Net & Law
Urheberrechtlicher Schutz von Websites
Von Rechtsanwalt Willi Marnet
Die Website als Werk der bildenden
Kunst
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG)
Eine Website, die in der Regel
aus mehren Webpages besteht, wird zumeist als Marketinginstrument
eingesetzt. Von entscheidender Bedeutung ist deshalb
ihre grafische Gestaltung durch den Web-Designer. Diese
visuelle Umsetzung wird der bildenden Kunst zugeordnet.
Die technische Umsetzung erfolgt durch Programmierung
eines entsprechenden Quellcodes, der Text-, Bild-,
Ton-, Videodateien und grafische Elemente in die Website
integriert und ihr mittels Hyperlink-Technik die gewünschte
Struktur gibt.
Eine Website, als Multimediawerk,
kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung urheberrechtsschutzfähig
sein. Dies ist einhellige Meinung und hat zur Folge,
dass
der Webdesigner unberechtigte Vervielfältigungen
seiner Websites verhindern kann. Ein Verstoß gegen
das Urheberrecht liegt vor, wenn eine Homepage vollständig übernommen
wird oder wenn Strukturelemente des Designs, wie z.B.
Logos, Buttons, Hintergrundmuster, Fotografien usw.
nachgeahmt werden, die einen eigenständigen urheberrechtlichen
Schutz genießen. Anders verhält es sich,
wenn lediglich allgemeine Gestaltungsmerkmale wie z.B.
Farbkombinationen oder Bildschirmaufteilungen übernommen
werden. In diesem Zusammenhang muss man das Urteil
des OLG Hamm vom 24. August 2004 erwähnen, das
entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung die
Nachahmung einer fremden Website nicht grundsätzlich
legalisiert. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden,
inwieweit die Übernahme einer Farbkombination
und dreier Grafiken aus der Kopfzeile der Internetseite
eines konkurrierenden Unternehmens gegen das Urheberrecht
verstößt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die
Webbuttons, die aus einer Verfremdung von Fotografien
mit Hilfe eines Computerprogramms resultierten, keinen
Urheberrechtsschutz genießen. Das Gericht hat
seine Entscheidung damit begründet, dass sich
die Grafiken im Rahmen des normalen handwerklichen
Könnens bewegen. Die Konsequenz dieser gerichtlichen
Bewertung, über die man durchaus unterschiedlicher
Meinung sein kann, war folglich, dass allein die beiden
Umstände, die Verwendung der Grafiken und die
Farbkombination, die Webseiten des konkurrierenden
Unternehmens noch nicht zum Kunstwerk im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 4 UrhG machen.
Diese Bewertung bewegt sich
im Rahmen dessen, was der Bundesgerichtshof für
Webseiten als Werke der angewandten Kunst verlangt
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4,
Abs. 2 UrhG). Demnach sollen in der Informations- und
Wissensgesellschaft erhöhte Anforderungen an geistige
Gestaltungshöhe und Individualität eines
Werkes gestellt werden, die dazu führen, dass
ausschließlich wirtschaftlich relevante, jedoch
kulturell bedeutungslose Leistungen aus dem Urheberrechtsschutz
ausgeschlossen sind. Demnach genießt eine Website
in ihrer Gesamtheit nur dann Urheberrechtsschutz, wenn
sie besonders künstlerisch-ästhetisch gestaltet
ist und somit weit über die reine Gebrauchsfunktion
hinausgeht. In jedem Einzelfall muss deshalb geprüft
werden, ob die Website-Gestaltung jenseits des Handwerklichen
liegt und somit ein überdurchschnittliches Können
verlangt. Mit diesen besonderen Anforderungen an die
Gestaltungshöhe soll verhindert werden, dass das
Urheberrecht, das einen Schutz bis 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers gewährt, über den Kernbereich
von Literatur, Musik und Kunst ausgedehnt wird. Für
Gebrauchskunst mit geringer individueller Gestaltungshöhe
kann im Zweifel nur Geschmacksmusterschutz angemeldet
werden. Fraglich bleibt allerdings ob die Lösung über
das Geschmacksmusterrecht als Auffangtatbestand für
gewerbliche Websites überhaupt praktikabel ist,
da deren Gestaltung in der Regel nicht statisch ist.
