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Urheberrechtlicher Schutz von Websites

Von Rechtsanwalt Willi Marnet

Die Website als Werk der bildenden Kunst
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG)

Eine Website, die in der Regel aus mehren Webpages besteht, wird zumeist als Marketinginstrument eingesetzt. Von entscheidender Bedeutung ist deshalb ihre grafische Gestaltung durch den Web-Designer. Diese visuelle Umsetzung wird der bildenden Kunst zugeordnet. Die technische Umsetzung erfolgt durch Programmierung eines entsprechenden Quellcodes, der Text-, Bild-, Ton-, Videodateien und grafische Elemente in die Website integriert und ihr mittels Hyperlink-Technik die gewünschte Struktur gibt.

Eine Website, als Multimediawerk, kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung urheberrechtsschutzfähig sein. Dies ist einhellige Meinung und hat zur Folge, dass der Webdesigner unberechtigte Vervielfältigungen seiner Websites verhindern kann. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegt vor, wenn eine Homepage vollständig übernommen wird oder wenn Strukturelemente des Designs, wie z.B. Logos, Buttons, Hintergrundmuster, Fotografien usw. nachgeahmt werden, die einen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz genießen. Anders verhält es sich, wenn lediglich allgemeine Gestaltungsmerkmale wie z.B. Farbkombinationen oder Bildschirmaufteilungen übernommen werden. In diesem Zusammenhang muss man das Urteil des OLG Hamm vom 24. August 2004 erwähnen, das entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung die Nachahmung einer fremden Website nicht grundsätzlich legalisiert. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die Übernahme einer Farbkombination und dreier Grafiken aus der Kopfzeile der Internetseite eines konkurrierenden Unternehmens gegen das Urheberrecht verstößt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Webbuttons, die aus einer Verfremdung von Fotografien mit Hilfe eines Computerprogramms resultierten, keinen Urheberrechtsschutz genießen. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich die Grafiken im Rahmen des normalen handwerklichen Könnens bewegen. Die Konsequenz dieser gerichtlichen Bewertung, über die man durchaus unterschiedlicher Meinung sein kann, war folglich, dass allein die beiden Umstände, die Verwendung der Grafiken und die Farbkombination, die Webseiten des konkurrierenden Unternehmens noch nicht zum Kunstwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG machen.

Diese Bewertung bewegt sich im Rahmen dessen, was der Bundesgerichtshof für Webseiten als Werke der angewandten Kunst verlangt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Demnach sollen in der Informations- und Wissensgesellschaft erhöhte Anforderungen an geistige Gestaltungshöhe und Individualität eines Werkes gestellt werden, die dazu führen, dass ausschließlich wirtschaftlich relevante, jedoch kulturell bedeutungslose Leistungen aus dem Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind. Demnach genießt eine Website in ihrer Gesamtheit nur dann Urheberrechtsschutz, wenn sie besonders künstlerisch-ästhetisch gestaltet ist und somit weit über die reine Gebrauchsfunktion hinausgeht. In jedem Einzelfall muss deshalb geprüft werden, ob die Website-Gestaltung jenseits des Handwerklichen liegt und somit ein überdurchschnittliches Können verlangt. Mit diesen besonderen Anforderungen an die Gestaltungshöhe soll verhindert werden, dass das Urheberrecht, das einen Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gewährt, über den Kernbereich von Literatur, Musik und Kunst ausgedehnt wird. Für Gebrauchskunst mit geringer individueller Gestaltungshöhe kann im Zweifel nur Geschmacksmusterschutz angemeldet werden. Fraglich bleibt allerdings ob die Lösung über das Geschmacksmusterrecht als Auffangtatbestand für gewerbliche Websites überhaupt praktikabel ist, da deren Gestaltung in der Regel nicht statisch ist. In einer jüngeren Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main einer Website Urheberrechtsschutz grundsätzlich zugebilligt und auch hier wieder eine gewisse Gestaltungshöhe gefordert, die zumindest dann nicht gegeben ist, wenn der Webdesigner, entsprechend den Design-Vorgaben des Kunden, die zur Verfügung gestellten Texte, Bilder und Logos in eine digitale HTML-Datei umsetzt.

Die Website als Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG)

Der Urheberrechtsschutz einer Website als Datenbankwerk erstreckt sich zum einen auf die Informationen selbst, die mittels HTML-Code in die Website eingebunden werden und zum anderen auf die Umsetzung der Datenbankkonzeption durch eine entsprechende Auswahl und Anordnung der Elemente und Strukturierung der Website. Dabei wird ein gewisses aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß an Individualität und Originalität gefordert. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main ist in Fällen, in denen die Datensammlung einen Informations- und Werbezweck erfüllt, für die Annahme einer individuell-schöpferischen Auslese von Daten kein Raum.

Leistungsschutz als Datenbank (§§ 87 a ff. UrhG)

Der Schutzbereich der „Datenbank“ ist weiter gefasst als beim Datenbankwerk. Die §§ 87 a ff. UrhG schützen den Datenbankhersteller. Der Leistungsschutz stellt im Wesentlichen darauf ab, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Bei der Website-Erstellung werden Investitionen für den Erwerb von Grafiken, Videosequenzen etc. ebenso berücksichtigt, wie die Investitionen in die Strukturierung der Website. Allerdings gibt § 87 b Abs. 1 UrhG unwesentliche Teile der Datenbank zur Nutzung frei. Dazu gehören die Auswahl und Anordnung von Elementen und von Such- und Abfragesystemen auf der Website, da sich die Wesentlichkeit eher auf die Datenbank selbst in ihrer Struktur und Gesamtheit bezieht. Das Datenbankherstellerrecht wird nur dann verletzt, wenn die unwesentlichen Teile der Datenbank wiederholt und systematisch vervielfältigt werden.

Die Website als Computerprogramm
(§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 a Abs. 2 UrhG)

Die Website wird mittels der Internet-Standardsprache HTML dargestellt. Nach Auffassung der Gerichte handelt es sich beim so genannten Quellentext der HTML-Website, der digitalisierte Text-, Bild-, Ton- und Videodateien einbindet, nicht um ein Computerprogramm. Das OLG Frankfurt am Main sieht im HTML-Code ein bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz. Es macht lediglich das Arbeitsergebnis auf dem Bildschirm sichtbar und stellt keine Programmierleistung dar.

Fazit:

In den wenigsten Fällen wird eine Website urheberrechtlich geschützt sein. Dies ergibt sich schon aus dem Erfordernis einer übersichtlichen und benutzerfreundlichen Gestaltung der Bildschirmoberfläche, die wenig Abweichung von einer standardisierten Gestaltung zulässt. Insbesondere kommerzielle Websites werden sich deshalb in der Regel im handwerklichen und weniger im künstlerischen Bereich bewegen. Wegen dieser fehlenden Gestaltungshöhe wird ihr auch ein Schutz als Datenbankwerk versagt bleiben. Die Website besitzt auch keinen Sonderrechtsschutz als Computerprogramm. Es bleibt deshalb in der Regel nur die Möglichkeit der Anmeldung nach dem Gebrauchsmusterrecht.

 

Literatur:

[1] Urheberrechtsschutz von Webgrafiken, OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004, 4 U 51/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20040260.htm

[2] Urheberrechtsschutz von HTML-Quelltext, OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2005, 11 U 64/04, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050092.htm


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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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