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Thema: Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen
Von Rechtsanwalt Willi Marnet
Die Sittenwidrigkeit des Domain-Grabbing
Die Vergabe der Domains erfolgt
grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip.
Diese einfach zu handhabende Grundregel, wonach derjenige,
der als erster die Internet-Adresse anmeldet, diese
auch zugewiesen bekommt, gewährleistet eine schnelle
und reibungslose Vergabe der Domain. Der Registrierungsstelle
ist es weder möglich noch zumutbar jede Anmeldung
auf marken-, wettbewerbs- und bürgerlichrechtliche
Verstöße zu prüfen. Diese Vergabepraxis
machen sich einige Domain-Inhaber zu nutze und melden
Internet-Adressen zu Zwecken des Domain-Grabbing an.
Sie bereichern sich durch den Verkauf oder die Lizenzierung
einer Domain an Dritte, die wirtschaftlich auf die
Nutzung dieser Domain angewiesen sind. Dieses geschäftliche
Gebaren wird rechtlich als sittenwidrige Schädigung
im Sinne der §§ 226, 826 BGB gewertet und
ist unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung
(§ 4 Nr. 10 UWG) unlauter, unabhängig vom
Eingreifen marken- oder namensrechtlicher Normen. Insoweit
hat das Prioritätsprinzip zu Recht eine Einschränkung
erfahren. Indizien, die für ein unzulässiges
Domain-Grabbing sprechen, sind die Vielzahl der Domains,
die sich der Domain-Inhaber registrieren lässt,
und der fehlende ernsthafte Benutzungswille.
Die Zulässigkeit der Registrierung
von Gattungsbegriffen als Web-Adressen
Die Zulässigkeit von Allgemein-
und Gattungsbegriffe als Domain, wie z.B. »rechtsanwaelte.de«,
»sauna.de« oder »buecher.de«,
war lange Zeit umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH)
hat in seiner Entscheidung »mitwohnzentrale.de« festgestellt,
dass die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Internet-Adresse
zulässig ist, da es keine Norm gibt, die, wie
in § 8 Abs. 2 MarkenG, ein Freihaltebedürfnis
für Gattungsbegriffe regelt. Der BGH stellt darauf
ab, dass das Vergabeverfahren für Domains ausschließlich
dem Prioritätsprinzip und nicht einer gesetzlichen
Regelung folgt, weshalb sich eine entsprechende Anwendung
des § 8 Abs. 2 MarkenG auf Web-Adressen verbietet.
Die jüngste Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zum Domain-Grabbing
Der BGH hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden,
in dem es darum ging, dass der Inhaber der Domain »weltonline«
eine Vielzahl von Internet-Adressen registrieren ließ, um nach
eigenen Angaben einen Internet-Führer aufbauen zu können. Die
Tageszeitung »Die
Welt«, die ihre elektronische Zeitung »Die Welt online«
unter dem Domainnamen »welt.de« präsentiert, macht dem
Inhaber die Domain streitig und begründet dies damit, dass die Registrierung
zum Zwecke des Domain-Grabbing erfolge. In zwei Instanzen
erhielt der Verlag Recht. Das OLG Frankfurt am Main
stellte fest, dass es sich bei »welt« und »online«
um rein beschreibende Begriffe handelt und der Inhaber
der Domain »weltonline.de« die
spezifische »Flaschenhalssituation« bei Internet-Adressen
gezielt durch seine Gesch äftsidee
ausbeute.
Der BGH hat in seiner Entscheidung
vom 2. Dezember 2004 (Az.: I ZR 207/01), ausweislich
der hierzu von ihm am 3. Dezember 2004 herausgegebenen
Presseerklärung,
festgestellt, dass im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs
als Domainname, eine sittenwidrige Schädigung und ein unlauteres
Verhalten in der Regel nicht in Betracht komme. Für diesen Fall
gelte uneingeschränkt
das Prioritätsprinzip. Eine wettbewerbsrechtliche Behinderung sei
ausgeschlossen, da die Internetseite des Verlags unter
»welt.de« zugänglich
sei. Anders könne sich der Fall darstellen, wenn das weitere geschäftliche
Gebaren des Domain-Inhabers die Bekanntheit einer Marke
in unlauterer Weise beeinträchtige. Feststellungen dazu konnten
im vorliegenden Fall nicht getroffen werden, da die
Art der Verwendung des registrierten
Domainnamens »weltonline.de« im geschäftlichen Verkehr
noch ungewiss sei.
Fazit:
Der BGH hält in Fortführung
seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Gattungsbegriffen
als Web-Adressen strikt am Prioritätsprinzip fest.
Vorbehaltlich der Entscheidungsgründe, die noch
nicht veröffentlicht wurden, scheint der BGH eine
Differenzierung hinsichtlich der Domainregistrierung
in Kauf zu nehmen. Für die bloße Anmeldung
von Gattungsbegriffen spielen die Indizien, die für
ein Domain-Grabbing sprechen, eine nur untergeordnete
Rolle. Gattungsbegriffe als Domain sind demnach zulässig
aber weniger schutzwürdig, sodass hier ohne Einschränkung
das Prioritätsprinzip gilt.
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