Net & Law
Thema: Werbung in Form von Meta-Tags
Von Rechtsanwalt Willi Marnet
Nicht jede Verwendung von Meta-Tags
ist rechtswidrig
Der Begriff des Meta-Tags entstammt
der für die Gestaltung einer Webseite verwendeten
Programmiersprache HTML (hypertext markup language).
Sie bietet die Möglichkeit Informationen über
den Inhalt einer Site im Kopfteil getrennt vom Textteil
unterzubringen. Diese besonderen Informationen werden
mit dem Stichwort „Meta“ gekennzeichnet und werden
nicht am Bildschirm angezeigt, wenn ein solches Dokument
durch einen Browser dargestellt wird. Sie können
aber durch einen Befehl oder mit einem Texteditor sichtbar
gemacht werden. Diese Meta-Tags werten einige Suchmaschinen
aus. Dies hat dazu geführt, dass Unternehmen,
die nicht auf den ersten Seiten einer Suchmaschine
erscheinen, durch eine missbräuchliche Verwendung
der Meta-Tags ihre Position zu verbessern suchen.
Ein rechtliches Problem kann derjenige Nutzer von Meta-Tags bekommen, der eine
Vielzahl von Begriffen lexikonartig aneinander reiht oder einen Markennamen
oder eine Geschäftsbezeichnung verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein.
Unproblematisch sind demnach ausschließlich beschreibende Angaben, die
einen Bezug zum Inhalt der Webseite haben. Bereits das Landgericht Mannheim
hatte sich in einem Urteil vom 01.08.1997, Az.: 7 O 291/97 mit dieser Thematik
befasst. In der Folgezeit hat sich eine uneinheitliche Rechtsprechung entwickelt,
die zur rechtlichen Beurteilung der Meta-Tags auf das Markenrecht und/oder
das Wettbewerbsrecht abstellt.
Meta-Tags und das Markenrecht
Die Verletzung des Markenrechts
setzt nicht irgendeine Benutzung einer fremden Marke
oder geschäftlichen Kennzeichnung voraus, sondern
eine kennzeichnungsmäßige Benutzung. An
dieser Voraussetzung scheint es auf den ersten Blick
zu fehlen, da die geschützten Bezeichnungen nicht
auf dem Bildschirm zu sehen sind. Der überwiegende
Teil der Gerichte lässt eine nur mittelbare kennzeichnungsmäßige
Benutzung genügen und bejaht eine verbotene Markenbenutzung
schon dann, wenn jemand im nicht sichtbaren Teil einer
Homepage die rechtsverletzende Bezeichnung als Meta-Tag
verwendet. Lediglich das Oberlandesgericht Düsseldorf
verneint in seinem Urteil vom 15.07.2003, Az.: 20 U
21/03 einen Verstoß gegen das Markenrecht und
hält an dem formalen Einwand fest, wonach die
Verwendung von Begriffen in Meta-Tags keine relevante
Benutzerhandlung darstelle, da der Vorgang nicht wahrnehmbar
sei.
Weitere Probleme bei der Anwendung des Markenrechts entstehen, wenn jemand
das Recht hat eine Marke zu verwenden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall,
wenn ein Händler die Bezeichnung von Markenprodukten verwendet, um seine
Produkte verkaufen zu können. Dies gilt zumindest dann, wenn er die Marke
in seinem Sortiment führt. Weitere Probleme entstehen aus der Anwendung
der §§ 14, 15 Markengesetz, die dem Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch
gewähren. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind häufig nur
dann gegeben, wenn bei der Verwendung der Marke eine Verwechslungsgefahr für
das Publikum besteht, d.h. es muss für ähnliche Waren oder Dienstleistungen
geworben werden. Liegt eine Verwechslungsgefahr nicht vor, dann müsste
die Wertschätzung einer im Inland bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt
werden.
Meta-Tags und das Wettbewerbsrecht
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
hängt häufig von den Umständen des Einzelfalls
ab. Führt die Benutzung von Geschäftsbezeichnungen
oder Marken dazu, dass man auf Webseiten von Mitbewerbern
gelangt, wird man in der Regel unter dem Gesichtspunkt
der Ausbeutung eines fremden Rufs von einem Verstoß gegen
die §§ 3, 4 Nr. 9 b UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb) ausgehen können. Das bekannte
Zeichen wird als Zugpferd genutzt, um sich selbst bekannt
zu machen.
Ein Verstoß in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist grundsätzlich
auch dann gegeben, wenn die Verwendung von Meta-Tags mit sachfremden Begriffen
dazu führt, dass Internetbenutzer, die einen bestimmten Begriff suchen,
auf eine Webseite geleitet werden, die mit diesem Begriff nichts zu tun hat.
Auch hier vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom
01.10.2002, Az: 20 U 93/02 entgegen dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung
eine andere rechtliche Sicht der Dinge. Es ist der Auffassung, dass die Verwendung
lediglich allgemein gehaltener Begriffe deswegen nicht sittenwidrig sei, weil
zum einen Interessenten nicht auf die Webseite eines Konkurrenten gelockt würden
und zum anderen eine Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen
Begriffen kaum möglich sei. Nach einer jüngst ergangenen Entscheidung
des Landgerichts Essen (Urteil vom 26.05.2004, Az.: 44 O 166/03) führe
das kompendiumartige Auflisten vieler hundert Meta-Tags ohne jeden inhaltlichen
Zusammenhang zu einer Internetseite zu einer Manipulation von Suchmaschinen
und sei deshalb wettbewerbswidrig. Eine Ausnahme gelte nur, so das Gericht,
wenn die benutzten Marken und Geschäftsbezeichnungen Bestandteil von auf
der Internetseite geschalteten Werbe-Links seien und somit dem Betreiber Geschäfte
mit dem Werbepartner ermöglichten.
Fazit:
Derjenige, der in Form von Meta-Tags
fremde Marken oder Geschäftsbezeichnungen verwendet
oder Begriffe benutzt, die in keinem Zusammenhang mit
dem Inhalt seiner Webseite stehen, verstößt
gegen das Wettbewerbs- und Markenrecht. Der Rückgriff
auf das Wettbewerbsrecht erscheint dabei aus dogmatischer
Sicht der einfachere Weg zu sein. Eine gegensätzliche
Auffassung vertritt nur das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Mit dieser Entscheidung beschäftigt sich gerade
der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, so dass in naher
Zukunft wieder Rechtssicherheit zu erwarten ist.
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