Net & Law
Aktuelles Thema
Internet-Rechtsfälle mit
Auslandsbezug
Von Rechtsanwalt Willi Marnet
Markenrechtsverletzung durch
Werbung für eine im Ausland erbrachte Dienstleistung
Der BGH musste sich mit einem Fall
befassen, der die Werbung für ein Hotel-Garni
in Kopenhagen mit dem Namen „HOTEL MARITIME“ zum
Inhalt hatte. Der Anbieter ließ diese Bezeichnung
kennzeichnungsrechtlich schützen und ermöglichte
unter der Domain „www.hotel-maritime.dk“ in
deutscher Sprache eine Online-Buchung. Ein Unternehmen,
das in Deutschland mehrere Hotels betreibt, hatte sich
die Marke „Maritim“ eintragen lassen und
unterlag vor Gericht, obwohl es sich auf das prioritätsältere
Recht berufen konnte. Das Gericht kam zu dem bemerkenswerten
Ergebnis, dass nicht jede Markenbenutzung im Internet
dem nationalen Kennzeichnungsrecht unterworfen werden
darf und fordert deshalb, dass das Angebot auf der
Homepage einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten
Inlandsbezug aufweisen muss. Nach Auffassung des Gerichts
hatten sich die Werbung und die Leistung des dänischen
Hotelbetriebs nur geringfügig auf die Tätigkeit
des inländischen Unternehmens ausgewirkt.
Die Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergab
sich für diesen Fall mit Auslandsbezug aus dem
EuGVÜ (Brüsseler EWG-Übereinkommen über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen),
wobei bemerkenswert ist, dass der BGH die Messlatte
für die Zuständigkeit deutscher Gericht niedrig
angelegt hat, indem er keine tatsächliche Markenverletzung
im Inland verlangt, sondern eine behauptete Rechtsgutverletzung
ausreichen lässt. Deutsches Recht kam deshalb
zur Anwendung, weil das Herkunftslandprinzip (§ 4
Abs. 2 TDG), wonach dänisches Recht zum Zuge kommt,
wenn der Diensteanbieter seinen Unternehmenssitz in
Dänemark hat, nicht für Markenrechtsverletzungen
gilt (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 TDG). Zusammenfassend lässt
sich sagen, dass diese Rechtsprechung dem Inländer
eine effektive Durchsetzung seiner Markenrechte gewährt,
wobei sich von Fall zu Fall eine Einschränkung
aus den Besonderheiten des Mediums Internet ergeben
kann. Trotzdem sollte auch der inländische Internetnutzer
bei der Gestaltung seiner Homepage, die im Ausland
geschützten Marken im Auge behalten, da eine Durchsetzung
der Rechte zumindest in den Vertragsstaaten der EU
gewährleistet ist.
Die Registrierung einer ausländischen
Domain durch einen Inländer in Fällen der
Gleichnamigkeit
Viel Aufsehen erregte die Registrierung
einer deutschen Privatperson mit seinem Namen unter
der Top-Level-Domain „at“. Ein Unternehmen
mit Sitz in Österreich begehrte von einem gleichnamigen
Bürger der Bundesrepublik Deutschland die Freigabe
der Domain „www.sartorius.at“, die dieser
für sich hatte registrieren lassen. Das Landgericht
Hamburg musste in diesem streitigen Verfahren entscheiden
und kam zu dem Ergebnis, dass eine Registrierung unter
der TLD „at“ keinen zwingenden Bezug zu Österreich
voraussetzt. Nach Auffassung des Gerichts besitzen
Länderkennungen keine hinreichende namensrechtlich
relevante Kennzeichnungskraft. Die TLD „at“ weise
lediglich auf die österreichische Vergabestelle
für Domain-Namen „nic.at“ hin. Folgerichtig
hat das Gericht in Fällen der Gleichnamigkeit
das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität angewandt.
Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz sind nur in
eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich. Sie
kommen nur dann in Betracht, wenn der später gekommene
Namensträger eine überragende Bekanntheit
genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt
unter diesem Namen erwartet, während der aktuelle
Inhaber des Domain-Namens kein besonderes Interesse
an gerade dieser Internet-Adresse dartun kann.
Die Haftung des Admin-C für
den Inhalt einer ausländischen Homepage
Das Landgericht Bonn hat den administrativen Ansprechpartner
für eine Domain, den „Admin C“, für den wettbewerbsrechtlichen
Inhalt einer Website als Störer verantwortlich erklärt. Den
E-Domainrichtlinien und den E-Domainbedingungen ist zu entnehmen, dass
eine Domain-Registrierung und eine Aufrechterhaltung eines Domainvertrages
mit der E e.G. nur möglich sind, wenn der Anmelder eine natürliche,
inländische Person benennt. Durch diese kausale und adäquate
Mitwirkungshandlung bei der Registrierung, sieht das Gericht eine Mitverantwortung
des Admin-C nicht nur für den Internet-Auftritt unter dem Domain-Namen,
sondern auch für die Inhalte des Programmangebotes, deren Aufrufe
er durch seine Registrierung als Admin-C erst ermögliche. Hinsichtlich
der zumutbaren Prüfungspflicht, die für eine Inanspruchnahme
als Störer gefordert wird, verweist das Gericht auf die zwar kontrovers
diskutierte aber überwiegend bejahte Verletzung von Kennzeichenrechten
im Zusammenhang mit einem Domain-Namen durch den Admin-C. Ihn treffe
diese Verantwortung für den Inhalt insbesondere auch deswegen, weil
er gegenüber Dritten, die eine Abfrage der Whois-Daten bei der E
e.G. vornehmen, in Erscheinung trete und dort erkläre, dass er die
Angelegenheiten, die die Domain betreffen, verbindlich entscheiden könne.
Die Verantwortung für die Verletzung von Rechten Dritter müsse
insbesondere dann gelten, wenn der Domain-Inhaber im Ausland weilt. Die
Konsequenzen dieses Urteil sind, dass der Admin-C, der sich ausländischen
Domain-Inhabern als administrativer Ansprechpartner zur Verfügung
stellt, deren Webseiten sorgfältig prüfen und sich zusätzlich
vertraglich absichern sollte.
Archivierte Themen:
2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
Die elektronische Rechnung per E-Mail nun auch für Unternehmen (Juli)
Keine Abmahnung bei einem Verstoß gegen den Datenschutz (Mai)
Die Widerrufsbelehrung auf der Website genügt nicht der gesetzlich geforderten Textform (Februar)
2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010 (Juni)
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (April)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (März)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)
2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Oktober)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (August)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Januar)
2008
Archivierung
von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
Impressum
muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (November)
Neues
Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (September)
Vorläufige
Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche
Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im
Online-Recht (Januar)
2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben
im Web...
(November)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter...
(September)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche
E-Mails (Februar)
Die Verwendung eines unrichtigen
Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)
2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
(November)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
(August)
Heilmittelwerbung im Internet
(Mai)
Preisangaben und Versandkosten im
Online-Handel (März)
2005
Urheberrechtlicher
Schutz von Websites (Dezember)
Weblogs
und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Oktober)
Die
Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (August)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing
und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)
2004
Werbung
in Form von Meta-Tags (Oktober)
Abpfiff
für Spam und Co (August)
Gratwanderung
zw. zulässigem
Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche
Werbewelt (März)
Wirkungslose
Disclaimer (Januar/Februar)
2003
Rechtliches
Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
Meine
E-Mail, Deine E-Mail (November)