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Thema: Spam-Mails ... und kein Ende

Von Rechtsanwalt Willi Marnet

Ein immenser wirtschaftlicher Schaden durch E-Mail-Werbung

Der Anteil an Spam, gemessen am gesamten E-Mail Verkehr, soll mittlerweile bei über 70% liegen. Im Jahr 2003 betrug der Durchschnittswert noch 40%. Die Befürchtung, wonach dem Marktplatz Internet dadurch eine Vertrauenskrise drohe und das Wachstum im Online-Handel beeinträchtigt werde, erscheint berechtigt. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar, da die Versendung von Spam-Mails kommerziell sehr erfolgreich ist. Eine repräsentative Befragung hat ergeben, dass 25% der Empfänger solcher Werbemails in Deutschland schon einmal bei den Versendern eingekauft haben. Ungeachtet dessen darf nicht vergessen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Internetnutzer dieser Entwicklung kritisch gegenüber steht. Die Verbraucher befürchten eine Weitergabe persönlicher Daten und das Einschleusen von Viren. Vielfach verstopft eine wahre Flut von unerwünschten E-Mails die Mailbox mit der Folge, dass der Empfänger Zeit zum Aussondern der Spam-Mails aufbringen oder sich auf eigene Kosten gegen unbestellte E-Mails schützen muss. Schließlich besteht die Gefahr, dass Filterprogramme wichtige Mails aussondern, die somit verloren gehen. Der wirtschaftliche Schaden, den die unerwünschte E-Mail-Werbung anrichtet, ist immens. Nach einer Untersuchung der EU-Kommission kostet die Verbraucher der Empfang unerwünschter E-Mails mehr als 10 Milliarden Euro jährlich.

Die aktuelle Rechtlage zur Bekämpfung unerwünschter Spam-Mails

Die unverlangte Zusendung von Werbemails wurde mit der UWG-Reform in das Gesetz, das am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, aufgenommen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) stellt sie eine unzumutbare Belästigung dar. Eine Unterscheidung, ob es sich beim Adressaten der Spam-Mails um eine natürliche oder juristische Person oder um einen Verbraucher oder Gewerbetreibenden handelt, findet nicht statt. Hat der Adressat weder eine ausdrückliche noch konkludente Einwilligung erteilt, muss grundsätzlich von einer unzumutbaren Belästigung ausgegangen werden. Die Rechtsprechung sieht die Zusendung einer einzigen unerwünschten Werbung per E-Mail als unzulässig an. Dies gilt auch dann, wenn die Mail in der Betreffzeile als Werbung gekennzeichnet ist und einem Unternehmen zugesandt wird. Durch diese strenge Handhabung will man einem Nachahmungseffekt entgegenwirken und so das Spamming wirksam bekämpfen. Um den elektronischen Handel zu fördern, lässt das Gesetz eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung des Adressaten in die Zusendung elektronischer Post zu. Nach § 7 Abs. 3 UWG ist eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers dann nicht erforderlich, wenn er die E-Mail-Adresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Diese strenge Regelung des Direktmarketings per E-Mail verfehlt ihre Wirkung immer dann, wenn das werbende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Zwar macht § 4 Abs. 4 Nr. 3 TDG (Teledienstegesetz) in Bezug auf E-Mail-Werbung in den Mitgliedstaaten der EU eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip, sodass stets das deutsche Recht gilt, aber an den Grenzen endet oft die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Eine einstweilige Verfügung, die per Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht, kann auch in den Mitgliedstaaten der EU nicht durchgesetzt werden, da entsprechende Vereinbarungen nur für Urteile bestehen. Schließlich sorgt eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10. Januar 2005 für weitere Rechtsunsicherheit. Demnach kann sich ein Betreiber von Mail-Systemen, der E-Mails ohne Einverständnis des Empfängers abfängt, strafbar machen. Somit könnten heimliche Maßnahmen zur Spam-Filterung einen Verstoß gegen § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis) darstellen. Bislang ist eine solche Maßnahme nur zum Schutz vor Viren als zulässig anerkannt.

Der Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN

Ergänzend zum UWG soll in einem neuen § 7 Abs. 3 TDG die Zusendung unerwünschter Werbemails als Ordnungswidrigkeit (§ 12 TDG) geahndet werden können. Die geplante Gesetzesänderung sieht Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro vor. Ordnungswidrig handelt, wer die Absenderadresse und kommerzielle Natur seiner E-Mail verheimlicht oder verschleiert. Eine Verschleierung soll stets dann vorliegen, wenn der Absender fälschlicherweise vorspiegeln soll, die Mail stamme von offizieller Stelle, einem Geschäftspartner oder aus dem Freundeskreis des Empfängers. Von Verheimlichung spricht man dann, wenn der Spammer die Absenderzeile nicht ausgefüllt hat, die Kopfzeile vollständig fehlt oder die Mail per Remailer anonymisiert wurde. Einzelheiten dazu können dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes, BT-Drucksache 15/4835 entnommen werden. Am 17. Februar 2005 wurde das Anti-Spam-Gesetz in den Bundestag eingebracht. Im Vorfeld wurde bereits Kritik von verschiedenen Seiten laut. Demnach soll nicht jede Mail mit werblichen Inhalten als Spam abgestempelt werden. Die Möglichkeit des Direktmarketings per E-Mail müsse gewahrt bleiben. Deshalb erprobt man den Einsatz sogenannter Positivlisten für zertifizierte Werbemails. Diese sollen die Spam-Filter ungehindert passieren dürfen. Schließlich fehle in dem Gesetzesentwurf eine Regelung, wonach das Filtern und Blockieren von Spam-Mails rechtmäßig sei. Dass zumindest diese Forderung begründet ist, zeigt die oben genannte Entscheidung des OLG Karlsruhe. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetzesvorhaben noch entwickeln wird. An seiner Effektivität wird man bereits schon jetzt zweifeln dürfen.

Fazit:

Eine nationale Regelung zur Abschreckung von Spammern reicht alleine nicht aus, um für eine wirksame Durchsetzung zu sorgen. Mit dem Anti-Spam-Gesetz will man u.a. auf internationaler Ebene ein Signal für andere Staaten setzen, damit diese ihre rechtlichen Lücken schließen. Inwieweit sich diese Absicht durch die Gesetzesänderung tatsächlich realisieren lässt, bleibt fraglich. Ein wirksamer Schutz wird nur im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit erfolgen können. Deshalb muss man erstaunt darüber sein, dass Deutschland nicht zu den 13 europäischen Ländern gehört, die im Kampf gegen Spam enger zusammenarbeiten wollen. Diese Länder streben zusätzlich eine Zusammenarbeit mit Drittländern an, da sie richtig erkannt haben, dass der größte Teil des Spam von außerhalb der EU kommt. Dazu gehört z.B. China, da dort die meisten Web-Adressen von Firmen beheimatet sind, für die mit Spam geworben wird.

 

Literatur:

[1] Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005, http://www.aufrecht.de/index.php?id=3822

[2] Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Teledienstegesetzes (Anti-Spam-Gesetz), BT-Drucksache 15/4835, PDF, http://dip.bundestag.de/btd/15/048/1504835.pdf

 


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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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