur Bestellung entschlossen habe
und deshalb der Hinweis auf die Versandkosten im Rahmen
des Bestellvorgangs zu spät erfolge.
Versandkosten müssen in
der Bestellübersicht nicht angegeben werden
Die Bestellübersicht, die
zum Abschluss des Bestellvorgangs erscheint, muss weder
die konkrete Höhe der Versandkosten nennen noch
Informationen über die Berechnung der Kosten enthalten.
Dies hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 5.10.2005
entschieden. Diese Angaben können auf einer gesonderten
Seite gemacht werden. Das Gericht hält es für
ausreichend, wenn der Verbraucher über die Versandkosten
im Laufe des Bestellvorgangs und nicht notwendig auf
der letzten Seite und im unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Warenpreis informiert wird. Angaben darüber,
ob diese Seite so anzulegen ist, dass sie vor Abschluss
der Bestellung notwendig passiert werden muss, enthält
diese Entscheidung nicht. Umstritten bleibt deshalb
nach wie vor, ob bereits ein hinreichend aussagekräftiger
Link ausreicht, der zu den Informationen über
die Versandkosten gemäß §§ 312c
Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV führt und
wo er platziert werden müsste.
Ungeklärt bleibt somit auch, ob die Versandkosten
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten
sein können, ohne dass es einer Hervorhebung oder
einer gesonderten Mitteilung bedarf.
Fazit:
Im Online-Handel will der Verbraucher darüber
informiert werden, mit welchen Gesamtkosten er zu rechnen
hat. Dazu gehört
neben dem Produktpreis die Mitteilung darüber, ob in diesem Preis
die Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten
sind und mit welchen Liefer- oder Versandkosten er zusätzlich rechnen
muss. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Verbraucher diese Informationen
zunächst bereits bei der Produktpräsentation und nicht erst
später während des Bestellvorgangs erhalten. Im Rahmen der Übersichtlichkeit
sollten dann aber die Anforderungen nicht zu hoch sein.
Ein erster Schritt dazu ist die jüngste Entscheidung des BGH, wonach
es den Benutzungsgewohnheiten bei Bestellungen im Internet entspricht,
wenn die Bestellübersicht
am Ende des Bestellvorgangs nicht noch mal die Höhe der Versandkosten
konkret angibt. Nimmt man den durchschnittlich informierten
Internetnutzer als Maßstab, sollte ein deutlich gekennzeichneter
Link ausreichen, um den Anforderungen der PAngV und der BGB-InfoV zu
entsprechen. Inwieweit
dies auch für die Verwendung von AGB gilt, ist noch offen. Es bleibt
deshalb zu hoffen, dass sich der BGH bald zu diesen
Fragen äußert
und somit zu mehr Rechtsicherheit beiträgt.
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Literatur:
[1] Neue Hinweispflichten nach der PAngV
bei Fernabsatzgeschäften gelten auch
für die Werbung, Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, Urteil vom 23. Dezember 2004,
5 U 17/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050011.htm
[2] Link auf den Preis eines Online-Angebots
reicht nicht, wenn als solcher nicht erkennbar,
OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2001,
6 U 38/01, http://www.jurpc.de/rechtspr/20010187.htm
[3] Zulässiger Link auf die Versandkosten, OLG Köln,
Urteil
vom 6. August 2004, 6 U 93/04, http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j2004/
6_U_93_04urteil20040806.html
[4] Link „mehr Info“ ist kein ausreichender Hinweis auf
Versandkosten, Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2005, 5
U 128/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050027.htm
[5] Angabe der Versandkosten durch Hinweis auf die Seiten „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ reicht
nicht, Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. August 2004,
5 U 187/03, http://www.jurpc.de/rechtspr/20040269.htm
[6] Keine Angabe der Versandkosten in der Bestellübersicht erforderlich,
BGH Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2005, VIII ZR 382/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20060008.htm
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