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Thema: Werbung in Form von Meta-Tags

Von Rechtsanwalt Willi Marnet

Nicht jede Verwendung von Meta-Tags ist rechtswidrig

Der Begriff des Meta-Tags entstammt der für die Gestaltung einer Webseite verwendeten Programmiersprache HTML (hypertext markup language). Sie bietet die Möglichkeit Informationen über den Inhalt einer Site im Kopfteil getrennt vom Textteil unterzubringen. Diese besonderen Informationen werden mit dem Stichwort „Meta“ gekennzeichnet und werden nicht am Bildschirm angezeigt, wenn ein solches Dokument durch einen Browser dargestellt wird. Sie können aber durch einen Befehl oder mit einem Texteditor sichtbar gemacht werden. Diese Meta-Tags werten einige Suchmaschinen aus. Dies hat dazu geführt, dass Unternehmen, die nicht auf den ersten Seiten einer Suchmaschine erscheinen, durch eine missbräuchliche Verwendung der Meta-Tags ihre Position zu verbessern suchen.
Ein rechtliches Problem kann derjenige Nutzer von Meta-Tags bekommen, der eine Vielzahl von Begriffen lexikonartig aneinander reiht oder einen Markennamen oder eine Geschäftsbezeichnung verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein. Unproblematisch sind demnach ausschließlich beschreibende Angaben, die einen Bezug zum Inhalt der Webseite haben. Bereits das Landgericht Mannheim hatte sich in einem Urteil vom 01.08.1997, Az.: 7 O 291/97 mit dieser Thematik befasst. In der Folgezeit hat sich eine uneinheitliche Rechtsprechung entwickelt, die zur rechtlichen Beurteilung der Meta-Tags auf das Markenrecht und/oder das Wettbewerbsrecht abstellt.

Meta-Tags und das Markenrecht

Die Verletzung des Markenrechts setzt nicht irgendeine Benutzung einer fremden Marke oder geschäftlichen Kennzeichnung voraus, sondern eine kennzeichnungsmäßige Benutzung. An dieser Voraussetzung scheint es auf den ersten Blick zu fehlen, da die geschützten Bezeichnungen nicht auf dem Bildschirm zu sehen sind. Der überwiegende Teil der Gerichte lässt eine nur mittelbare kennzeichnungsmäßige Benutzung genügen und bejaht eine verbotene Markenbenutzung schon dann, wenn jemand im nicht sichtbaren Teil einer Homepage die rechtsverletzende Bezeichnung als Meta-Tag verwendet. Lediglich das Oberlandesgericht Düsseldorf verneint in seinem Urteil vom 15.07.2003, Az.: 20 U 21/03 einen Verstoß gegen das Markenrecht und hält an dem formalen Einwand fest, wonach die Verwendung von Begriffen in Meta-Tags keine relevante Benutzerhandlung darstelle, da der Vorgang nicht wahrnehmbar sei.
Weitere Probleme bei der Anwendung des Markenrechts entstehen, wenn jemand das Recht hat eine Marke zu verwenden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Händler die Bezeichnung von Markenprodukten verwendet, um seine Produkte verkaufen zu können. Dies gilt zumindest dann, wenn er die Marke in seinem Sortiment führt. Weitere Probleme entstehen aus der Anwendung der §§ 14, 15 Markengesetz, die dem Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch gewähren. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind häufig nur dann gegeben, wenn bei der Verwendung der Marke eine Verwechslungsgefahr für das Publikum besteht, d.h. es muss für ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben werden. Liegt eine Verwechslungsgefahr nicht vor, dann müsste die Wertschätzung einer im Inland bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.

Meta-Tags und das Wettbewerbsrecht

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hängt häufig von den Umständen des Einzelfalls ab. Führt die Benutzung von Geschäftsbezeichnungen oder Marken dazu, dass man auf Webseiten von Mitbewerbern gelangt, wird man in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung eines fremden Rufs von einem Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 9 b UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ausgehen können. Das bekannte Zeichen wird als Zugpferd genutzt, um sich selbst bekannt zu machen.
Ein Verstoß in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn die Verwendung von Meta-Tags mit sachfremden Begriffen dazu führt, dass Internetbenutzer, die einen bestimmten Begriff suchen, auf eine Webseite geleitet werden, die mit diesem Begriff nichts zu tun hat. Auch hier vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 01.10.2002, Az: 20 U 93/02 entgegen dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung eine andere rechtliche Sicht der Dinge. Es ist der Auffassung, dass die Verwendung lediglich allgemein gehaltener Begriffe deswegen nicht sittenwidrig sei, weil zum einen Interessenten nicht auf die Webseite eines Konkurrenten gelockt würden und zum anderen eine Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Begriffen kaum möglich sei. Nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Landgerichts Essen (Urteil vom 26.05.2004, Az.: 44 O 166/03) führe das kompendiumartige Auflisten vieler hundert Meta-Tags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite zu einer Manipulation von Suchmaschinen und sei deshalb wettbewerbswidrig. Eine Ausnahme gelte nur, so das Gericht, wenn die benutzten Marken und Geschäftsbezeichnungen Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links seien und somit dem Betreiber Geschäfte mit dem Werbepartner ermöglichten.

Fazit:

Derjenige, der in Form von Meta-Tags fremde Marken oder Geschäftsbezeichnungen verwendet oder Begriffe benutzt, die in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt seiner Webseite stehen, verstößt gegen das Wettbewerbs- und Markenrecht. Der Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht erscheint dabei aus dogmatischer Sicht der einfachere Weg zu sein. Eine gegensätzliche Auffassung vertritt nur das Oberlandesgericht Düsseldorf. Mit dieser Entscheidung beschäftigt sich gerade der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, so dass in naher Zukunft wieder Rechtssicherheit zu erwarten ist.

 

Literatur:

[1] Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003,
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040190.htm

[2] Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2002,
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000150.htm

[3] Landgericht Essen, Urteil vom 26.05.2004,
http://www.advocatus.de/heng/volltext.php?uid=lgessen_44O166_03


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26. Juli 2010

 
 
 
   

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