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Thema: Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen

Von Rechtsanwalt Willi Marnet

Die Sittenwidrigkeit des Domain-Grabbing

Die Vergabe der Domains erfolgt grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Diese einfach zu handhabende Grundregel, wonach derjenige, der als erster die Internet-Adresse anmeldet, diese auch zugewiesen bekommt, gewährleistet eine schnelle und reibungslose Vergabe der Domain. Der Registrierungsstelle ist es weder möglich noch zumutbar jede Anmeldung auf marken-, wettbewerbs- und bürgerlichrechtliche Verstöße zu prüfen. Diese Vergabepraxis machen sich einige Domain-Inhaber zu nutze und melden Internet-Adressen zu Zwecken des Domain-Grabbing an. Sie bereichern sich durch den Verkauf oder die Lizenzierung einer Domain an Dritte, die wirtschaftlich auf die Nutzung dieser Domain angewiesen sind. Dieses geschäftliche Gebaren wird rechtlich als sittenwidrige Schädigung im Sinne der §§ 226, 826 BGB gewertet und ist unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) unlauter, unabhängig vom Eingreifen marken- oder namensrechtlicher Normen. Insoweit hat das Prioritätsprinzip zu Recht eine Einschränkung erfahren. Indizien, die für ein unzulässiges Domain-Grabbing sprechen, sind die Vielzahl der Domains, die sich der Domain-Inhaber registrieren lässt, und der fehlende ernsthafte Benutzungswille.

Die Zulässigkeit der Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen

Die Zulässigkeit von Allgemein- und Gattungsbegriffe als Domain, wie z.B. »rechtsanwaelte.de«, »sauna.de« oder »buecher.de«, war lange Zeit umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung »mitwohnzentrale.de« festgestellt, dass die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Internet-Adresse zulässig ist, da es keine Norm gibt, die, wie in § 8 Abs. 2 MarkenG, ein Freihaltebedürfnis für Gattungsbegriffe regelt. Der BGH stellt darauf ab, dass das Vergabeverfahren für Domains ausschließlich dem Prioritätsprinzip und nicht einer gesetzlichen Regelung folgt, weshalb sich eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 MarkenG auf Web-Adressen verbietet.

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Domain-Grabbing

Der BGH hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, dass der Inhaber der Domain »weltonline« eine Vielzahl von Internet-Adressen registrieren ließ, um nach eigenen Angaben einen Internet-Führer aufbauen zu können. Die Tageszeitung »Die Welt«, die ihre elektronische Zeitung »Die Welt online« unter dem Domainnamen »welt.de« präsentiert, macht dem Inhaber die Domain streitig und begründet dies damit, dass die Registrierung zum Zwecke des Domain-Grabbing erfolge. In zwei Instanzen erhielt der Verlag Recht. Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, dass es sich bei »welt« und »online« um rein beschreibende Begriffe handelt und der Inhaber der Domain »weltonline.de« die spezifische »Flaschenhalssituation« bei Internet-Adressen gezielt durch seine Gesch äftsidee ausbeute.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2004 (Az.: I ZR 207/01), ausweislich der hierzu von ihm am 3. Dezember 2004 herausgegebenen Presseerklärung, festgestellt, dass im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname, eine sittenwidrige Schädigung und ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht komme. Für diesen Fall gelte uneingeschränkt das Prioritätsprinzip. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung sei ausgeschlossen, da die Internetseite des Verlags unter »welt.de« zugänglich sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn das weitere geschäftliche Gebaren des Domain-Inhabers die Bekanntheit einer Marke in unlauterer Weise beeinträchtige. Feststellungen dazu konnten im vorliegenden Fall nicht getroffen werden, da die Art der Verwendung des registrierten Domainnamens »weltonline.de« im geschäftlichen Verkehr noch ungewiss sei.

Fazit:

Der BGH hält in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Gattungsbegriffen als Web-Adressen strikt am Prioritätsprinzip fest. Vorbehaltlich der Entscheidungsgründe, die noch nicht veröffentlicht wurden, scheint der BGH eine Differenzierung hinsichtlich der Domainregistrierung in Kauf zu nehmen. Für die bloße Anmeldung von Gattungsbegriffen spielen die Indizien, die für ein Domain-Grabbing sprechen, eine nur untergeordnete Rolle. Gattungsbegriffe als Domain sind demnach zulässig aber weniger schutzwürdig, sodass hier ohne Einschränkung das Prioritätsprinzip gilt.

 

Literatur:

[1] Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 10.05.2001, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020161.htm

[2] Bundesgerichtshof Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2001, http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm


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Letzte Aktualisierung:
26. Juli 2010

 
 
 
   

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