Net & Law
Thema: Spam-Mails ... und kein Ende
Von Rechtsanwalt Willi Marnet
Ein immenser wirtschaftlicher
Schaden durch E-Mail-Werbung
Der Anteil an Spam, gemessen am
gesamten E-Mail Verkehr, soll mittlerweile bei über
70% liegen. Im Jahr 2003 betrug der Durchschnittswert
noch 40%. Die Befürchtung, wonach dem Marktplatz
Internet dadurch eine Vertrauenskrise drohe und das
Wachstum im Online-Handel beeinträchtigt werde,
erscheint berechtigt. Ein Ende dieser Entwicklung ist
nicht absehbar, da die Versendung von Spam-Mails kommerziell
sehr erfolgreich ist. Eine repräsentative Befragung
hat ergeben, dass 25% der Empfänger solcher Werbemails
in Deutschland schon einmal bei den Versendern eingekauft
haben. Ungeachtet dessen darf nicht vergessen werden,
dass die überwiegende Mehrheit der Internetnutzer
dieser Entwicklung kritisch gegenüber steht. Die
Verbraucher befürchten eine Weitergabe persönlicher
Daten und das Einschleusen von Viren. Vielfach verstopft
eine wahre Flut von unerwünschten E-Mails die
Mailbox mit der Folge, dass der Empfänger Zeit
zum Aussondern der Spam-Mails aufbringen oder sich
auf eigene Kosten gegen unbestellte E-Mails schützen
muss. Schließlich besteht die Gefahr, dass Filterprogramme
wichtige Mails aussondern, die somit verloren gehen.
Der wirtschaftliche Schaden, den die unerwünschte
E-Mail-Werbung anrichtet, ist immens. Nach einer Untersuchung
der EU-Kommission kostet die Verbraucher der Empfang
unerwünschter E-Mails mehr als 10 Milliarden Euro
jährlich.
Die aktuelle Rechtlage zur
Bekämpfung unerwünschter Spam-Mails
Die unverlangte Zusendung von Werbemails
wurde mit der UWG-Reform in das Gesetz, das am 8. Juli
2004 in Kraft getreten ist, aufgenommen. Gemäß § 7
Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
stellt sie eine unzumutbare Belästigung dar. Eine
Unterscheidung, ob es sich beim Adressaten der Spam-Mails
um eine natürliche oder juristische Person oder
um einen Verbraucher oder Gewerbetreibenden handelt,
findet nicht statt. Hat der Adressat weder eine ausdrückliche
noch konkludente Einwilligung erteilt, muss grundsätzlich
von einer unzumutbaren Belästigung ausgegangen
werden. Die Rechtsprechung sieht die Zusendung einer
einzigen unerwünschten Werbung per E-Mail als
unzulässig an. Dies gilt auch dann, wenn die Mail
in der Betreffzeile als Werbung gekennzeichnet ist
und einem Unternehmen zugesandt wird. Durch diese strenge
Handhabung will man einem Nachahmungseffekt entgegenwirken
und so das Spamming wirksam bekämpfen. Um den
elektronischen Handel zu fördern, lässt das
Gesetz eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung
des Adressaten in die Zusendung elektronischer Post
zu. Nach § 7 Abs. 3 UWG ist eine Einwilligung
für die Direktwerbung eines Unternehmers dann
nicht erforderlich, wenn er die E-Mail-Adresse eines
Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
Dienstleistung erhalten hat, er diese Adresse zur Direktwerbung
für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen
verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen
hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei
jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen
wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen
kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten
nach den Basistarifen entstehen.