In einer jüngeren Entscheidung hat das OLG Frankfurt
am Main einer Website Urheberrechtsschutz grundsätzlich
zugebilligt und auch hier wieder eine gewisse Gestaltungshöhe
gefordert, die zumindest dann nicht gegeben ist, wenn
der Webdesigner, entsprechend den Design-Vorgaben des
Kunden, die zur Verfügung gestellten Texte, Bilder
und Logos in eine digitale HTML-Datei umsetzt.
Die Website als Datenbankwerk
(§ 4 Abs. 2 UrhG)
Der Urheberrechtsschutz einer Website
als Datenbankwerk erstreckt sich zum einen auf die
Informationen selbst, die mittels HTML-Code in die
Website eingebunden werden und zum anderen auf die
Umsetzung der Datenbankkonzeption durch eine entsprechende
Auswahl und Anordnung der Elemente und Strukturierung
der Website. Dabei wird ein gewisses aus der Alltäglichkeit
herausragendes Maß an Individualität und
Originalität gefordert. Nach Auffassung des OLG
Frankfurt am Main ist in Fällen, in denen die
Datensammlung einen Informations- und Werbezweck erfüllt,
für die Annahme einer individuell-schöpferischen
Auslese von Daten kein Raum.
Leistungsschutz als Datenbank
(§§ 87 a ff. UrhG)
Der Schutzbereich der „Datenbank“ ist
weiter gefasst als beim Datenbankwerk. Die §§ 87
a ff. UrhG schützen den Datenbankhersteller. Der
Leistungsschutz stellt im Wesentlichen darauf ab, ob
die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
der Daten eine nach Art und Umfang wesentliche Investition
erfordert. Bei der Website-Erstellung werden Investitionen
für den Erwerb von Grafiken, Videosequenzen etc.
ebenso berücksichtigt, wie die Investitionen in
die Strukturierung der Website. Allerdings gibt § 87
b Abs. 1 UrhG unwesentliche Teile der Datenbank zur
Nutzung frei. Dazu gehören die Auswahl und Anordnung
von Elementen und von Such- und Abfragesystemen auf
der Website, da sich die Wesentlichkeit eher auf die
Datenbank selbst in ihrer Struktur und Gesamtheit bezieht.
Das Datenbankherstellerrecht wird nur dann verletzt,
wenn die unwesentlichen Teile der Datenbank wiederholt
und systematisch vervielfältigt werden.
Die Website als Computerprogramm
(§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 a Abs. 2 UrhG)
Die Website wird mittels der Internet-Standardsprache
HTML dargestellt. Nach Auffassung der Gerichte handelt
es sich beim so genannten Quellentext der HTML-Website,
der digitalisierte Text-, Bild-, Ton- und Videodateien
einbindet, nicht um ein Computerprogramm. Das OLG Frankfurt
am Main sieht im HTML-Code ein bloßes Hilfsmittel
zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung
im Netz. Es macht lediglich das Arbeitsergebnis auf
dem Bildschirm sichtbar und stellt keine Programmierleistung
dar.
Fazit:
In den wenigsten Fällen wird eine Website urheberrechtlich
geschützt sein. Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis einer übersichtlichen
und benutzerfreundlichen Gestaltung der Bildschirmoberfläche, die
wenig Abweichung von einer standardisierten Gestaltung zulässt.
Insbesondere kommerzielle Websites werden sich deshalb in der Regel im
handwerklichen und weniger im künstlerischen Bereich bewegen. Wegen
dieser fehlenden Gestaltungshöhe wird ihr auch ein Schutz als Datenbankwerk
versagt bleiben. Die Website besitzt auch keinen Sonderrechtsschutz als
Computerprogramm. Es bleibt deshalb in der Regel nur die Möglichkeit
der Anmeldung nach dem Gebrauchsmusterrecht.
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