Net & Law
Thema: Abpfiff für Spam und Co
Von Ass. jur. Noogie C. Kaufmann
Neues Gesetz untersagt die
Zusendung nicht bestellter Werbung und das Anbieten
unseriöser 0190er Rufnummern
Der deutsche Bundestag hat den
Versand unverlangter E-Mail-Reklame und Werbefaxe für
illegal erklärt. Ein entsprechendes Gesetz wurde
Anfang April verabschiedet. Da eine Zustimmung durch
den Bundesrat nicht erforderlich ist, wird die Regelung
voraussichtlich Mitte des Jahres in Kraft treten. Die
Neuerung enthält gleichfalls Vergaben, ab wann
die Werbung bei bestehendem Geschäftskontakt auch
ohne vorherige Zustimmung zulässig ist. Für
unverbesserliche Spammer wollen SPD-Vertreter zusätzlich
Gefängnisstrafen einführen. An den Kragen
geht es auch Betreibern von Mehrwert-Rufnummern (landläufig
auch als 0190er-Nummern bekannt), wenn ausgelobte Preise
nicht ausgezahlt werden. Damit die Vorschrift nicht
zum zahnlosen Papiertiger mutiert, können erzielte
Gewinne eingezogen werden.
Im Zuge der Reform des Gesetzes gegen den Unlauteren
Wettbewerb (UWG) setzt die Regierung die längst überfällige
europäische Richtlinie zum „Datenschutz
für elektronische Kommunikation“ um – mit
weitreichenden Konsequenzen für den IT-Sektor.
Da die Richtlinie einen Schutz vor „ungebetenen
Nachrichten“ verlangt, dürfen E-Mails und
Telefaxe mit Werbebotschaften an Verbraucher künftig
nur bei deren ausdrücklicher vorheriger Zustimmung
verschickt werden. Für ungewollte Offerten mittels
Telefax entspricht die Untersagung der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Umstritten war
bislang jedoch die Zulässigkeit nicht bestellter
E-Mail-Reklame, da einzelne Gerichte diese Art von
Promotion unter gewissen Umständen für statthaft
erklärt hatten. Damit ist nun Schluß.. Der
geplante Paragraf 7 im UWG läßt aufgrund
seines eindeutigen Wortlautes keinen Spielraum mehr
zu, dass unter bestimmten Voraussetzungen unbestellte
elektronische Werbepost an Endverbraucher zulässig
sein könnte. Doch selbst bei vorheriger Zustimmung
müssen die Mailing-Betreiber weitere neue Statuten
beachten. So haben sie etwa in jeder Mail ihre Identität
offen zu legen und müssen die Möglichkeit
zum Abbestellen weiterer Mitteilungen bereit halten.
Dabei dürfen dem Empfänger außer den
Online-Gebühren keine weiteren Kosten entstehen.
Kritiker bezweifeln, ob die neuen Vorschriften tatsächlich
ein probates Mittel gegen Spamming sind. Da viele Junk-Mails
aus Amerika, Antigua oder Australien stammen, dürfte
sich das deutsche Gesetz gegen solche Anbieter tatsächlich
als stumpfes Schwert erweisen. Grundsätzlich haben
zwar auch außereuropäische Versender deutsche
Gesetze beziehungsweise EU-Recht zu beachten, wenn
sie um inländische Kunden buhlen. Die Rechtsverfolgung
ist aber schwierig und selten von Erfolg gekrönt.
In den meisten Fällen geben die Anbieter gefakte
Kontaktadressen in Deutschland an oder verzichten gänzlich
auf eine Anschrift, an die ein entsprechendes nationales
Urteil zugestellt werden könnte. Wer den schwarzen
Schafen dennoch das Handwerk legen will, kämpft
wie Don Quichotte von Cervantes gegen Windmühlen.