Diese strenge Regelung des Direktmarketings
per E-Mail verfehlt ihre Wirkung immer dann, wenn das
werbende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Zwar
macht § 4 Abs. 4 Nr. 3 TDG (Teledienstegesetz)
in Bezug auf E-Mail-Werbung in den Mitgliedstaaten
der EU eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip, sodass
stets das deutsche Recht gilt, aber an den Grenzen
endet oft die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen
Entscheidung. Eine einstweilige Verfügung, die
per Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht,
kann auch in den Mitgliedstaaten der EU nicht durchgesetzt
werden, da entsprechende Vereinbarungen nur für
Urteile bestehen. Schließlich sorgt eine Entscheidung
des OLG Karlsruhe vom 10. Januar 2005 für weitere
Rechtsunsicherheit. Demnach kann sich ein Betreiber
von Mail-Systemen, der E-Mails ohne Einverständnis
des Empfängers abfängt, strafbar machen.
Somit könnten heimliche Maßnahmen zur Spam-Filterung
einen Verstoß gegen § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB
(Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis) darstellen.
Bislang ist eine solche Maßnahme nur zum Schutz
vor Viren als zulässig anerkannt.
Der Gesetzesentwurf der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN
Ergänzend zum UWG soll in
einem neuen § 7 Abs. 3 TDG die Zusendung unerwünschter
Werbemails als Ordnungswidrigkeit (§ 12 TDG) geahndet
werden können. Die geplante Gesetzesänderung
sieht Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000
Euro vor. Ordnungswidrig handelt, wer die Absenderadresse
und kommerzielle Natur seiner E-Mail verheimlicht oder
verschleiert. Eine Verschleierung soll stets dann vorliegen,
wenn der Absender fälschlicherweise vorspiegeln
soll, die Mail stamme von offizieller Stelle, einem
Geschäftspartner oder aus dem Freundeskreis des
Empfängers. Von Verheimlichung spricht man dann,
wenn der Spammer die Absenderzeile nicht ausgefüllt
hat, die Kopfzeile vollständig fehlt oder die
Mail per Remailer anonymisiert wurde. Einzelheiten
dazu können dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Teledienstegesetzes, BT-Drucksache
15/4835 entnommen werden. Am 17. Februar 2005 wurde
das Anti-Spam-Gesetz in den Bundestag eingebracht.
Im Vorfeld wurde bereits Kritik von verschiedenen Seiten
laut. Demnach soll nicht jede Mail mit werblichen Inhalten
als Spam abgestempelt werden. Die Möglichkeit
des Direktmarketings per E-Mail müsse gewahrt
bleiben. Deshalb erprobt man den Einsatz sogenannter
Positivlisten für zertifizierte Werbemails. Diese
sollen die Spam-Filter ungehindert passieren dürfen.
Schließlich fehle in dem Gesetzesentwurf eine
Regelung, wonach das Filtern und Blockieren von Spam-Mails
rechtmäßig sei. Dass zumindest diese Forderung
begründet ist, zeigt die oben genannte Entscheidung
des OLG Karlsruhe. Es bleibt abzuwarten, wie sich das
Gesetzesvorhaben noch entwickeln wird. An seiner Effektivität
wird man bereits schon jetzt zweifeln dürfen.
Fazit:
Eine nationale Regelung zur Abschreckung
von Spammern reicht alleine nicht aus, um für
eine wirksame Durchsetzung zu sorgen. Mit dem Anti-Spam-Gesetz
will man u.a. auf internationaler Ebene ein Signal
für andere Staaten setzen, damit diese ihre rechtlichen
Lücken schließen. Inwieweit sich diese Absicht
durch die Gesetzesänderung tatsächlich realisieren
lässt, bleibt fraglich. Ein wirksamer Schutz wird
nur im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit
erfolgen können. Deshalb muss man erstaunt darüber
sein, dass Deutschland nicht zu den 13 europäischen
Ländern gehört, die im Kampf gegen Spam enger
zusammenarbeiten wollen. Diese Länder streben
zusätzlich eine Zusammenarbeit mit Drittländern
an, da sie richtig erkannt haben, dass der größte
Teil des Spam von außerhalb der EU kommt. Dazu
gehört z.B. China, da dort die meisten Web-Adressen
von Firmen beheimatet sind, für die mit Spam geworben
wird.
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