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Thema: Abpfiff für Spam und Co

Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann

Neues Gesetz untersagt die Zusendung nicht bestellter Werbung und das Anbieten unseriöser 0190er Rufnummern

Der deutsche Bundestag hat den Versand unverlangter E-Mail-Reklame und Werbefaxe für illegal erklärt. Ein entsprechendes Gesetz wurde Anfang April verabschiedet. Da eine Zustimmung durch den Bundesrat nicht erforderlich ist, wird die Regelung voraussichtlich Mitte des Jahres in Kraft treten. Die Neuerung enthält gleichfalls Vergaben, ab wann die Werbung bei bestehendem Geschäftskontakt auch ohne vorherige Zustimmung zulässig ist. Für unverbesserliche Spammer wollen SPD-Vertreter zusätzlich Gefängnisstrafen einführen. An den Kragen geht es auch Betreibern von Mehrwert-Rufnummern (landläufig auch als 0190er-Nummern bekannt), wenn ausgelobte Preise nicht ausgezahlt werden. Damit die Vorschrift nicht zum zahnlosen Papiertiger mutiert, können erzielte Gewinne eingezogen werden.

Im Zuge der Reform des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt die Regierung die längst überfällige europäische Richtlinie zum „Datenschutz für elektronische Kommunikation“ um – mit weitreichenden Konsequenzen für den IT-Sektor. Da die Richtlinie einen Schutz vor „ungebetenen Nachrichten“ verlangt, dürfen E-Mails und Telefaxe mit Werbebotschaften an Verbraucher künftig nur bei deren ausdrücklicher vorheriger Zustimmung verschickt werden. Für ungewollte Offerten mittels Telefax entspricht die Untersagung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Umstritten war bislang jedoch die Zulässigkeit nicht bestellter E-Mail-Reklame, da einzelne Gerichte diese Art von Promotion unter gewissen Umständen für statthaft erklärt hatten. Damit ist nun Schluß.. Der geplante Paragraf 7 im UWG läßt aufgrund seines eindeutigen Wortlautes keinen Spielraum mehr zu, dass unter bestimmten Voraussetzungen unbestellte elektronische Werbepost an Endverbraucher zulässig sein könnte. Doch selbst bei vorheriger Zustimmung müssen die Mailing-Betreiber weitere neue Statuten beachten. So haben sie etwa in jeder Mail ihre Identität offen zu legen und müssen die Möglichkeit zum Abbestellen weiterer Mitteilungen bereit halten. Dabei dürfen dem Empfänger außer den Online-Gebühren keine weiteren Kosten entstehen. Kritiker bezweifeln, ob die neuen Vorschriften tatsächlich ein probates Mittel gegen Spamming sind. Da viele Junk-Mails aus Amerika, Antigua oder Australien stammen, dürfte sich das deutsche Gesetz gegen solche Anbieter tatsächlich als stumpfes Schwert erweisen. Grundsätzlich haben zwar auch außereuropäische Versender deutsche Gesetze beziehungsweise EU-Recht zu beachten, wenn sie um inländische Kunden buhlen. Die Rechtsverfolgung ist aber schwierig und selten von Erfolg gekrönt. In den meisten Fällen geben die Anbieter gefakte Kontaktadressen in Deutschland an oder verzichten gänzlich auf eine Anschrift, an die ein entsprechendes nationales Urteil zugestellt werden könnte. Wer den schwarzen Schafen dennoch das Handwerk legen will, kämpft wie Don Quichotte von Cervantes gegen Windmühlen.

Werbung erlaubt

Trotz fehlender vorheriger Einwilligung dürfen Werbe-Mails bei einem bestehenden Geschäftskontakt verschickt werden. Die Meßlatte dafür legt das reformierte UWG allerdings äußerst hoch. Der Versand ist nur dann gestattet, wenn der Versender die Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag oder einer erbrachten Dienstleistung erlangt hat. Zusätzlich muss bereits beim ersten Vertragsabschluss glasklar darauf hingewiesen werden, dass der Empfänger in Zukunft Werbe-Mails erhalten wird. Ungeklärt ist die Rechtslage, wenn etwa Dienstleister den Zugang zu einer Veranstaltung von der Angabe einer Mail-Adresse abhängig machen. Für Empörung sorgten beispielsweise die Verantwortlichen der Branchenmesse „Systems“ Anfang letzten Jahres. Die Münchener Messegesellschaft verlangte von allen Besuchern vor Eintritt auf das Gelände die Angabe einer elektronischen Kontaktadresse. Eine Option zum Widerspruch bezüglich der Zusendung nicht gewollter Newsletter wurde zwar geboten, dennoch erhielten auch Besucher, die von entsprechender Option Gebrauch gemacht hatten, die Info-Post. Angesichts der gesetzlichen Neuerungen dürften solche Praktiken in der Zukunft null und nichtig sein.
Aber auch der Hinweis auf mögliche Reklame bedeutet für die Anbieter keinen Freischein. Werbebotschaften dürfen sich nur auf ähnliche Kaufsachen beziehungsweise Dienstleistungen beziehen. Versender müssen darüber hinaus einen weiteren Stolperstein beachten: Sie haben in jeder E-Mail die Aufklärungspflicht, dass eine ursprüngliche Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Auch hier dürfen keine weiteren Gebühren entstehen.