Werbung erlaubt
Trotz fehlender vorheriger Einwilligung dürfen
Werbe-Mails bei einem bestehenden Geschäftskontakt
verschickt werden. Die Meßlatte dafür legt
das reformierte UWG allerdings äußerst hoch.
Der Versand ist nur dann gestattet, wenn der Versender
die Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag
oder einer erbrachten Dienstleistung erlangt hat. Zusätzlich
muss bereits beim ersten Vertragsabschluss glasklar
darauf hingewiesen werden, dass der Empfänger
in Zukunft Werbe-Mails erhalten wird. Ungeklärt
ist die Rechtslage, wenn etwa Dienstleister den Zugang
zu einer Veranstaltung von der Angabe einer Mail-Adresse
abhängig machen. Für Empörung sorgten
beispielsweise die Verantwortlichen der Branchenmesse „Systems“ Anfang
letzten Jahres. Die Münchener Messegesellschaft
verlangte von allen Besuchern vor Eintritt auf das
Gelände die Angabe einer elektronischen Kontaktadresse.
Eine Option zum Widerspruch bezüglich der Zusendung
nicht gewollter Newsletter wurde zwar geboten, dennoch
erhielten auch Besucher, die von entsprechender Option
Gebrauch gemacht hatten, die Info-Post. Angesichts
der gesetzlichen Neuerungen dürften solche Praktiken
in der Zukunft null und nichtig sein.
Aber auch der Hinweis auf mögliche Reklame bedeutet
für die Anbieter keinen Freischein. Werbebotschaften
dürfen sich nur auf ähnliche Kaufsachen beziehungsweise
Dienstleistungen beziehen. Versender müssen darüber
hinaus einen weiteren Stolperstein beachten: Sie haben
in jeder E-Mail die Aufklärungspflicht, dass eine
ursprüngliche Einwilligung jederzeit widerrufen
werden kann. Auch hier dürfen keine weiteren Gebühren
entstehen.
Gefängnis für Spammer
Das kommende Gesetz regelt nur die zivilrechtlichen
Fragen nicht bestellter Werbung. Uneinsichtige Versender,
die sich nicht an die neuen Vorgaben halten, können
vor den Kadi gebracht und erfolgreich auf Unterlassung
oder in bestimmten Fällen auf Schadensersatz verklagt
werden. Auf einem anderen Blatt steht allerdings die
strafrechtliche Verfolgung. Bestimmungen dazu, dass
der Staatsanwalt gegen nicht gesetzestreue Massenversender
vorgehen kann, enthält die Reform nicht. Anders
verhält es sich beispielsweise in den USA: Dort
drohen bei gefälschter Absenderadresse oder bei
Irreführung des Werbecharakters in der Betreffzeile
bis zu fünf Jahren Knast. Ähnliche Verhältnisse
fordert hier zu Lande die „Arbeitsgruppe Telekommunikation
und Post“ der SPD-Bundestagsfraktion. Neben der
Verschleierung des wahren Inhalts im Betreffeld wollen
die Regierungs-Vertreter insbesondere jenen Geschäftemachern
an den Kragen, die mit „Ernteprogrammen“ das
Web nach Mail-Adressen abgrasen und die Account-Inhaber
mit fragwürdigen Offerten bombardieren. Da solche
Akteure zivilrechtliche Sanktionen wenig abschrecken,
helfe nach Auffassung der Arbeitsgruppe nur das Strafrecht.
Offen gelassen haben die Vertreter allerdings die zeitliche
Dauer, die erwischte Versender hinter schwedischen
Gardinen verbringen sollen.
