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Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber
Von Rechtsanwalt Willi Marnet
Die Nutzung des E-Mail-Anschlusses
zu privaten Zwecken
Ein Arbeitsplatz mit Computer und
E-Mail-Anschluss ist heute die Regel. Neben der betrieblichen
Notwendigkeit ist eine Nutzung zu privaten Zwecken
vielfach gegeben. Die Privatnutzung kann entweder ausdrücklich
durch den Arbeitgeber gestattet sein oder sich aufgrund
einer „betrieblichen Übung“ ergeben.
Letztere entsteht dadurch, dass sich die Arbeitnehmer über
mehrere Monate über das Verbot der Privatnutzung
hinwegsetzen, ohne dass der Arbeitgeber in Kenntnis
dieses Umstandes dagegen einschreitet, oder dass die
Duldung der Privatnutzung aufgrund einer bewusst fehlenden
Regelung entstanden ist. Durch die Zulassung der privaten
Nutzung von E-Mails wird der Arbeitgeber zum Anbieter
von TK-Dienstleistungen und geht somit vielfach unbewusst
Risiken ein. Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
wird gemäß § 3 Nr. 6 TKG derjenige
Diensteanbieter, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
TK-Dienste erbringt. Ähnlich wie bei § 6
TDG ist der Begriff „geschäftsmäßig“ weit
auszulegen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist auch hier
nicht notwendig, sodass das Angebot des Arbeitgebers,
den E-Mail-Anschluss am Arbeitsplatz unentgeltlich
nutzen zu dürfen, der Anwendung des TKG nicht
entgegensteht. Das TKG ist nur dann nicht einschlägig,
wenn die TK-Dienste ausschließlich hoheitlichen
oder privaten Zwecken dienen. Das OLG Karlsruhe hat
in einer Entscheidung vom 10. Januar 2005 das TKG auf
den Betreiber eines E-Mail-Systems an einer Hochschule
angewandt.
Die Rechte und Pflichten des
Arbeitgebers als Anbieter von TK-Dienstleistungen
Gemäß § 109 Abs.
1 TKG hat der Diensteanbieter angemessene technische
Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
des Fernmeldegeheimnisses oder der Telekommunikationssysteme
gegen unerlaubte Zugriffe zu ergreifen. Aus dieser
Verpflichtung ergibt sich zugleich die Rechtfertigung
infizierte Werbe-Mails durch den Einsatz von Virenscanner
zu erkennen und zu löschen. Eine Einwilligung
des Betroffenen ist nicht notwendig, da mit diesen
Verfahren in der Regel keine inhaltliche Kontrolle
der Mails verbunden ist.
Anders verhält es sich bei der Zusendung von elektronischer
Werbung, die nicht infiziert ist, sondern unerwünscht
massenhaft zugesandt wird. Hier kollidiert das Interesse
des Arbeitgebers an einer effizienten Arbeitsleistung
mit dem Interesse des Arbeitnehmers am Inhalt der Werbe-Mail,
die er im Rahmen der zulässigen Privatnutzung
erhalten hat. Das Gesetz schützt in diesem Fall
das Interesse des Arbeitnehmers. Die Ausfilterung eingehender
Mails anhand bestimmter Schlüsselwörter kann
einen inhaltlichen Eingriff darstellen, der als Eingriff
in das Fernmeldegeheimnis und als Datenunterdrückung
(§§ 206, 303 a StGB) mit Strafe bedroht ist.
Diese Sanktionen gelten natürlich nicht für
Werbemails, die sich an das Unternehmen direkt und
nicht an den Arbeitnehmer im Rahmen der zulässigen
Privatnutzung richten. In der Praxis kann aber diese
Unterscheidung nicht vorgenommen werden. Es bleibt
deshalb bei dem Ergebnis, wonach die Ausfilterung eingehender
Werbe-Mails, bei denen es sich nicht um infizierte
Mails handelt, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers
nicht möglich ist. Auch reicht eine Vermutung
des Arbeitgebers, wonach sich auch der Arbeitnehmer
durch den massenhaften Empfang von Spam belästigt
fühlen dürfte, nicht aus, um eine fehlende
ausdrückliche Einwilligung zu ersetzen.
Fazit:
Der Arbeitgeber kann sein Interesse an einer effizienten
Arbeitsleistung, der das zeit- und kostenintensive Aussortieren von Werbe-Mails
entgegensteht, nur dadurch begegnen, dass er die Nutzung von E-Mails
zu privaten Zwecken verbietet. Nur für diesen Fall ist es ihm erlaubt
Stichproben zu machen, ohne dass er sich strafrechtlichen Sanktionen
aussetzt. Das Verbot kann einzelvertraglich im Arbeitsvertrag oder auch
im Rahmen von Betriebsvereinbarungen erfolgen. Um einer „betrieblichen Übung“ vorzubeugen,
ist es dann aber unerlässlich, dass der Arbeitgeber Stichproben
macht. Diese Kontrollen werden voraussichtlich das Betriebsklima belasten,
sodass man im Regelfall doch von einer ausdrücklichen Gestattung
oder Duldung der Privatnutzung ausgehen kann. Demnach bliebe es primär
dem Arbeitnehmer überlassen, gegen unerwünschte elektronische
Werbung vorzugehen. Um die persönlichen Mail-Accounts der Mitarbeiter
dennoch werbefrei zu halten, hat sich in der Praxis die unternehmensinterne
Filterlösung durchgesetzt, die vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit
den Arbeitnehmern eingerichtet wird. Das Einvernehmen sollte im Rahmen
der Gestattung einzelvertraglich oder in Betriebsvereinbarung festgehalten
werden. Um einem Verstoß gegen straf- und datenschutzrechtlichen
Bestimmungen vorzubeugen, sollte zusätzlich der Arbeitnehmer über
den Einsatz der Filter umfassend informiert und darauf hingewiesen werden,
dass der Einsatz der Filter freiwillig ist. Es gilt die Opt-In-Lösung,
d.h. jeder Mitarbeiter, der den Filter nutzen will, muss ihn ausdrücklich
aktivieren.
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