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Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber

Von Rechtsanwalt Willi Marnet

Die Nutzung des E-Mail-Anschlusses zu privaten Zwecken

Ein Arbeitsplatz mit Computer und E-Mail-Anschluss ist heute die Regel. Neben der betrieblichen Notwendigkeit ist eine Nutzung zu privaten Zwecken vielfach gegeben. Die Privatnutzung kann entweder ausdrücklich durch den Arbeitgeber gestattet sein oder sich aufgrund einer „betrieblichen Übung“ ergeben. Letztere entsteht dadurch, dass sich die Arbeitnehmer über mehrere Monate über das Verbot der Privatnutzung hinwegsetzen, ohne dass der Arbeitgeber in Kenntnis dieses Umstandes dagegen einschreitet, oder dass die Duldung der Privatnutzung aufgrund einer bewusst fehlenden Regelung entstanden ist. Durch die Zulassung der privaten Nutzung von E-Mails wird der Arbeitgeber zum Anbieter von TK-Dienstleistungen und geht somit vielfach unbewusst Risiken ein. Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) wird gemäß § 3 Nr. 6 TKG derjenige Diensteanbieter, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt. Ähnlich wie bei § 6 TDG ist der Begriff „geschäftsmäßig“ weit auszulegen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist auch hier nicht notwendig, sodass das Angebot des Arbeitgebers, den E-Mail-Anschluss am Arbeitsplatz unentgeltlich nutzen zu dürfen, der Anwendung des TKG nicht entgegensteht. Das TKG ist nur dann nicht einschlägig, wenn die TK-Dienste ausschließlich hoheitlichen oder privaten Zwecken dienen. Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 10. Januar 2005 das TKG auf den Betreiber eines E-Mail-Systems an einer Hochschule angewandt.

Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers als Anbieter von TK-Dienstleistungen

Gemäß § 109 Abs. 1 TKG hat der Diensteanbieter angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses oder der Telekommunikationssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu ergreifen. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich zugleich die Rechtfertigung infizierte Werbe-Mails durch den Einsatz von Virenscanner zu erkennen und zu löschen. Eine Einwilligung des Betroffenen ist nicht notwendig, da mit diesen Verfahren in der Regel keine inhaltliche Kontrolle der Mails verbunden ist.
Anders verhält es sich bei der Zusendung von elektronischer Werbung, die nicht infiziert ist, sondern unerwünscht massenhaft zugesandt wird. Hier kollidiert das Interesse des Arbeitgebers an einer effizienten Arbeitsleistung mit dem Interesse des Arbeitnehmers am Inhalt der Werbe-Mail, die er im Rahmen der zulässigen Privatnutzung erhalten hat. Das Gesetz schützt in diesem Fall das Interesse des Arbeitnehmers. Die Ausfilterung eingehender Mails anhand bestimmter Schlüsselwörter kann einen inhaltlichen Eingriff darstellen, der als Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und als Datenunterdrückung (§§ 206, 303 a StGB) mit Strafe bedroht ist. Diese Sanktionen gelten natürlich nicht für Werbemails, die sich an das Unternehmen direkt und nicht an den Arbeitnehmer im Rahmen der zulässigen Privatnutzung richten. In der Praxis kann aber diese Unterscheidung nicht vorgenommen werden. Es bleibt deshalb bei dem Ergebnis, wonach die Ausfilterung eingehender Werbe-Mails, bei denen es sich nicht um infizierte Mails handelt, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht möglich ist. Auch reicht eine Vermutung des Arbeitgebers, wonach sich auch der Arbeitnehmer durch den massenhaften Empfang von Spam belästigt fühlen dürfte, nicht aus, um eine fehlende ausdrückliche Einwilligung zu ersetzen.

Fazit:

Der Arbeitgeber kann sein Interesse an einer effizienten Arbeitsleistung, der das zeit- und kostenintensive Aussortieren von Werbe-Mails entgegensteht, nur dadurch begegnen, dass er die Nutzung von E-Mails zu privaten Zwecken verbietet. Nur für diesen Fall ist es ihm erlaubt Stichproben zu machen, ohne dass er sich strafrechtlichen Sanktionen aussetzt. Das Verbot kann einzelvertraglich im Arbeitsvertrag oder auch im Rahmen von Betriebsvereinbarungen erfolgen. Um einer „betrieblichen Übung“ vorzubeugen, ist es dann aber unerlässlich, dass der Arbeitgeber Stichproben macht. Diese Kontrollen werden voraussichtlich das Betriebsklima belasten, sodass man im Regelfall doch von einer ausdrücklichen Gestattung oder Duldung der Privatnutzung ausgehen kann. Demnach bliebe es primär dem Arbeitnehmer überlassen, gegen unerwünschte elektronische Werbung vorzugehen. Um die persönlichen Mail-Accounts der Mitarbeiter dennoch werbefrei zu halten, hat sich in der Praxis die unternehmensinterne Filterlösung durchgesetzt, die vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern eingerichtet wird. Das Einvernehmen sollte im Rahmen der Gestattung einzelvertraglich oder in Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Um einem Verstoß gegen straf- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzubeugen, sollte zusätzlich der Arbeitnehmer über den Einsatz der Filter umfassend informiert und darauf hingewiesen werden, dass der Einsatz der Filter freiwillig ist. Es gilt die Opt-In-Lösung, d.h. jeder Mitarbeiter, der den Filter nutzen will, muss ihn ausdrücklich aktivieren.

 

Literatur:

[1] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050052.htm

[2] SAP INFO: „Werbung unerwünscht“ unter http://www.sap.info/de/



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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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