Staatsräson bei 0190er Rufnummern
Ein weiterer wichtiger Eckpunkt des neuen UWG betrifft
die 0190er-Rufnummern. Offerten für so genannte
Mehrwertdienste wie Börsentipps, Erotiktreffs
oder Kreditvermittlung mittels Telefon oder Telefax über
die teuren Wahlnummern bleiben weiterhin zulässig,
solange der Verbraucher den Dienst von sich aus in
Anspruch nimmt und keine unbemerkten Dialer im Spiel
sind. Werben Anbieter allerdings mit geldwerten Preisen
und schütten diese nicht aus, können die
mit den Telefongebühren gemachten Gewinne eingezogen
werden. Um dem Anreiz solcher Aktionen von vorne herein
einen Riegel vorzuschieben, wird den Verbraucherverbänden
eine entsprechende Befugnis zur Rechtsverfolgung eingeräumt.
Hintergrund dafür ist die Überlegung, dass
einzelne geprellte „Mitspieler“ wegen des
eigenen geringen Schaden kaum Interesse an einer Klage
haben und den Anbietern deshalb in der Vergangenheit
Tür und Tor für ihre Machenschaften eröffnet
war. In Zukunft brauchen enttäuschte Teilnehmer
nicht mehr selbst vor Gericht ziehen. Sie können
statt dessen einen Verband informieren, der an ihrer
Stelle gegen die Abzocker zu Felde ziehen kann. Sobald
die Klage erfolgreich ist, muss der Gewinn heraus gegeben
werden. Das eingezogene Geld kommt allerdings nicht
den Hüter der Verbraucherrechte zu Gute, sondern
wandert in die Taschen des Bundeshaushaltes.
Archivierte Themen:
2010
Zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungsunternehmen (Mai)
Zur Aktualität von Preisangaben und der Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen (Apr.)
Änderungen für 0180-Nummern seit 1. März 2010 (Mrz.)
Vorsicht bei der Installation einer „Tell-a-friend-Funktion“ auf einer kommerziellen Website (Jan.)
2009
Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (Okt.)
Neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel mit Dienstleistungen (Aug.)
Beschlagnahme von E-Mails beim Provider (Juni)
Zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google (März)
Auswirkungen der neuen Verpackungsordnung (Jan.)
2008
Archivierung
von Webseiten und Blogs durch die DNB (Dez.)
Impressum
muss nicht zwingend Telefonnummer enthalten (Nov.)
Neues
Gesetz erleichtert Urheber Durchsetzung seiner Ansprüche (Sept.)
Vorläufige
Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (Juni)
Heimliche
Online-Durchsuchung (April)
Neue gesetzliche Regelungen im
Online-Recht (Jan.)
2007
Mehr Transparenz bei Preisangaben
im Web...
(Nov.)
Zur Haftung des Admin-C als Bevollmächtigter...
(Sept.)
Rechtliche Aspekte zu Blogs... (Juli)
Neues TMG und Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien... (April)
Pflichtangaben auch für geschäftliche
E-Mails (Feb.)
Die Verwendung eines unrichtigen
Musterformulars zum Online-Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen (Jan.)
2006
Unbegrenzte Haftung für Hyperlinks
(Nov.)
Die rechtliche Bewertung von Keyword-Advertising
(Aug.)
Heilmittelwerbung im Internet
(Mai)
Preisangaben und Versandkosten im
Online-Handel (März)
2005
Urheberrechtlicher
Schutz von Websites (Dez.)
Weblogs
und die Grenzen der Meinungs- und Werbefreiheit (Okt.)
Die
Löschung von Werbe-Mails durch den Arbeitgeber (Aug.)
Internet-Rechtsfälle mit Auslandsbezug (Juni)
Spam-Mails ... und kein Ende (März)
Domain-Grabbing
und die Registrierung von Gattungsbegriffen als Web-Adressen (Jan.)
2004
Werbung
in Form von Meta-Tags (Okt.)
Abpfiff
für Spam und Co (Aug.)
Gratwanderung
zw. zulässigem
Newsletter u. illegalem Spam (April)
Gefährliche
Werbewelt (März)
Wirkungslose
Disclaimer (Jan./Feb.)
2003
Rechtliches
Aus für Tauschbörsen? (Dez.)
Meine
E-Mail, Deine E-Mail (Nov.)