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Aktuelles Thema

Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug

Von Rechtsanwalt Willi Marnet

Markenrechtsverletzung durch Werbung für eine im Ausland erbrachte Dienstleistung

Der BGH musste sich mit einem Fall befassen, der die Werbung für ein Hotel-Garni in Kopenhagen mit dem Namen „HOTEL MARITIME“ zum Inhalt hatte. Der Anbieter ließ diese Bezeichnung kennzeichnungsrechtlich schützen und ermöglichte unter der Domain „www.hotel-maritime.dk“ in deutscher Sprache eine Online-Buchung. Ein Unternehmen, das in Deutschland mehrere Hotels betreibt, hatte sich die Marke „Maritim“ eintragen lassen und unterlag vor Gericht, obwohl es sich auf das prioritätsältere Recht berufen konnte. Das Gericht kam zu dem bemerkenswerten Ergebnis, dass nicht jede Markenbenutzung im Internet dem nationalen Kennzeichnungsrecht unterworfen werden darf und fordert deshalb, dass das Angebot auf der Homepage einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweisen muss. Nach Auffassung des Gerichts hatten sich die Werbung und die Leistung des dänischen Hotelbetriebs nur geringfügig auf die Tätigkeit des inländischen Unternehmens ausgewirkt.
Die Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergab sich für diesen Fall mit Auslandsbezug aus dem EuGVÜ (Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), wobei bemerkenswert ist, dass der BGH die Messlatte für die Zuständigkeit deutscher Gericht niedrig angelegt hat, indem er keine tatsächliche Markenverletzung im Inland verlangt, sondern eine behauptete Rechtsgutverletzung ausreichen lässt. Deutsches Recht kam deshalb zur Anwendung, weil das Herkunftslandprinzip (§ 4 Abs. 2 TDG), wonach dänisches Recht zum Zuge kommt, wenn der Diensteanbieter seinen Unternehmenssitz in Dänemark hat, nicht für Markenrechtsverletzungen gilt (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 TDG). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Rechtsprechung dem Inländer eine effektive Durchsetzung seiner Markenrechte gewährt, wobei sich von Fall zu Fall eine Einschränkung aus den Besonderheiten des Mediums Internet ergeben kann. Trotzdem sollte auch der inländische Internetnutzer bei der Gestaltung seiner Homepage, die im Ausland geschützten Marken im Auge behalten, da eine Durchsetzung der Rechte zumindest in den Vertragsstaaten der EU gewährleistet ist.

Die Registrierung einer ausländischen Domain durch einen Inländer in Fällen der Gleichnamigkeit

Viel Aufsehen erregte die Registrierung einer deutschen Privatperson mit seinem Namen unter der Top-Level-Domain „at“. Ein Unternehmen mit Sitz in Österreich begehrte von einem gleichnamigen Bürger der Bundesrepublik Deutschland die Freigabe der Domain „www.sartorius.at“, die dieser für sich hatte registrieren lassen. Das Landgericht Hamburg musste in diesem streitigen Verfahren entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass eine Registrierung unter der TLD „at“ keinen zwingenden Bezug zu Österreich voraussetzt. Nach Auffassung des Gerichts besitzen Länderkennungen keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Die TLD „at“ weise lediglich auf die österreichische Vergabestelle für Domain-Namen „nic.at“ hin. Folgerichtig hat das Gericht in Fällen der Gleichnamigkeit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität angewandt. Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz sind nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich. Sie kommen nur dann in Betracht, wenn der später gekommene Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, während der aktuelle Inhaber des Domain-Namens kein besonderes Interesse an gerade dieser Internet-Adresse dartun kann.

Die Haftung des Admin-C für den Inhalt einer ausländischen Homepage

Das Landgericht Bonn hat den administrativen Ansprechpartner für eine Domain, den „Admin C“, für den wettbewerbsrechtlichen Inhalt einer Website als Störer verantwortlich erklärt. Den E-Domainrichtlinien und den E-Domainbedingungen ist zu entnehmen, dass eine Domain-Registrierung und eine Aufrechterhaltung eines Domainvertrages mit der E e.G. nur möglich sind, wenn der Anmelder eine natürliche, inländische Person benennt. Durch diese kausale und adäquate Mitwirkungshandlung bei der Registrierung, sieht das Gericht eine Mitverantwortung des Admin-C nicht nur für den Internet-Auftritt unter dem Domain-Namen, sondern auch für die Inhalte des Programmangebotes, deren Aufrufe er durch seine Registrierung als Admin-C erst ermögliche. Hinsichtlich der zumutbaren Prüfungspflicht, die für eine Inanspruchnahme als Störer gefordert wird, verweist das Gericht auf die zwar kontrovers diskutierte aber überwiegend bejahte Verletzung von Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit einem Domain-Namen durch den Admin-C. Ihn treffe diese Verantwortung für den Inhalt insbesondere auch deswegen, weil er gegenüber Dritten, die eine Abfrage der Whois-Daten bei der E e.G. vornehmen, in Erscheinung trete und dort erkläre, dass er die Angelegenheiten, die die Domain betreffen, verbindlich entscheiden könne. Die Verantwortung für die Verletzung von Rechten Dritter müsse insbesondere dann gelten, wenn der Domain-Inhaber im Ausland weilt. Die Konsequenzen dieses Urteil sind, dass der Admin-C, der sich ausländischen Domain-Inhabern als administrativer Ansprechpartner zur Verfügung stellt, deren Webseiten sorgfältig prüfen und sich zusätzlich vertraglich absichern sollte.

 

Literatur:

[1] BGH Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2004, Aktenzeichen: I ZR 163/02, http://www.digi-info.de/de/netlaw/urteile/urteil.php?uid=182

[2] Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2004, Aktenzeichen: 324 O 375/04, http://www.aufrecht.de/3696.html

[3] Landgericht Bonn, Urteil vom 23.02.2005, Aktenzeichen: 5 S 197/04, http://www.aufrecht.de/3917.html


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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
 
 
   

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