Gefängnis für Spammer

Das kommende Gesetz regelt nur die zivilrechtlichen Fragen nicht bestellter Werbung. Uneinsichtige Versender, die sich nicht an die neuen Vorgaben halten, können vor den Kadi gebracht und erfolgreich auf Unterlassung oder in bestimmten Fällen auf Schadensersatz verklagt werden. Auf einem anderen Blatt steht allerdings die strafrechtliche Verfolgung. Bestimmungen dazu, dass der Staatsanwalt gegen nicht gesetzestreue Massenversender vorgehen kann, enthält die Reform nicht. Anders verhält es sich beispielsweise in den USA: Dort drohen bei gefälschter Absenderadresse oder bei Irreführung des Werbecharakters in der Betreffzeile bis zu fünf Jahren Knast. Ähnliche Verhältnisse fordert hier zu Lande die „Arbeitsgruppe Telekommunikation und Post“ der SPD-Bundestagsfraktion. Neben der Verschleierung des wahren Inhalts im Betreffeld wollen die Regierungs-Vertreter insbesondere jenen Geschäftemachern an den Kragen, die mit „Ernteprogrammen“ das Web nach Mail-Adressen abgrasen und die Account-Inhaber mit fragwürdigen Offerten bombardieren. Da solche Akteure zivilrechtliche Sanktionen wenig abschrecken, helfe nach Auffassung der Arbeitsgruppe nur das Strafrecht. Offen gelassen haben die Vertreter allerdings die zeitliche Dauer, die erwischte Versender hinter schwedischen Gardinen verbringen sollen.

Staatsräson bei 0190er Rufnummern

Ein weiterer wichtiger Eckpunkt des neuen UWG betrifft die 0190er-Rufnummern. Offerten für so genannte Mehrwertdienste wie Börsentipps, Erotiktreffs oder Kreditvermittlung mittels Telefon oder Telefax über die teuren Wahlnummern bleiben weiterhin zulässig, solange der Verbraucher den Dienst von sich aus in Anspruch nimmt und keine unbemerkten Dialer im Spiel sind. Werben Anbieter allerdings mit geldwerten Preisen und schütten diese nicht aus, können die mit den Telefongebühren gemachten Gewinne eingezogen werden. Um dem Anreiz solcher Aktionen von vorne herein einen Riegel vorzuschieben, wird den Verbraucherverbänden eine entsprechende Befugnis zur Rechtsverfolgung eingeräumt. Hintergrund dafür ist die Überlegung, dass einzelne geprellte „Mitspieler“ wegen des eigenen geringen Schaden kaum Interesse an einer Klage haben und den Anbietern deshalb in der Vergangenheit Tür und Tor für ihre Machenschaften eröffnet war. In Zukunft brauchen enttäuschte Teilnehmer nicht mehr selbst vor Gericht ziehen. Sie können statt dessen einen Verband informieren, der an ihrer Stelle gegen die Abzocker zu Felde ziehen kann. Sobald die Klage erfolgreich ist, muss der Gewinn heraus gegeben werden. Das eingezogene Geld kommt allerdings nicht den Hüter der Verbraucherrechte zu Gute, sondern wandert in die Taschen des Bundeshaushaltes.

 


Archivierte Themen:

2011
Seit dem 4. August 2011 wieder neue Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Onlinehandel (August)
Die elektronische Rechnung per E-Mail nun auch für Unternehmen (Juli)
Keine Abmahnung bei einem Verstoß gegen den Datenschutz (Mai)
Die Widerrufsbelehrung auf der Website genügt nicht der gesetzlich geforderten Textform (Februar)

2010
Rechtliche Risiken beim Einsatz des Webanalyse-Tools „Google Analytics“ (Oktober)
Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11. Juni 2010 (Juni)
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (April)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (März)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Januar)

2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Oktober)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (August)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Januar)

2008
Archivierung von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dezember)
Impressum muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (November)
Neues Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (September)
Vorläufige Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im Online-Recht (Januar)

2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben im Web... (November)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter... (September)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche E-Mails (Februar)
Die Verwendung eines unrichtigen Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Januar)

2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks (November)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising (August)
Heilmittelwerbung im Internet (Mai)
Preisangaben und Versandkosten im Online-Handel (März)

2005
Urheberrechtlicher Schutz von Websites (Dezember)
Weblogs und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Oktober)
Die Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (August)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Januar)

2004
Werbung in Form von Meta-Tags (Oktober)
Abpfiff für Spam und Co (August)
Gratwanderung zw. zulässigem Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche Werbewelt (März)
Wirkungslose Disclaimer (Januar/Februar)

2003
Rechtliches Aus für Tauschbörsen? (Dezember)
Meine E-Mail, Deine E-Mail (November)

 

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Letzte Aktualisierung:
30. Januar 2012

 
 
 
   

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